Der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hat in seiner Sitzung am 27.01.2026 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in deren jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung für die Friedhöfe der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe (Bestattungsbezirke):
| a) | Friedhof Allersdorf |
| b) | Friedhof Altenfeld |
| c) | Friedhof Böhlen |
| d) | Friedhof Friedersdorf |
| e) | Friedhof Gillersdorf |
| f) | Friedhof Stadt Großbreitenbach |
| g) | Friedhof Bestattungswald Großbreitenbach |
| h) | Friedhof Herschdorf |
| i) | Friedhof Neustadt am Rennsteig - Meininger Seite |
| j) | Friedhof Neustadt am Rennsteig - Schwarzburger Seite |
| k) | Friedhof Wildenspring |
| m) | Friedhof Willmersdorf |
(2) Die Friedhöfe nach Abs. 1 der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach bilden eine öffentliche Einrichtung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tod Einwohner der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder |
| c) | innerhalb des Gebietes der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beigesetzt werden. |
| d) | Auf dem Friedhof Bestattungswald Großbreitenbach kann neben den Einwohnern der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat. |
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung zu ziehen bzw. von seiner Familie (Kinder, Enkel, sonstige Verwandte) aufgenommen wurde. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortes der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen bzw. sog. Sternenkindern, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder dies in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach wünscht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs- berechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten und Betretungsrecht
(1) Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(2) Grundsätzlich unterliegt der Bestattungswald den jeweiligen Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann gestattet. Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
(3) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach stellt nicht die Erreichbarkeit des Bestattungswaldes sowie der Bestattungsbäume für mobilitätseingeschränkte Personen sicher.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. Im Bestattungswald ist ein Betreten nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet; im Übrigen gilt das Thüringer Waldgesetz.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| a) | das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| e) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| g) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, |
| i) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde und im Bestattungswald angeleinte Hunde oder im Einsatz befindliche unangeleinte Jagdhunde |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vor Durchführung zu beantragen.
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung per Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten nach einheitlichen und gleichen Standards für alle Gewerbetreibenden festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr oder 3 Jahre befristet erteilt. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(6) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Abs. 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(7) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(8) Die Beisetzungen werden ausschließlich durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach oder Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die Termine hierfür bestimmt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden im Bestattungswald keine Beisetzungen vorgenommen.
(9) Je nach Witterungslage finden in der Zeit vom 01.12. bis 01.04. eines jeden Jahres im Bestattungswald keine Beisetzungen statt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Hartholzsärge sind nicht zugelassen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten. Für Baumbestattungen dürfen nur ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 eingehalten werden.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren zugelassenen Beauftragten bzw. zuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber auf den Friedhöfen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; auf dem Bestattungswald beträgt diese Tiefe der Urnen 1,10 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,90 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
(1) Auf den Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen grundsätzlich 20 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit im Bestattungswald grundsätzlich für Urnen 50 Jahre.
(3) Die Ruhezeit entspricht der Nutzungszeit.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen werden vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung nur zugelassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der Gesundheitsbehörde und der Friedhofsverwaltung. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu 6 Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, kann von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt. Der Zeitpunkt wird mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen bei Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Erd- und Familiengrabstätten (bis und über 10 Jahren) : K-1 / E-1 / E-2 / F-1 |
| b) | Erdgrabstätten (bis und über 10 Jahren) pflegearm ohne Pflanzfläche: K-1 pflegearm / E-1 pflegearm |
| c) | Urnengrabstätten: UG-1 / UG-2 / UG-4 |
| d) | Urnengrabstätten pflegearm ohne Pflanzfläche: UG-1 pflegearm / UG-2 pflegearm |
| e) | Urnengemeinschaftsanlage: UGA mit Namensnennung |
| f) | Urnengemeinschaftsanlage: UGA ohne Namensnennung |
| g) | Anonymes Grab/“Sozialgrab“ - Asche ohne Alles |
| h) | Familienbaum - Bestattungswald |
| i) | Gemeinschaftsbaum - Bestattungswald |
| j) | Sternenbaum (Sternenkinder) - Bestattungswald |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Belegung und inhaltlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Grabstätten ergibt sich aus den §§ 13 bis 17 dieser Satzung.
(5) Alle angebotenen Grabarten sind grundsätzlich Wahlgräber und somit in der Nutzungszeit verlängerbar. Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsanlagen nach § 12 Abs. 2 e), f) und g).
§ 13
Nutzungsrechte
(1) Die Gebühren richten sich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Für alte Belegungsrechte gelten die Gebühren der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Gebührensatzung.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht per Bescheid mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Grabstellennutzungsvereinbarung.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den Ehegatten, | |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, | |
| c) | auf die Kinder, | |
| d) | auf die Eltern, | |
| e) | auf die Geschwister, | |
| f) | auf die Enkelkinder, | |
| g) | auf die Großeltern, | |
| h) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. | |
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis g) geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Schäden oder Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung aus Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, hat der Rechtsnachfolger zu verantworten.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, über weitere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der gezahlten Gebühr für das Nutzungsrecht erfolgt auch nicht anteilig.
(8) Der Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf von Nutzungsrechten rechtzeitig schriftlich durch die Friedhofsverwaltung informiert.
(9) Für Erdgrabstätten kann auch dann das Nutzungsrecht erworben werden, wenn zuerst eine Urnenbeisetzung erfolgen soll.
§ 14
Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind grundsätzlich verlängerbar (auf Antrag) und werden unterschieden in:
| a) | Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum 10. vollendeten Lebensjahr - ein Sarg (K-1) |
| b) | Erdgrabstätte 1-stellig - ein Sarg (E-1) |
| c) | Erdgrabstellig 2-stellig, einfachtief - zwei Särge (E-2) |
| d) | Familienerdgrab 2-stellig, einfachtief - zwei Särge und max. sechs Urnen (F-1) |
| e) | Erdgrabstätte (bis und über 10 Jahre) pflegearm ohne Pflanzfläche (K-1 pflegearm / E-1 pflegearm) - ein Sarg |
(2) Es darf nur ein Grabmal errichtet werden.
(3) Über die Nutzungsdauer wird eine Grabstellennutzungsvereinbarung ausgestellt.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind grundsätzlich verlängerbar (auf Antrag) und werden unterschieden in:
| a) | Urnengrabstätte einfach 1-stellig (eine Urne - UG-1) |
| b) | Urnengrabstelle zweifach 2-stellig (zwei Urnen - UG-2) |
| c) | Urnengrabstätte vierfach 4-stellig (vier Urnen - UG-4) |
| d) | Urnengrabstätte pflegearm ohne Pflanzfläche (UG-1 pflegearm - eine Urne / UG-2 pflegearm - zwei Urnen) |
(2) Es darf nur ein Grabmal errichtet werden.
(3) Über die Nutzungsdauer wir eine Grabstellennutzungsvereinbarung ausgestellt.
§ 16
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) werden unterschieden in:
| a) | UGA mit Namensnennung | |
| 1. | Urnengrabfeld mit Rasenpflege und Stele/Gemeinschaftsgrabstein mit Namensnennung (eine Urne) - ohne Verlängerung. |
| 2. | Die Friedhofsverwaltung gibt die Fläche für die Urnengemeinschaftsanlage vor. Es kann eine Stele mit Namen - je nach Angebot - vorhanden sein. An dieser wird ein Namensschild (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) nach dem Standard und den Vorgaben der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gemäß Anlage 1 bei einem externen Dienstleister auf Kosten des Bestellers angebracht. |
| 3. | Über die Nutzungsdauer wird eine Grabstellennutzungsvereinbarung ausgestellt. |
| 4. | Nach Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Das Namensschild darf ausschließlich von einem durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beauftragten externen Dienstleister entfernt werden. |
| b) | UGA ohne Namensnennung („Grüne Wiese“) | |
| 1. | Anonymes Urnengrabfeld mit Rasenpflege ohne Namensnennung (eine Urne). |
| 2. | Die Nutzungsdauer bei dieser Bestattungsvariante ist unbegrenzt. |
| c) | Anonymes Grab/“Sozialgrab“ | |
| 1. | Asche ohne alles in biologisch abbaubarem Gefäß (eine Asche). |
| 2. | Die Beisetzungen von Aschen erfolgen an einem anonymen Friedhofsplatz. |
| 3. | Die Nutzungsdauer bei dieser Bestattungsvariante ist unbegrenzt. |
(2) Urnengemeinschaftsgräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt (i.d.R.: Rasenpflege).
(3) Die Grabstellen werden grundsätzlich nur der Reihe nach vergeben.
(4) Auf den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet:
| - | Anpflanzungen |
| - | eine individuelle Grabgestaltung |
| - | außer dem Grabmal weitere Einbauten |
| - | das Abstellen von Blumenschmuck, Gebinden, Steckvasen u. ä. auf den Grabplatten und außerhalb der Stele/des Gemeinschaftsgrabsteins. |
Zum Gedenken an die Verstorbenen können Blumen an der dafür vorgesehenen Stelle (Gedenkstein) abgelegt werden. Werden diese nach spätestens 2 Wochen nicht durch Angehörige entsorgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese zu entsorgen. Dies gilt auch, wenn auf den Grabplatten oder außerhalb der Stele/des Gedenksteines Bepflanzungen, Blumenschmuck, Gebinde, Steckvasen u. ä. abgelegt werden.
(5) Bei Urnengemeinschaftsanlagen sind Aus- und Umbettungen einer Urne nicht möglich.
§ 17
Baumgrabstätten im Bestattungswald
(1) Die Baumgrabstätten werden unterschieden in:
| a) | Gemeinschaftsbaum - Baumgrabstätte für eine einzelne Person Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, eine Urne an einem Baum beizusetzen. Anhand der vorgeschriebenen Baumnummern ist eine freie Auswahl eines Baumes möglich. Bei dieser Bestattungsart werden Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad oder freundschaftlicher Beziehung gemeinsam beigesetzt. Es ist zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu 6 Urnen beizusetzen. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch die Friedhofsverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vergeben. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Reservierung eines bestimmten Platzes ist nicht möglich. |
| b) | Familienbaum - Baumgrabstätte für bis zu 6 Personen Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu 6 Urnen beizusetzen. Der Kreis der Bestattungsberechtigten ist beim Antrag auf Erhalt eines Beisetzungsrechtes festzulegen. Anhand der vorgeschriebenen Baumnummern ist eine freie Auswahl eines Baumes möglich. |
| c) | Sternenbaum (für Sternenkinder) Bei dieser Bestattungsart werden Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad oder freundschaftlicher Beziehung gemeinsam beigesetzt. Es ist zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu 10 Urnen beizusetzen. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch die Friedhofsverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vergeben. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Reservierung eines bestimmten Platzes ist nicht möglich. |
(2) Im Wurzelbereich - mit Abstand von mindestens 1,50 m Abstand zum Stamm - eines Baumes können mehrere Urnengrabstellen errichtet werden. Sie werden radial als jeweils zu einer Kreisfläche um den Baumstamm geordnet. Die Zahl der Urnen, welche beigesetzt werden können, richtet sich dabei nach der Beschaffenheit des Baumes und wird vorher bekanntgeben. Zulässig ist eine Maximalbeisetzung von 6 Urnen bei Gemeinschafts- und Familienbäumen sowie 10 Urnen bei Sternenbäumen.
(3) Ein zugewiesenes Nutzungsrecht kann nur nach vorheriger Genehmigung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach übertragen werden. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.
§ 18
Bestattungsbaum, Bestattungsbaumgestaltung,
weitere Regelungen im Bestattungswald
(1) Die Beisetzung einer Urne erfolgt an nur einem Bestattungsbaum. Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach eine Registriernummer.
(2) Voll belegte Bestattungsbäume werden unterhalb der Registriernummer mit einer gelben Plakette markiert.
(3) Die Friedhofsverwaltung bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Baum an, worauf die persönlichen Daten wie Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen verzeichnet werden. Das Namensschild wird über der jeweils beigesetzten Urne angebracht; diese Leistung ist Teil der Nutzungsgebühr.
(4) Die äußere Form, das Material und die Größe des Schildes in Abs. 3 werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und am entsprechenden Baum angebracht.
(5) Pflegeeingriffe an den Bäumen durch die Angehörigen der Verstorbenen oder durch Dritte sind unzulässig. Ebenfalls ist es untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern.
(6) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen anlässlich einer Beisetzung von Urnen oder wegen Verkehrssicherung erforderlich sind. Diese Eingriffe erfolgen unter Berücksichtigung des Bestattungszweckes und unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume.
(7) Sollte ein belegter Bestattungsbaum aufgrund von Altersschwäche oder Natureinwirkungen im Laufe der Ruhezeit umfallen oder gefällt werden müssen, garantiert die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach die Anbringung der Markierungsschilder an einem Holzpfosten oder an dem verbleibenden Baumstumpf. Der Bestattungsbaum bleibt allerdings dann als solcher erhalten und wird nicht ersetzt, wenn er abstirbt, aber aus Verkehrssicherungspflichten nicht gefällt werden müsste. Wenn es möglich ist, wird an gleicher Stelle oder nahe daran ein Ersatzbaum gepflanzt; hierauf besteht kein Anspruch.
(8) Der Bestattungswald kann aus wichtigem Grund durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt (Entwidmung) werden.
(9) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung „Wald“ im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz).
(10) Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie Anpflanzungen, das Abstellen von Blumenschmuck und Gegenständen sind im Bestattungswald nicht gestattet.
§ 19
Ehrengrabstätten, Kriegsgräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Kriegsgräber gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; Pflege und Unterhaltung obliegen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein und sich in das Gesamtbild der jeweiligen Friedhöfe einordnen.
(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Es können jedoch weitere Beisetzungen durch Anbringung ungeordneter Grabmale kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem Grabmal nicht möglich ist.
(4) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Höhenmaßen zulässig:
| a) | Erdgräber: 0,90 bis 1,20 m |
| b) | Familiengräber: 1,50 m |
| c) | Urnengrabstätten: 0,80 m bis 1,00 m |
| d) | Grabstätten pflegearm ohne Pflanzfläche: 0,80 m bis 1,00 m. |
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Bei pflegearmen Grabstätten ohne Pflanzfläche sind liegende Grabsteine unzulässig.
(6) Soweit die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 es für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(7) Grabstätten aller Art können flächig (Rahmenmaße) oder mit mehrteiligen Natursteinplatten in verschiedener Dicke, deren Oberfläche poliert sein kann, abgedeckt werden. Die Kopfplatte kann auch zur Aufnahme der Beschriftung dienen, wenn auf den Grabstein verzichtet wird. Das nachträgliche Abdecken bestehender Grabstätten kann erfolgen.
§ 21
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
| Stehende Grabmale | bis 1,20 m Höhe: 0,14 m |
| bis 1,50 m Höhe: 0,16 m. |
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(3) Die Grundplatte von pflegearmen Grabstätten ohne Pflanzfläche dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| Breite: | 0,40 m |
| Länge: | 0,70 m. |
Der Grabstein auf der Grundplatte von pflegearmen Grabstätten ohne Pflanzfläche darf folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten:
| Breite: | 0,40 m bis 0,50 m |
| Höhe: | 0,80 m bis 1,00 m. |
§ 23
Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist bei Grabstätten nach § 12 Abs. 1 a) bis d) der Nutzungsberechtigte.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Abs. 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Namensschilder an Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung und Baumgrabstätten ausschließlich durch einen von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beauftragten Dritten zu entfernen.
§ 25
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Sarg-/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Nutzungsberechtigten können die Sarg-/Urnengrabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Sarg-/Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern (und Baum- bzw. Naturgräbern). Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
§ 26
Grabpflege
(1) Wird eine Erdgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach dieser Satzung nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Trauerhallen
§ 27
Benutzung der Trauerhallen
Trauerhallen (auf den Friedhöfen Großbreitenbach, Friedersdorf und Wildenspring) dienen der Aufnahme der Leiche während der Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften; ausgenommen hiervon sind alte Rechte, die dem Thüringer Bestattungsgesetz widersprechen.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Veränderungen an bestehenden Grabstätten, die sich aus der Einführung dieser Satzung ergeben können, sind nur im Einvernehmen zwischen Nutzungsberechtigtem und Friedhofsverwaltung nach den Bestimmungen dieser Satzung vorzunehmen.
§ 30
Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
§ 31
Erhebungsgrundsatz, Gebühren
Für die Benutzung der von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verwalteten Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | die Friedhöfe außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten (§ 4 Abs. 1) betritt, | ||
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | ||
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 | ||
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, | |
| 2. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, | |
| 3. | Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt, | |
| 4. | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, | |
| 5. | lärmt, spielt oder lagert, | |
| 6. | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, | |
| 7. | Druckschriften verteilt, | |
| 8. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, | |
| 9. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, | |
| 10. | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde und im Bestattungswald angeleinte Hunde oder im Einsatz befindliche unangeleinte Jagdhunde, | |
| d) | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, | ||
| e) | entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, | ||
| f) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt, | ||
| g) | die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 nicht einhält, | ||
| h) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 21 errichtet oder verändert, | ||
| i) | Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, | ||
| j) | Grabstätten nach § 26 vernachlässigt, | ||
| k) | die Trauerhalle entgegen § 27Abs. 1 betritt. | ||
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 02.08.2021, die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 21.12.2022, die 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 17.06.2024, die Satzung für die Baumbestattung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 31.05.2021 außer Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 04.03.2026
Peter Grimm
Bürgermeister
Anlage 1 zur Ausfertigung der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Grabmalgrößen auf den Friedhöfen der Landgemeinde Stadt Großbrreitenbach Die Maße sind angegeben: Maximale Breite und Länge (bei den Umrandungen handelt es sich entweder um Kies oder Steinplatten)
Gestaltungsvorschriften Urnengemeinschaftsanlage
(Stelen/Gemeinschaftsgrabsteine/Rasengrabplatten)
| 1) | Friedhöfe Allersdorf, Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Herschdorf, Wildenspring und Willmersdorf |
| Die Namensschilder sind ausschließlich über von der Stadt Großbreitenbach beauftragte Dritte (Steinmetzbetriebe) zu bestellen. Der beauftragte Dritte (Steinmetzbetrieb) bringt die Schilder selbständig auf dem Stein/der Stele an. | |
| 2) | Friedhof Großbreitenbach |
| Die Größe der Rasengrabplatten beträgt 40 cm (H) mal 60 cm (B), die Stärke beträgt 3 cm. Die Rasengrabplatten können bei einem Steinmetz freier Wahl bestellt werden. Sie müssen aus grauem Granit bestehen, die Schrift darf nur sandgestrahlt sein. Der Abstand zwischen den Rasengrabplatten muss horizontal und vertikal 40 cm betragen. Die Rasengrabplatte muss ebenerdig (entsprechend der Geländegegebenheiten) und in einer einheitlichen Richtung verlegt werden, sodass sie mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. | |
| 3) | Friedhöfe Neustadt am Rennsteig (Meininger Seite und Schwarzburger Seite) |
| Die Größe der Rasengrabplatte beträgt 40 cm (H) mal 30 cm (B). Das Material muss aus Stein sein. Die Farbe kann von den Grabstellennutzern frei gewählt werden. Die Rasengrabplatten können bei einem Steinmetz freier Wahl bestellt werden. Die Rasengrabplatte muss ebenerdig (entsprechend der Geländegegebenheiten) und in einer einheitlichen Richtung verlegt werden, sodass sie mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. | |