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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 8/2023
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Ruhestörender Lärm - Information zur Einhaltung der Ruhezeiten

Aufgrund der in letzter Zeit vermehrt festgestellten Ordnungswidrigkeiten durch ruhestörenden Lärm weisen wir nochmals auf die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hin.

§ 14

Ruhestörender Lärm

1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe)

19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe);

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr)

gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

Anmerkung

Für Freischneider, Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten weitergehende Einschränkungen. Diese Geräte dürfen an Werktagen nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3 und 6 gehandelt wird.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sheila Wolf

Ordnungsbehörde