Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach / Freistaat Thüringen in der Sitzung am 24.03.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verwalteten Einrichtungen (Friedhöfe der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach) und für Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren als Gebührenschuldner ist verpflichtet
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, |
| d) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Landgemeinde gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren,
Erhebung von Mehrwertsteuer
(1) Die Gebühr entsteht mit dem Antrag auf Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
(2) Die Gebühr wird 4 Wochen nach Erlass des Bescheides fällig.
(3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet. Soweit künftig darüber hinaus bei anderen Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 4
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in EURO nach den Gebühren für die Dauer der Nutzungszeit für die angebotenen Bestattungsarten bzw. den Verlängerungsoptionen in Jahren nach den dort notierten einzelnen Gebührentatbeständen und nach der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der jeweils gültigen Fassung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung, wenn eine Gebühr in der Anlage zu dieser Satzung nicht geregelt ist.
(3) Bestattungsgebühren werden nach der Gebührensatzung der Anlage dieser Satzung erhoben. Sollten Bestattungsleistungen nicht von der Stadt Großbreitenbach erbracht werden, sind von der Stadt Großbreitenbach zugelassene Gewerbetreibende nach eigener Auswahl des Gewerbetreibenden durch den Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 auf deren Kosten nach Genehmigung des Friedhofsamtes der Stadt Großbreitenach zu beauftragen.
(4) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht bzw. bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes werden keine Gebühren rückerstattet.
(5) Für die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Grabart in der aktuellen Friedhofssatzung nicht mehr vorgesehen ist, gelten die Gebühren der jeweils vergleichbaren Grabart gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Satzung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Gebührenregelung. Eine Rückerstattung oder Fortgeltung früherer Gebührenregelungen erfolgt nicht.
§ 5
Gleichstellungsklausel
Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle vorgehenden Gebührenregelungen für die Friedhöfe der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nach der Friedhofsgebührensatzung vom 02.08.2021 mit der 1. Änderungssatzungen vom 17.06.2024 außer Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Bestattung im Bestattungswald der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 31.05.2021 außer Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 30.04.2026
Peter Grimm
Bürgermeister
Anlage nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 24.03.2026
| 1. Verwaltungsgebühren | |||
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| Ziffer | Leistung | Euro | |
| 1.1 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhöfen - befristet für ein Jahr | 50,00 | |
| 1.2 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - befristet für 3 Jahre | 100,00 | |
| 1.3 | Zweite Aufforderung zum Abräumen und Einebnen von Gräbern | 54,00 | |
| 1.4 | Zweite Schriftliche Aufforderung zur Sicherung des Grabsteines | 54,00 | |
| Hinweis: | Auslagen und Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. |
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| 2. Benutzung der Friedhofsgebäude und Einrichtungen | ||
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| Ziffer | Leistung | Euro |
| 2.1 | Nutzung der Trauerhalle Großbreitenbach (einmalig) | 250,00 |
| 2.2 | Nutzung der Trauerhalle Friedersdorf (einmalig) | 125,00 |
| 2.3 | Nutzung der Trauerhalle Wildenspring (einmalig) | 125,00 |
| 3. Bestattungsgebühren | ||
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| 3.1 | Leistung "Öffnen des Grabes" im Bestattungswald | Euro |
| 3.1.1 | für ein Urnenerdgrab (Öffnung des Grabes) im Bestattungswald | 350,00 |
| 3.2 | Sonderleistungen nach Stundensatz Bauhof auf den Friedhöfen |
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| 3.2.1 | Ausgrabung eines Erdgrabes nach Genehmigung | 50,00 |
| 3.2.2 | Ausgrabung einer Urne nach Genehmigung | 50,00 |
| 3.2.3 | Umbettung eines Erdgrabes nach Genehmigung | 50,00 |
| 3.2.4 | Umbettung einer Urne nach Genehmigung | 50,00 |
| 3.2.5 | Zuschlag Grabmatten Erdbestattung(im Bedarfsfall) | 50,00 |
| 3.2.6 | Zuschlag Grabmatten Urnenbestattung (im Bedarfsfall) | 50,00 |
| 3.2.7 | Weitere Arbeiten | 50,00 |
| 3.2.8 | Zuschlag für Sonderarbeiten pro Stunde mit Bagger/Fahrzeugen (Maschinenkosten) | 60,00 |
| Hinweis: | Auslagen und Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.Weitere Arbeiten durch externen Bestattungsdienstleister nach Auftrag Kunde. |
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| 4. Grabnutzungsgebühren | ||
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| 4.1 | Überlassung von Erdgräbern auf grundsätzlich 20 Jahre Nutzungsdauer für Särge (Wahlgräber sind grundsätzlich verlängerbar.) | Euro |
| 4.1.1 | K-1: Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum 10. vollendenten Lebensjahr (ein Sarg) | 0,00 |
| 4.1.2 | E-1: Erdgrabstätte 1-stellig (ein Sarg) | 700,00 |
| 4.1.3 | E-2: Erdgrabstätte 2-stellig, einfachtief (zwei Särge) | 1.200,00 |
| 4.1.4 | F-1: Familiengrab 2-stellig, einfachtief (zwei Särge, max. sechs Urnen) | 3.500,00 |
| 4.1.5 | K-1 pflegearm: Erdgrabstätte (ohne Pflanzfläche) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 0,00 |
| 4.1.6 | E-1 pflegearm: Erdgrabstätte (ohne Pflanzfläche) 1-stellig (ein Sarg) | 800,00 |
| 4.2 | Überlassung von Urnengräbern auf grundsätzlich 15 Jahre Nutzungsdauer für Urnen (Aschen) (Wahlgräber sind grundsätzlich verlängerbar) | Euro |
| 4.2.1 | UG-1: Urnengrab einfachUrnengrabstätte 1-stellig (eine Urne) | 350,00 |
| 4.2.2 | UG-2: Urnengrab zweifachUrnengrabstätte 2-stellig (max. zwei Urnen) | 700,00 |
| 4.2.3 | UG-4: Urnengrab vierfachUrnengrabstätte 4-stellig (max. vier Urnen) | 1.300,00 |
| 4.2.4 | UG-1 pflegearm: Urnengrab einfach (ohne Pflanzfläche) Urnengrabstätte 1-stellig (eine Urne) | 500,00 |
| 4.2.5 | UG-2 pflegearm: Urnengrab zweifach Urnengrabstätte 2-stellig (max. 2 Urnen) | 880,00 |
| 4.3 | Urnengemeinschaftsanlagen UGA): grundsätzlich 15 Jahre Nutzungsdauer für Urnen (Aschen) (nicht verlängerbar) | Euro |
| UGA mit Namensnennung - (je nach Angebot auf dem Friedhof)Urnengrabfeld mit Rasenpflege und Stele/Gemeinschaftsgrabstein mit Namensnennung (eine Urne) - ohne Verlängerung | 800,00 |
| Ausnahmen sind die Urnengemeinschaftsanlagen in Großbreitenbach und Neustadt a. Rstg. (Meininger Seite) und Neustadt a. Rstg. (Schwarzburger Seite): Hier gilt zusätzlich der Erwerb einer halbanonymen Grabstätte (Rasengrabplatte) nach der Gebührenordnung vom 02.08.2021 mit 1. Änderung vom 17.06.2024 - Neubelegung möglich bis 31.12.2026 | 610,00 |
| 4.3.1 | Schriftplatte für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensbenennung (betrifft nur Friedhof Herschdorf - Angebot endet mit Vervollständigung der 2. Stele) | 278,00 |
| 4.3.2 | UGA ohne NamensnennungAnonymes Urnengrabfeld mit Rasenpflege ohne Namensnennung (eine Urne) -Ruhezeit unbegrenzt | 600,00 |
| 4.3.3 | Anonymes Grab/“Sozialgrab“ - Asche ohne Alles in biologisch abbaubarem Gefäß (eine Urne)- Liegezeit unbegrenzt | 120,00 |
| 4.4 | Urnen im Bestattungswald - grundsätzlich 50 Jahre Nutzungsdauer (zählt ab der 1. Urnen-Beisetzung; die letzte Urne kann im 35. Jahr beigesetzt werden)mit Verlängerung (jeweils nur auf 50 Jahre fix beim Baum) | Euro |
| 4.4.1 | Familienbaum (max. 6 Urnen) - ein Baum; mit Verlängerung auf wieder 50 Jahre | 6.500,00 |
| 4.4.2 | Urnenplatz am Gemeinschaftsbaum (individuell eine oder mehr Urnen; max. 6 Urnen um den Baum); mit Verlängerung auf wieder 50 Jahre | 1.400,00 |
| 4.4.3 | Sternenbaum - pro Urnenplatz (max. zehn Urnen je Sternenbaum) (Sternenkinder) ohne Verlängerung (Ruhezeit: 50 Jahre) | 0,00 |
| 4.5 | Verlängerung von Wahlgräbern auf Friedhöfen (von Ziffer 4.1-4.2 und 4.4: pro Jahr/Gebühr (Mindestverlängerung 5 Jahre bis max. volle Liegezeit) | Euro |
| 4.5.1 | K-1: Erdgrabstätte (für Verstorbene bis zum 10. vollendenten Lebensjahr) | 0,00 |
| 4.5.2 | E-1: Erdgrabstätte 1-stellig (ein Sarg) | 35,00 |
| 4.5.3 | E-2: Erdgrabstätte 2-stellig, einfachtief (zwei Särge) | 60,00 |
| 4.5.4 | K-1 pflegearm: Erdgrabstätte (ohne Pflanzfläche) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 0,00 |
| 4.5.5 | E-1 pflegearm: Erdgrabstätte (ohne Pflanzfläche) 1-stellig (ein Sarg) | 40,00 |
| 4.5.6 | F-1: Familienerdgrab (2-stellig, einfachtief; zwei Särge, max. 6 Urnen) | 175,00 |
| 4.5.7 | UG-1: Urnengrab einfach Urnengrabstätte 1-stellig (eine Urne) | 23,00 |
| 4.5.8 | UG-2: Urnengrab zweifach Urnengrabstätte 2-stellig (max. zwei Urnen) | 46,00 |
| 4.5.9 | UG-4: Urnengrab vierfach Urnengrabstätte 4-stellig (max. vier Urnen) | 86,00 |
| 4.5.10 | UG-1 pflegearm: Urnengrab einfach (ohne Pflanzfläche) Urnengrabstätte 1-stellig (eine Urne) | 33,00 |
| 4.5.11 | UG-2 pflegearm: Urnengrab zweifach (ohne Pflanzfläche) Urnengrabstätte 2-stellig (max. 2 Urnen) | 58,00 |
| Verlängerung von Alt-Angeboten (Wahlgräber) auf Friedhöfen: pro Jahr/Gebühr (Mindestverlängerung 5 Jahre bis max. volle Liegezeit) |
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| 4.5.12 | Urnengrab einfach (max. 3 Urnen) - Verlängerungsoption nach Punkt 4.5.8 | 46,00 |
| 4.5.13 | Urnengrab doppelt (max. 5 Urnen) - Verlängerungsoption nach Punkt 4.5.9 | 86,00 |
| 4.5.14 | Reihengrab für Personen über 10 Jahre (1 Sarg und max. 4 Urnen) - Verlängerungsoption nach Punkt 4.5.2 | 35,00 |
| 4.5.15 | Halbanonyme Urnenbeisetzung mit Namensnennung (Verlängerung der Nutzungszeit einer bereits bestehenden Rasengrabplatte bis zur Beisetzung der 2. Urne; betrifft nur Friedhof Großbreitenbach) | 32,00 |
| Erweiterung von Alt-Angeboten auf Friedhöfen: Einmalgebühr |
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| 4.5.16 | Einbringung einer 2. Urne in die halbanonyme Urnengrabstätte mit Namensnennung in eine bereits bestehende Rasengrabplatte; betrifft nur Friedhof Großbreitenbach) - Liegezeit 15 Jahre; nicht verlängerbar | 480,00 |
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| 4.6 | Verlängerung von Gräbern / Bäumen im Bestattungswald (Ziffer 4.4) nach dortiger Laufzeit (jeweils nur auf 50 Jahre fix) | Euro |
| 4.6.1 | Familienbaum (max. 6 Urnen) - ein Baum; mit Verlängerung auf wieder 50 Jahre | 6.500,00 |
| 4.6.2 | Urnenplatz am Gemeinschaftsbaum (individuell eine oder mehr Urnen; max. 6 Urnen um den Baum); mit Verlängerung auf wieder 50 Jahre | 1.400,00 |
| 5. | Technische Arbeiten |
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| 5.1 | Dienstleistungen, u.a.: Träger, Ordner (anlässlich der Bestattung, gemeindliche Beschäftigte; Erledigung Grabräumung und sonstige Leistungen nach Stundensatz (kommunaler Bauhof) | 50,00 Euro/h |
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Stadt Großbreitenbach verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.