1.
Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
In der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach werden folgende Stimmbezirke gebildet:
| Wahlbezirk Allersdorf: | Clubraum, Allersdorf 51, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Altenfeld: | Eventraum Bürgerhaus, Kirchhügel 2, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Böhlen: | Mehrzweckhalle, Schulgasse 1, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Friedersdorf: | Gemeindehaus (Hintereingang), Friedersdorf 45, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Gillersdorf: | Kulturraum der Gemeinde, Schwarzburger Straße 7, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Großbreitenbach 1: | Bauhof Großbreitenbach, Gewerbegebiet 8, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Großbreitenbach 3: | Rathaus II, Markt 13, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Herschdorf: | Bauhofgebäude/Vereinshaus, Geschwister-Scholl-Str. 52, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Neustadt: | Gemeindezentrum, Rennsteigstraße 46, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Wildenspring: | Mehrzweckraum, Junkertalstraße 1, 98701 Großbreitenbach |
| Wahlbezirk Willmersdorf: | Kulturhaus, Dorfstraße 12a, 98701 Großbreitenbach |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Briefwahlbezirk:
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich im Rathaus, Markt 11, 98701 Großbreitenbach.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 09.06.2024, um 15:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
| - | dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder |
| - | auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss im Einwohnermeldeamt der Landgemeinde Stadt Großbreitebach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschrieben Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Anna Grimm
Wahlleiterin