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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 8/2023
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Information für alle Hundehalter

Sehr geehrte Hundehalterinnen und Hundehalter,

auf Grund wiederholt eingegangener Beschwerden und Hinweise von Seiten der Bevölkerung, wenden wir uns an Sie mit der Bitte, den § 12 zur Tierhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zwingend einzuhalten.

Zur Auffrischung des § 12 OBV:

1.

Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.

2.

Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.

3.

Auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslagen und Weiler der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen, dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

4.

Durch Kot von Tieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

Gerade in der letzten Zeit sind mehrere Beschwerden wegen liegengelassenem Hundekot oder vollen Hundekottüten in der Landgemeinde eingegangen.

Auch volle Hundekottüten an Zäunen oder Ästen aufzuhängen ist nicht Sinn der Sache! Durch diese Verunreinigungen kommt es nicht nur zu unschönen Geruchsentwicklungen, sondern es können Krankheiten übertragen werden, so dass gesundheitliche Gefahren, zum Beispiel für spielende Kinder, nicht auszuschließen sind.

Wir appellieren deshalb noch einmal eindringlich an das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter. Der Hundekot gehört in die mitzuführenden Hundekotbeutel, deren Entsorgung in den Hausmüll gehört!

Wir weisen auch erneut auf die bestehende Leinenpflicht in der Landgemeinde hin, das gilt auch für Hunde „ist doch nur ein kleiner Hund“ oder „der ist ganz lieb“!

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 12 handelt.

Ordnungswidrigkeiten werden ab sofort Verwarnt und mit Bußgeldern geahndet.

Sheila Wolf

Ordnungsamt