A U S F E R T I G U N G
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie § 33 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung am 14. 05. 2024 die folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 13.08.2021 beschlossen:
Artikel 1
§ 18
Halbanonyme Grabstätten
§ 18 Absatz (6) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Abstellen jeglicher Bepflanzungen, Gebinde, Steckvasen auf der Fläche der Rasengrabstätten sowie eine Ausschmückung jeglicher Art um die Rasenplatten ist verboten und wird ausdrücklich untersagt.
Der letzte Satz: „Dies gilt auch, wenn auf den Grabplatten Bepflanzungen, Gebinde, Steckvasen u. a. abgelegt werden.“ wird gestrichen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Absatz (1) f) wird ergänzt:
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| a) | die Friedhöfe außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten betritt (§ 4 Absatz (1)), | |
| b) | sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz (1)), | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Absatz (2) | |
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
| 2. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 3. | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
| 4. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| 5. | die Friedhöfe oder die Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| 6. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| 7. | Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, |
| 8. | entgegen § 5 Absatz 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt. |
| d) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10), | |
| e) | die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 12 sowie Anlage 1), | |
| f) | entgegen § 18 Absatz (6) Satz 1 Bepflanzungen, Gebinde und Steckvasen jeglicher Art auf der Fläche der Rasengrabstätten sowie Ausschmückung jeglicher Art um die Rasenplatten abstellt, | |
| g) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Absatz (1)), | |
| h) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25), | |
| i) | Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Absatz (1)), | |
| j) | chemische Unkrautbekämpfungsmittel oder Pestizide verwendet (§ 26 Absatz (10)),“ | |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 17.06.2024
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister