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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 5/2026
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Friedhofsgebührensatzung

 

A U S F E R T I G U N G

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach / Freistaat Thüringen in der Sitzung am 24.03.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verwalteten Einrichtungen (Friedhöfe der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach) und für Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren als Gebührenschuldner ist verpflichtet

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Landgemeinde gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren,

Erhebung von Mehrwertsteuer

(1) Die Gebühr entsteht mit dem Antrag auf Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.

(2) Die Gebühr wird 4 Wochen nach Erlass des Bescheides fällig.

(3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet. Soweit künftig darüber hinaus bei anderen Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 4 

Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in EURO nach den Gebühren für die Dauer der Nutzungszeit für die angebotenen Bestattungsarten bzw. den Verlängerungsoptionen in Jahren nach den dort notierten einzelnen Gebührentatbeständen und nach der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der jeweils gültigen Fassung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung, wenn eine Gebühr in der Anlage zu dieser Satzung nicht geregelt ist.

(3) Bestattungsgebühren werden nach der Gebührensatzung der Anlage dieser Satzung erhoben. Sollten Bestattungsleistungen nicht von der Stadt Großbreitenbach erbracht werden, sind von der Stadt Großbreitenbach zugelassene Gewerbetreibende nach eigener Auswahl des Gewerbetreibenden durch den Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 auf deren Kosten nach Genehmigung des Friedhofsamtes der Stadt Großbreitenach zu beauftragen.

(4) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht bzw. bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes werden keine Gebühren rückerstattet.

(5) Für die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Grabart in der aktuellen Friedhofssatzung nicht mehr vorgesehen ist, gelten die Gebühren der jeweils vergleichbaren Grabart gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Satzung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültige Gebührenregelung. Eine Rückerstattung oder Fortgeltung früherer Gebührenregelungen erfolgt nicht.

§ 5

Gleichstellungsklausel

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle vorgehenden Gebührenregelungen für die Friedhöfe der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nach der Friedhofsgebührensatzung vom 02.08.2021 mit der 1. Änderungssatzungen vom 17.06.2024 außer Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Bestattung im Bestattungswald der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 31.05.2021 außer Kraft.

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 30.04.2026

Peter Grimm 

Bürgermeister

Anlage nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 24.03.2026

 

 

 

 

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Stadt Großbreitenbach verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.