Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) i. V. m. § 76 ThürKO und des § 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06. September 2014 (GVBI. S. 642), zuletzt geändert durch §§ 9, 21, 25 und Anlage 2 geändert, § 27 neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2020 (GVBI. S. 565) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 30.06.2026 folgende 1. Änderungssatzung für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach" beschlossen:
§ 4
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Mit der Werkleitung werden zwei Bedienstete der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach betraut, welche die entsprechenden Aufgaben im Nebenamt ausführen.
(2) Die Werkleitung setzt sich zusammen aus dem technischen und dem kaufmännischen Werkleiter.
(3) Beide Werkleiter sind gleichberechtigt und zur Vertretung des Eigenbetriebs befugt.
(4) Die Werkleiter vertreten sich gegenseitig.
(5) entfällt
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Großbreitenbach, den 28.07.2026
Peter Grimm
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht der Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.