Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Unstrut-Hainich hat der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich in der Sitzung am 17.12.2025 die folgende 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstrut-Hainich beschlossen:
Artikel 1
| 1. | Die Satzung erhält folgende Bezeichnung: |
| „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Unstrut-Hainich“ | |
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| 2. | Im § 1 wird nach dem Wort „Mülverstedt“ folgendes eingefügt: |
| „Kindertagesstätte „Ringelwiese“ in der Ortschaft Schönstedt“ | |
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| 3. | § 2 erhält folgende Fassung: |
„§ 2
Elternbeitragserhebung
Die Gemeinde Unstrut-Hainich erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung.“
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| 4. | § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
| a) | Im Satz 1 werden die Worte „der Verpflegungsgebühr“ durch die Worte „des Verpflegungsentgeltes“ ersetzt. |
| b) | Im Satz 2 wird das Wort „Gebührenschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt. |
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| 5. | § 4 wird wie folgt geändert: |
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: |
| „Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld und der Pflicht zur Tragung des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten“ |
| b) | Im Absatz 1 werden die Worte „§ 30“ durch die Worte „§ 30 Abs. 1“ ersetzt. |
| c) | Im Absatz 2 wir das Wort „Gebührenschuld“ durch die Worte „Pflicht zur Tragung des Entgeltes“ ersetzt. |
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| 6. | § 5 wird wie folgt geändert: |
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen.“ |
| b) | Im Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „in der Regel“ gestrichen. |
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| 7. | Der § 6 erhält folgende Fassung: |
„§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsentgeltes
(1) In den Kindertageseinrichtungen wird je nach Konzeption eine Vollverpflegung, bestehend aus Frühstück, Mittagessen und Nachmittagsversorgung, einschließlich Getränke oder nur eine Mittagsversorgung angeboten. Die Abrechnung dazu erfolgt in jedem Fall direkt mit dem jeweiligen Caterer und ist zwischen den Eltern und diesem privatrechtlich zu regeln.
(2) In den Kindertageseinrichtungen in welchen nur die Mittagsversorgung angeboten wird, sind Frühstück und Nachmittagsversorgung selbst mitzubringen. In diesen Einrichtungen werden eine Zwischenmahlzeit und Getränke bereitgestellt. Dafür wird eine monatliche Pauschale, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, in Höhe von 12,00 Euro erhoben.
(3) Die Pauschale nach Abs. 2 ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.
(4) Eine separate Servicepauschale für die Vor- und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten wird nicht erhoben.“
| 8. | § 8 wird wie folgt geändert: |
| a) | Absatz 1 Satz1 erhält folgende Fassung: |
| „Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Unstrut-Hainich gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang.“ |
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
| „(3) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: |
| 1. Kind der Familie | 2. und jedes weitere Kind der Familie | ||
| bis 5 Stunden | über 5 Stunden | bis 5 Stunden | über 5 Stunden |
| 255,00 | 276,00 | 242,00 | 262,00“ |
| c) | Der bisherige Absatz 4 entfällt. |
| d) | Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und hinter dem Wort „Betreuungszeit“ werden die Worte „häufig (4 Mal im Monat)“ eingefügt. |
| e) | Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. |
Artikel 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Unstrut-Hainich wie sie sich aus der 7. Änderungssatzung ergibt, neu bekannt zu machen.
Artikel 3
Die Satzung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Abweichend davon tritt Nr. 7 zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Schönstedt vom 01.10.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.11.2020 aufgehoben.
Unstrut-Hainich, den 06.01.2026
Gemeinde Unstrut-Hainich — - Siegel -
Tommy Born
Bürgermeister