Die fehlenden ergiebigen Niederschläge der letzten Wochen und Monate haben dazu geführt, dass die Pegel der Bäche und Flüsse im Kreisgebiet stark gefallen sind.
Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, bedürfen grundsätzlich gem. §§ 8 und 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Aber auch eine erteilte Erlaubnis begründet kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).
Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist gemäß § 33 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.
Auf Grundlage des WHG ist ab sofort bis auf weiteres untersagt, aus Flüssen, Bächen und Seen Wasser zur Beregnung von Flächen und anderen Zwecken mittels Pumpen zu entnehmen. Das gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis dazu erteilt wurde. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 77 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Das Schöpfen mit Handgefäßen ist gemäß § 25 Abs. 1 ThürWG weiterhin erlaubt.
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