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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 4/2025
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Ersatzneubau der Brücke über einen Radweg im Zuge der L 1047 Großbreitenbach

(Kreisverkehr „Hohe Tanne“)

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Region Mitte hat für das o. a. Bauvorhaben beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Ilmenau in der Gemarkung Möhrenbach und in der Stadt Großbreitenbach in den Gemarkungen Großbreitenbach, Gillersdorf und Wald Unterbreitenbach beansprucht.

Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt in der Zeit

vom 22. April 2025 bis 21. Mai 2025

im Rathaus der Stadt Großbreitenbach, Bauamt,

Markt 11, 98701 Stadt Großbreitenbach

während der Dienststunden jeweils

Montag:

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Dienstag:

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag:

8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Freitag:

8:00 - 12:00 Uhr.

Die Planungsunterlagen sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter

(https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren) einsehbar.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zum 04. Juni 2025, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadtverwaltung Stadt Großbreitenbach, Bauamt, Markt 11, 98701 Stadt Großbreitenbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 38 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Straßengesetz).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.

Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Thüringer Straßengesetz und die Veränderungssperre nach § 39 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz in Kraft.

Peter Grimm

Bürgermeister