Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung am 30.06.2026 die folgende 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 8
Vorsitz im Stadtrat
Erhält folgenden Wortlaut:
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Stadtrates. Im Falle der Verhinderung des Stadtratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter obliegt die Leitung der Sitzung dem Bürgermeister selbst.
§ 17
Entschädigungen
Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige sowie berufene Bürger, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
(5) Wahlentschädigung wird wie folgt gewährt:
| 1. | Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 15,00 Euro. | ||
| 2. | Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von | ||
| a) | Bürgerinnen und Bürger | |
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| - | 50,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes, |
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| - | bei Wahlen mit mehr als zwei Wahlhandlungen wird eine zusätzliche Entschädigung von 5,00 Euro je weitere Wahlhandlung gewährt, |
| b) | Bedienstete der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach | |
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| - | 25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes, |
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| - | bei Wahlen mit mehr als zwei Wahlhandlungen wird eine zusätzliche Entschädigung von 5,00 Euro je weitere Wahlhandlung gewährt. |
Zusätzlich wird ein Tag Sonderurlaub für die Bediensteten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gewährt. Bedienstete der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach können auf Antrag als Bürgerin/Bürger eingesetzt und gemäß § 17 (5) 2. a) entschädigt werden. Der Antrag ist bereits im Rahmen der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit als Wahlhelfer, spätestens aber vor der Versendung der Berufungsschreiben zu stellen.
(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| - | der Vorsitzende des Stadtrates von 15,00 Euro, |
| - | der Vorsitzende eines Ausschusses von 15,00 Euro, |
| - | der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von 15,00 Euro. |
(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten wird für die Dauer ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:
| 1. | Für die ehrenamtlichen Beigeordneten der Stadt Großbreitenbach wird die monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt festgesetzt: |
| Erster Beigeordneter: 487,50 Euro, |
| Zweiter Beigeordneter: 175,50 Euro. |
| 2. | Für die Ortschaftsbürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften wie folgt festgesetzt: |
| Allersdorf: 330,00 Euro, |
| Altenfeld: 583,00 Euro, |
| Böhlen: 330,00 Euro, |
| Friedersdorf: 330,00 Euro, |
| Gillersdorf: 330,00 Euro, |
| Großbreitenbach: 810,00 Euro, |
| Herschdorf: 330,00 Euro, |
| Neustadt am Rennsteig: 583,00 Euro, |
| Wildenspring: 330,00 Euro, |
| Willmersdorf: 330,00 Euro. |
(8) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Ortschaftsräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro.
(9) Ist ein Wahlbeamter verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen ersten Beigeordneten oder der weiteren zu Stellvertretern bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten monatlich für die Vertretung eines hauptamtlichen Bürgermeisters bis zur Höhe des Grundgehaltes des Vertretenen gewährt werden. Die erhöhte Aufwandsentschädigung wird nach vier Wochen gezahlt.
(10) Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Großbreitenbach, den 28.07.2026
Peter Grimm
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht der Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.