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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 8/2024
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Wahlbekanntmachung

zur Wahl des 8. Thüringer Landtags

in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

1.

Am 01. September 2024 findet die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

In der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach werden folgende Stimmbezirke gebildet:

-

Wahlbezirk Altenfeld, Eventraum im Bürgerhaus,

OT Altenfeld, Kirchhügel 2,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Böhlen, Seniorenraum im Bürgerhaus,

OT Böhlen, Schulgasse 1,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Friedersdorf, Gemeindehaus (Hintereingang),

OT Friedersdorf, Friedersdorf 45,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Gillersdorf, Kulturraum der Gemeinde,

OT Gillersdorf, Schwarzburger Straße 7,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Großbreitenbach I,

Feuerwehrgerätehaus, Gewerbegebiet 6,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Großbreitenbach III,

Seniorenkommunikationszentrum im Rathaus II, Markt 13,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Wildenspring, Mehrzweckraum,

OT Wildenspring, Junkertalstraße 1,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Neustadt, Gemeindezentrum,

OT Neustadt, Rennsteigstraße 46,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Herschdorf/Allersdorf, Bauhofgebäude/Vereinshaus,

OT Herschdorf, Geschwister-Scholl-Straße 52,

98701 Großbreitenbach

-

Wahlbezirk Willmersdorf, Kulturhaus,

OT Willmersdorf, Dorfstraße 12A,

98701 Großbreitenbach

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Briefwahlbezirk: Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich im Rathaus, Markt 11, 98701 Großbreitenbach.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 01.09.2024, um 15:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b)

für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,

-

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder

-

auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll

und seine Landesstimme in der Weise,

-

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine hinter einer Sichtblende, des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss im Einwohnermeldeamt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

A. Grimm

Wahlverantwortliche

der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach