Der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich beschloss in seiner 35. Sitzung am 24.04.2024 die Richtlinie zur Vereinsförderung der Landgemeinde Unstrut-Hainich (Vereinsförderung GUH).
Ab sofort besteht nunmehr für alle Vereine und Vereinigungen der Gemeinde Unstrut-Hainich die Möglichkeit, eine Förderung gem. oben stehender Richtlinie zu beantragen. Anträge für das Jahr 2024 können mit einer verlängerte Antragsfrist bis zum 31.07.2024 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Unstrut-Hainich, Marktstraße 48, 99991 Unstrut-Hainich, eingereicht werden. Ab dem Jahr 2025 soll der Antrag bis zum 31.03. des laufenden Jahres gestellt werden.
Das Antragsformular sowie die entsprechende Richtlinie finden Sie auf unserer Internetseite unter www.LG-Unstrut-Hainich.de
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass später eingehende Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Präambel
Die Gemeinde Unstrut-Hainich vertritt die Auffassung, dass ein Gemeinschaftsleben in einer Gemeinde ohne die Vereine nicht denkbar ist. Alle Vereine der einzelnen Ortschaften sind Bestandteil unserer örtlichen Gemeinschaft und erfüllen eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Ein lebendiges Vereinsleben fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl, erweitert das Freizeitangebot und trägt zu einer „liebens- und lebenswerten“ Gemeinde bei. Die Vereinsarbeit erfolgt zu einem Großteil durch ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger.
Durch diese Richtlinie sollen die Bedeutung dieses Engagements sowie die Arbeit der Vereine gewürdigt und durch entsprechende finanzielle Zuschüsse unterstützt werden. Unterstützt werden soll insbesondere eine zielgerichtete Kinder,- Jugend- und Behindertenarbeit in den Vereinen.
§ 1 Fördervoraussetzungen
(1) Die Vereinsförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Unstrut-Hainich. Die aufgeführten Zuschüsse können nur im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel gewährt werden. Die Höhe der Haushaltsmittel richtet sich nach der jeweiligen Finanz- und Haushaltslage der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
(2) Gefördert werden Vereine, die als gemeinnützige Vereine oder gemeinwohlorientierte Interessengruppen im Gemeindegebiet ansässig sind, ehrenamtlich geführt werden, ohne politische Hintergründe das gesellschaftliche Zusammenleben fördern und
| • | den aktiven Breiten- und Leistungssport fördern oder |
| • | kulturelle, soziale Zwecke verfolgen oder |
| • | sich im Natur-, Tier- und Umweltschutz engagieren und |
| • | deren Mitgliedschaft im Verein für jeden offensteht, |
| • | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, |
| • | die Gewähr für eine dem Ziel der Förderung entsprechende Verwendung der Zuschüsse bieten sowie |
| • | bei Projekten mit Kindern und Jugendlichen den aktiven Jugendschutz gewährleisten. |
(3) Wenn ein Verein nicht mehr besteht bzw. nicht mehr aktiv ist, entfällt auch die Berechtigung der Vereinsförderung spätestens zum Tag des Bekanntwerdens bei der Gemeinde.
§ 2 Fördergegenstand
(1) Die Förderung und Gewährung eines Zuschusses ist auf Antrag je Verein einmal im Haushaltsjahr
für folgende Maßnahmen möglich:
| a. | Projekte entsprechend der Aktivitäten nach § 1 Abs. 2 |
| b. | Ausflüge und Ausstattungen zur Unterstützung der aktiven Kinder- und Jugendtätigkeit nach § 1 Abs. 2 |
| c. | pauschale Förderung, insbesondere von Betriebskosten, Kosten für Veranstaltungen (z.B. GEMA, Versicherungen, Genehmigung Sicherheitsdienst), Benutzungsentgelten, Miet- und Pachtzahlungen sowie Stellplatzkosten bei örtlichen Festen in Objekten und Liegenschaften der Gemeinde Unstrut-Hainich |
(2) Je Antrag ist höchstens ein Betrag von bis zu 300,00 € jährlich zulässig.
(3) Über die Anträge wird im Rahmen der Förderpriorisierung durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kultur, Soziales und Sport der Gemeinde Unstrut-Hainich entschieden.
Bei der Förderpriorisierung werden entgeltfreie Leistungen / Nutzungen des Vereins von derGemeinde berücksichtigt. Die Priorisierung erfolgt beim Antrag auf pauschale Förderung,abgestuft nach folgenden Nutzungsgraden:
| Grad 1: | Vereine, welche keine gemeindeeigenen Objekte oder Räumlichkeiten nutzen |
| Grad 2: | Vereine, welche Objekte oder Räumlichkeiten der Gemeinde nutzen und sich an den Nebenkosten der Liegenschaft beteiligen |
| Grad 3: | Vereine, welche anlassbezogen Objekte oder Räumlichkeiten der Gemeinde nutzen |
| Grad 4: | Vereine, welche anlassbezogen Objekte oder Räumlichkeiten der Gemeinde entgeltfrei nutzen |
| Grad 5: | Vereine, welche dauerhaft gemeindeeigene Objekte oder Räumlichkeiten ohne Kostenbeteiligung nutzen |
§ 3 Förderung von Vereinsjubiläen
Bei Vereinsjubiläen, beginnend ab dem 10. Jahr und danach in 10-Jahres-Schritten sowie bei weiteren klassischen Vereinsjubiläen, kann die Gemeinde einen Zuschuss, gestaffelt nach Mitgliedern, gewähren:
| • | 7 bis 15 Mitglieder | 100,00 € |
| • | 16 bis 30 Mitglieder | 200,00 € |
| • | 31 bis 50 Mitglieder | 350,00 € |
| • | 51 und mehr Mitglieder | 400,00 € |
§ 4 Antragsstellung
(1) Anträge können durch den Verein, nicht von dessen untergeordneten Abteilungen, gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Verein mindestens ein Jahr bestehen und seine Aktivitäten entsprechend benennen.
(2) Der Antrag auf Vereinsförderung soll bis zum 31.03. des laufenden Jahres in Form des Vordruckes bei der Gemeinde Unstrut-Hainich schriftlich gestellt werden. Förderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. c können bei Inanspruchnahme durch die Gemeinde verrechnet werden.
(3) Die Anträge müssen zudem folgende Angaben enthalten:
| • | Name des Vereines, vollständige Anschrift, Angabe der Bankverbindung (IBAN) |
| • | Vereinsvorsitzenden bzw. Verantwortlichen des Vereins |
| • | aktuelle Anzahl der Vereinsmitglieder mit entsprechender namentlicher Auflistung |
| • | Benennung und Beschreibung der zu fördernden Maßnahme, ggf. mit Angabe der geplanten Kosten |
| • | vorgesehene Veranstaltungen und Aktivitäten im Antragsjahr |
§ 5 Bewilligung und Auszahlung der Förderung
(1) Die Bewilligung und Auszahlung eines Zuschusses erfolgt nach Prüfung der Förderpriorisierung und Feststellung der nach Mittelbereitstellung des inkraftgetretenen Haushaltsplanes durch schriftlichen Bescheid.
(2) Die Auszahlung erfolgt nach Bescheiderstellung auf die im Förderantrag angegebene Bankverbindung.
(3) Die Gemeinde behält sich vor, einen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu verlangen.
(4) Im Bescheid ist anzuordnen, dass nicht verbrauchte Zuschüsse unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen sind.
(5) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches gelten §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
§ 6 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Unstrut-Hainich, den ………………..
Uwe Zehaczek — - Siegel -
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