Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) für die “Staatlich anerkannten Erholungsorte“ Altenfeld, Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beschlossen:
§ 1
Erhebung des Kurbeitrages
(1) Die Ortsteile Altenfeld, Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind „Staatlich anerkannte Erholungsorte“.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in den Ortsteilen Altenfeld, Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Der Beitrag ist zweckgebunden für die Tourismusförderung in den Ortsteilen Altenfeld, Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. zu verwenden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Das Erhebungsgebiet umfasst die Ortsteile Altenfeld, Großbreitenbreitenbach und Neustadt a. Rennsteig der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in den Erhebungsgebieten nach § 2 zu Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz (1) fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
| 1. | für Erwachsene ab 15 Jahre: | 2.00 € |
| 2. | für Kinder 6 - 14 Jahre: | 1,00 € |
(2) Von Beitragspflichtigen, die mit einem Zweit- oder weiteren Wohnsitz in den Ortsteilen Altenfeld, Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. gemeldet sind und Eigentümer oder Besitzer oder Dauerpächter einer Wohneinheit/ Wohngelegenheit (das sind im Sinne dieser Satzung: Ferienhaus, Ferienwohnung, Privatzimmer, Nutzer von Camping-, Zelt- sowie Wohnwagenplätzen, Dauercamper) im Erhebungsgebiet nach § 2 sind, wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte eine Pauschale von 50,00 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr erhoben.
§ 7
Meldeerklärung und Gästekarte
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ein Campingplatz oder Wohnmobilstellplatz betreibt oder seine Wohnung (Zweitwohnung), sein Ferienhaus/Bungalow als Ferienwohnung an ortsfremde Personen zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen bei Ankunft unter Angaben von Namen und Vornamen aller anreisenden Personen sowie Ankunft- und Abreisedatum an dem der Ankunft bzw. Abreise folgenden Werktag an- bzw. abzumelden. Hierfür ist das AVS-Meldescheinsystem digital bzw. in Ausnahmefällen der manuelle Meldeschein der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zu verwenden.
(2) Jeder Beitragspflichtige (ausgenommen der Beitragspflichtige lt. § 6 Abs. (2) erhält nach Entrichtung des Kurbeitrages vom Wohnungsgeber eine Gästekarte und weitere Informationen über Vergünstigungen. Die Gästekarte berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV (Rennsteigticket) auf den dafür ausgewiesenen Strecken und Linien. Die Gästekarte berechtigt ferner zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Kurveranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nicht erhoben werden und die Leistungen der Thüringer Wald Card.
(3) Die Gästekarte enthält die Angaben der Aufenthaltsdauer mit Namen der Unterkunft und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Der Beitragspflichtige lt. § 6 Abs. (2) erhält pro Unterkunft eine Thüringer Wald Card oder eine eigens kreierte Gästekarte der Landgemeine Stadt Großbreitenbach.
(5) Der Verlust der Gästekarte ist der jeweiligen Tourist-Information anzuzeigen. Für eine Ersatzausfertigung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
§ 8
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung sind befreit:
| 1. | Dienstreisende mit Dienstreiseauftrag, Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen. |
| 2. | Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken in den Erhebungsgebieten nachweislich aufhalten. |
| 3. | Personen, die als Hausbesuch bei einer in den Erhebungsgebieten wohnhaften Familie mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes oder bei Eigentümern bzw. Dauerpächtern von Wohnungseinheiten (im Sinne des Baurechts) unentgeltlich Aufnahme finden. |
| 4. | Schwerbehinderte mit mindesten 50 % Behinderungsgrad. |
| 5. | Bei Schwerbehinderten, deren Ausweis den Vermerk des Buchstaben „B" enthält, ist die Begleitperson ebenfalls von der Kurbeitragspflicht befreit. |
| 6. | Studenten durch Vorlage Ihres gültigen Studentenausweises. |
(2) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages in den Erhebungsgebieten abschließen oder von dem Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach rechtfertigt.
§ 9
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers und der Gästekarte den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet.
Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 10
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die Wohnungsgeber (gewerbliche Wohnungsvermieter, die Inhaber von Hotels, Pensionen Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, Inhaber von Camping-, Caravanstellplatz- und Wohnungsinhabern) die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, jeden Übernachtungsgast zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung des elektronischen Meldescheins, in Ausnahmefällen mit dem vom Gast von Hand ausgefüllten Meldeschein vorgenommen.
(2) Der Kurbeitragspflichtige ist verpflichtet, die melderelevanten Angaben der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sowie den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag auf dem Meldeschein anzugeben und zu unterschreiben. Beansprucht er Befreiung nach § 8, Abs. (1), so muss er die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben ergänzend machen und unterschreiben.
(3) Bei Nutzung eines elektronischen Meldesystems durch den Wohnungsgeber dienen die digital erhobenen und gespeicherten Daten als Meldenachweis. Im Fall des vollständig händisch ausgefüllten Meldescheins hat der Wohnungsgeber diesen innerhalb von 24 Stunden bei den jeweiligen Tourist-Informationen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach abzugeben.
(4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß der Absätze (1) und (3) zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die beauftragten Mitarbeiter aus den Tourist-Informationen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind berechtigt, die Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen. Bei Nutzung eines elektronischen Meldesystems entfällt die Notwendigkeit zum Führen eines papiergebundenen Gästeverzeichnisses. Die digital erhobenen und gespeicherten Daten dienen als Grundlage für Überprüfungen.
(5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absätzen (1) und (3) für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz (4).
(6) Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
§ 11
Einzug und Abführung des Kurbeitrages
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und innerhalb von 10 Werktagen an die jeweiligen Tourist-Informationen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach abzuführen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
(3) Der Kurbeitrag des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. (2) ist bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres fällig und zu entrichten.
§ 12
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 10 Abs. (1) an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszulegen/auszuhängen. Die Exemplare findet man auf der Homepage der Landgemeinde. Einmalig kann auf Anfrage ein Exemplar kostenlos seitens der Landgemeinde zur Verfügung gestellt werden.
§ 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz (1) bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden. |
§ 14
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Kurbeitragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung vom 02.12.2020 außer Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 20.01.2025
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Anmerkung:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.