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Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Unstrut-Hainich

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich in der Sitzung am 17.12.2025 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Unstrut-Hainich beschlossen:

Artikel 1

1.

§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kindertageseinrichtungen „Regenbogen“ in der Ortschaft Altengottern, „Sonnenschein“ in der Ortschaft Großengottern, „Knirpsenhaus“ in der Ortschaft Mülverstedt und „Ringelwiese“ in der Ortschaft Schönstedt werden von der Gemeinde Unstrut-Hainich als öffentliche Einrichtung unterhalten.“

2.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies vor Beginn eines Kalenderhalbjahres der Leitung der Kindertagesstätte mitgeteilt werden. Diese Mitteilung des gewünschten Änderungsbeginns hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Termin, das ist für das 1. Kalenderhalbjahr spätestens der 30.11. des vorherigen Kalenderjahres und für das 2. Kalenderhalbjahr spätestens der 31.05. des laufenden Kalenderjahres, zu erfolgen.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)

Im Satz 2 werden nach den Worten „weitere Schließzeiten“ die Worte „(z. B. an Brückentagen oder zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals)“ eingefügt.

bb)

Im Satz 3 wird am Satzanfang das Wort „Die“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

cc)

Im Satz 4 wird die Angabe „3 Monate“ durch die Angabe „6 Monate“ ersetzt.

3.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a)

Im Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der Benutzungsgebühr“ durch die Worte „des Elternbeitrages“ und die Worte „Gebührensatzung“ durch die Worte „Elternbeitragssatzung“ ersetzt.

b)

Im Absatz 7 werden nach den Worten „in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug“ folgendes eingefügt „,spätestens jedoch mit dem Umzug,“.

4.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ist bei Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, ein Impfschutz oder die Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich oder verliert der Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG seine Gültigkeit, ist der Leitung der Kindertageseinrichtung der erforderliche Nachweis nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats vorzulegen.“

b)

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Eltern sind verpflichtet, der Leitung der Einrichtung oder dem pädagogischen Personal unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihrem Kind eine übertragbare Krankheit, ein Krankheitsverdacht oder ein Ausscheiderstatus im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG festgestellt wurde. Nach einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Erkrankung oder bei Verdacht darauf darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn durch ein ärztliches Urteil bestätigt ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Kindertageseinrichtung kann im Einzelfall auf die Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses verzichten, insbesondere wenn von den Sorgeberechtigten glaubhaft dargelegt wird, dass ein mündliches ärztliches Urteil vorliegt. Zu beachten sind grundsätzlich die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.“

c)

Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

d)

Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

„(8) Die Eltern informieren die Leitung der Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen und über erhebliche gesundheitliche Veränderungen des Kindes, die für die Betreuung, den Schutz des Kindes oder anderer Kinder oder für die Notfallversorgung relevant sind, schriftlich. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 9 DSGVO zu beachten.“

e)

Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:

„(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Unstrut-Hainich einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.“

5.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet der Aufgaben nach § 17 ThürKigaG übt die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.“

6.

§ 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10

Elternbeiträge und Kosten der Verpflegung

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den Eltern der Kinder ein Elternbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragssatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Darüber hinaus werden den Eltern gesondert die Kosten der Verpflegung in Rechnung gestellt. Dies erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Unstrut-Hainich bzw. direkt zwischen Caterer und Eltern.“

7.

§ 12 wird wie folgt geändert:

a)

Im Absatz 1 Nr. 3. werden die Worte „die Benutzungsgebühr“ durch die Worte „der Elternbeitrag“ ersetzt.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)

nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII und seiner Zuständigkeit für die Gewährleistung des Rechtanspruchs nach § 3 Abs. 1 ThürKigaG in das Verfahren einbezogen.“

bb)

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)

Absatz 4 wird wie folgte geändert:

a)

Im Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.

b)

Im Satz 2 wird das Wort „Benutzungsgebühren“ und der „/“ gestrichen.

8.

§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 werden die Worte „Erhebung von Benutzungsgebühren/Elternbeiträgen“ durch die Worte „Erhebung von Elternbeiträgen, die Inrechnungstellung der Kosten der Verpflegung“ ersetzt.

b)

Im Satz 2 Buchstabe b) wird die Bezeichnung „die Benutzungsgebühr/den Elternbeitrag“ durch die Worte „den Elternbeitrag“ ersetzt.

Artikel 2

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Unstrut-Hainich wie sie sich aus der 1. Änderungssatzung ergibt, neu bekannt zu machen.

Artikel 3

Die Satzung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Schönstedt vom 01.10.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.11.2020 aufgehoben.

Unstrut-Hainich, den 06.01.2026

Gemeinde Unstrut-Hainich —  - Siegel -

Tommy Born

Bürgermeister