Aufgrund der §§ 2 Abs. 1,2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127) sowie Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.Oktober 2019 (GVBl. 2019, 411) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 19.03.2024 folgende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen:
§ 1
Name und Funktion des Seniorenbeirates
(1) In der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach wird ein Beirat zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren gebildet.
(2) Der Beirat erhält die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach“.
(3) Der Seniorenbeirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
(4) Der Seniorenbeirat vertritt die Senioren der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.
§ 2
Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:
| 1. | Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 4 S. 1 genannten Personenkreis, |
| 2. | Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen, |
| 3. | Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen und |
| 4. | Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit. |
(2) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises.
(3) Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Mitwirkungsgesetzes zusammen.
§ 3
Stellung des Seniorenbeirates innerhalb der Verwaltung
(1) Der Seniorenbeirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen, den Ortschaftsräten und der Verwaltung.
(2) Der Seniorenbeirat ist gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.
(3) Das Informationsrecht des Seniorenbeirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte, die überwiegend Senioren betreffen, durch den Bürgermeister rechtzeitig an den Seniorenbeirat übersandt werden.
(4) Fehlende Stellungnahmen des Seniorenbeirates hindern den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte nicht an einer Beschlussfassung.
(5) Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.
(6) Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirates sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Stadtrat, den Ausschüssen und Ortschaftsräten in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.
§ 4
Besetzung und Wahl des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat hat bis zu 10 Mitglieder. Jeder Ortschaftsrat der Landgemeinde Stadt Großbreitbach kann hierbei einen Vertreter aus seinem Ortsteil stellen.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden auf Vorschlag der in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat gewählt ist.
(3) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes entsendet der jeweilige Ortschaftsrat ein neues Mitglied.
§ 5
Konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates
(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
(2) Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.
§ 6
Vorstand des Seniorenbeirates
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schriftführer.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Seniorenbeirates.
(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.
(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.
(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(6) Der Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.
(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.
(10) Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.
§ 7
Ausschluss
Ein Mitglied ist aus dem Seniorenbeirat auszuschließen, wenn es durch sein Handeln, seine Äußerungen oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, dass es die Grundsätze und Regeln des Seniorenbeirates nicht oder nicht mehr mitträgt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied vorsätzlich oder zum wiederholten
Male grob fahrlässig gegen die Regeln und Grundsätze der Satzung verstößt und dem Seniorenbeirat hierdurch in nicht erheblichem Maße Schaden zufügt.
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nötig.
§ 8
Öffentlichkeit
(1) Der Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
§ 9
Ehrenamt/Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 € je Sitzung, an der sie teilgenommen haben, maximal jedoch für 12 Sitzungen im Jahr. Die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen muss entsprechend nachgewiesen werden.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.
§ 10
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: Stadt Großbreitenbach am 13.05.2024
Peter Grimm
Bürgermeister
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.