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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 9/2023
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach“ für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Finanzplanes bis zum Jahr 2026 wurden vom Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am 05.09.2023 beschlossen.

Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurden die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Mit Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.09.2023 gab es keine Gründe zur Beanstandung.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 mit Anlagen liegen entsprechend den § 57 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der Zeit vom

16.10.2023 - 01.11.2023

während der Dienstzeiten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, Zimmer 109, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, während der Dienstzeiten zur Verfügung gehalten.

Auf Grund des § 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach“ folgende Haushaltssatzung:

§ 1

1.

Der als Anlage beigefügte 1. Nachtraghaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

 — 

§ 2

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2023 in Kraft.

Großbreitenbach, den 05.09.2023

Peter Grimm

Bürgermeister

Landgemeinde Stadt Großbreitenbach  —  Siegel

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht der Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde „Stadt Großbreitenbach“ schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.