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Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Friedhofssatzung der Gemeinde Unstrut-Hainich

(Friedhofssatzung GUH)

Der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich hat in seiner Sitzung vom 18.09.2024 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl S. 277, 284) folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Unstrut-Hainich beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Unstrut-Hainich gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof im Ortsteil Altengottern

b)

Friedhof im Ortsteil Großengottern, Sankt Martini

c)

Friedhof im Ortsteil Großengottern, Sankt Walpurgis

d)

Friedhof im Ortsteil Flarchheim

e)

Friedhof im Ortsteil Mülverstedt

f)

Friedhof im Ortsteil Weberstedt

g)

Friedhof im Ortsteil Schönstedt

h)

Friedhof im Ortsteil Alterstedt

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Unstrut-Hainich waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann, insbesondere wenn ein familiärer Bezug in die Gemeinde besteht oder bestand, durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung auf den Friedhöfen unserer Gemeinde besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden und sind grundsätzlich von März bis Oktober täglich von 07:00 bis 22:00 Uhr und in der Winterzeit von November bis Februar täglich von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Abweichende Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Das betreten außerhalb der Öffnungszeiten bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass, insbesondere bei Gefahr durch Unwetterlagen, das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung eines Erwachsenen betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a)

das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern, Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vor Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Berechtigtenkarte wird für höchstens ein Jahr ausgestellt und entbindet nicht von der Anzeigepflicht der Tätigkeit. Wird die Anzeige versäumt, erlischt die ausgestellte Berechtigtenkarte. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der Anmeldung zur Bestattung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dessen Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge sollen höchstens 210 cm lang, 70 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Urnen müssen festgefügt und aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. Für das Ausheben und Schließen von Erdgräbern können die Bestattungspflichtigen auf eigene Rechnung, einen von der Friedhofsverwaltung bestätigten gewerblichen Dienstleister, beauftragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 50 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei einer weiteren Bestattung hat der Nutzungsberechtigte hierfür die Grabmale, Fundamente und das Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber die Grabmale, Fundamente oder das Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 30 cm unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige bzw. der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten werden keine Umbettungen vorgenommen.

(4) Die Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, sondern von einem vom Antragsteller beauftragten Bestatter. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Grabstätten werden unterschieden in:

a)

Erdgräber

b)

Doppelerdgräber

c)

Urnengräber

d)

Doppelurnengräber

e)

Wiesengräber

f)

Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen)

g)

Baumgräber (Friedhain im Ortsteil Mülverstedt)

h)

Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Grabstätten für Erdbestattungen

(1) Erdgräber und Doppelerdgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt.

(2) In jedes Erdgrab darf nur ein Verstorbener im Sarg bestattet werden. Auf Antrag können in einem Erdgrab zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben wird.

Doppelerdgräber sind Grabstätten für zwei parallel liegende Erdgräber.

Auf Antrag können in einem Doppelerdgrab zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wiedererworben wird.

(3) Die Bestimmungen nach Abs. 1-2 gelten für sogenannte Wiesengräber mit Sarg entsprechend und unterscheiden sich lediglich in der Lage auf dem Friedhof und der Gestaltung des Grabmales nach § 17.

§ 14

Grabstätten für Feuerbestattungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a)

einem Urnengrab

b)

einem Doppelurnengrab

c)

einer Urnengemeinschaftsanlage (Grüner Rasen)

d)

einem Wiesengrab

e)

einer Grabstätte für Erdbestattungen

f)

einem Baumgrab (Friedhain Mülverstedt).

(2) Urnengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer einzelnen Urne abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgehändigt. Auf Antrag kann in einem Urnengrab zusätzlich nur eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

Die Bestimmungen für Urnengräber gelten für sogenannte Wiesengräber mit Urne entsprechend und unterscheiden sich lediglich in der Lage auf dem Friedhof und der Gestaltung des Grabmales nach § 17.

(3) Doppelurnengräber sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt wird. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Auf Antrag können in einem Doppelurnengrab zusätzlich bis zu drei weitere Urnen beigesetzt werden, wenn ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(4) Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen) sind als Reihengräber angelegte Grabstätten. Die namentliche Nennung des Beigesetzten kann an einer von der Gemeinde bereitgestellten Gedenktafel für die Dauer der Ruhezeit erfolgen. Die Gestaltung der Gedenktafel obliegt der Gemeinde und die Anfertigung einer Namenstafel erfolgt nur auf Antrag und zu Lasten der Hinterbliebenen. Ein Nutzungsrecht wird in diesem Fall nicht verliehen. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde angelegt, ausgestattet und auf Dauer gepflegt. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind nur an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten zulässig.

(5) Der Friedhain auf dem Friedhof im Ortsteil Mülverstedt ist ein besonders ausgewiesener Bereich für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich eines Baumes. Es können bis zu 12 Urnen unter einem Baum beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt entsprechend des Belegungsplans in einer biologisch abbaubaren Urne im Radius von bis zu 4 m, je nach Bodengegebenheit in einer Tiefe von mindestens 0,50 m zur Oberkante der Urne. Die Bäume werden von der Gemeinde gepflanzt und bleiben Eigentum der Gemeinde. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Nutzungsrecht wird in diesem Fall nicht verliehen. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde sind nur an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten zulässig.

Eine namentliche Nennung ist möglich. Diese erfolgt an einer von der Gemeinde bereitgestellten Gedenktafel im ausgewiesenen Bereich der Urnengemeinschaftsanlage des Friedhofes im Ortsteil Mülverstedt im Umfang der Ruhezeit. Die Gestaltung obliegt der Gemeinde und erfolgt nur auf Antrag und zu Lasten der Hinterbliebenen.

§ 15

Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der ersten Belegung, hierfür wird eine Graburkunde ausgestellt und ausgehändigt.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag mehrmals wiedererworben werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag, für zwei bis 10 Jahre, für die gesamte Grabstätte möglich. Werden innerhalb einer Verlängerung Gräber zurückgegeben, so werden die für die restliche Nutzungszeit bereits gezahlten Gebühren nicht erstattet. Ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehepartner,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder,

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g)

auf die Eltern,

h)

auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister,

j)

auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen der entsprechende Nutzungsberechtigte.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener, aus wichtigen persönlichen Gründen, dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:

(3) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, Beton und Sicherheitsglas (Verbund oder Einscheibe) verwendet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Stand- und Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(5) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.

§ 18

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen.

(3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes, muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Nutzungszeit bleibt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze, welche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung durch ein entsprechendes Grabmal ersetzt werden müssen.

(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(8) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 19

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 20

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, im Sinne der “Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.

§ 21

Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritte, insbesondere mittels Druckprüfung überprüft.

(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen dabei festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten angeschrieben und auf den Ablauf hingewiesen. Auf Antrag kann eine Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten oder Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei einer Entfernung durch die Nutzungsberechtigten ist zu beachten, dass alle baulichen Anlagen (auch die Fundamente) aus dem Erdreich entfernt werden und eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung erfolgt. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die, durch die Friedhofsverwaltung, entfernten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabstätten sollten bepflanzt sein, können aber mit Absprache der Friedhofsverwaltung teilweise durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen ist genauso untersagt, wie dass Einfassen mit Hecken, das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung beginnt mit der Belegung und erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nur vorübergehend verwandt werden und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Pflanzenzuchtbehältern aus Kunststoff, die an der Pflanze verbleiben, dürfen nicht verwandt werden. Des Weiteren ist auch kein Grabschmuck, Traufloristik aus nicht verrottbaren Werkstoffen erlaubt. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör, insbesondere Blumentöpfe, Lappen, Schaufeln, Harken, Grablichter, sind auf dem Friedhof nicht zu verwahren. Die zur Abfalltrennung bereit gestellten Behälter sind entsprechend zu benutzen.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen

c)

die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(3) Der Verfügungsberechtigte ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen hinzuweisen.

VII. Trauerhallen- und Trauerfeiern

§ 25

Benutzung der Trauerhallen

(1) Trauerhallen dienen der Aufnahme der Särge oder Urnen am Tag der Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können in den Trauerhallen der Gemeinde nicht aufgestellt werden.

§ 26

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können, je nach Ortsteil, in der Trauerhalle, an der Grabstätte oder an einer anderen auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung wird untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

Wege auf den Friedhöfen werden nicht von Schnee geräumt und bei Glätte nicht gestreut.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d)

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 17 nicht einhält,

h)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 18 errichtet oder verändert,

i)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 22 Abs. 1 entfernt,

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 20, 21 und 23 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 23 Abs. 7 verwendet,

l)

Grabstätten nach § 24 vernachlässigt,

m)

die Trauerhallen entgegen § 25 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der

Gemeinden Altengottern vom 06.03.2014, zuletzt geändert am 07.12.2018,

Gemeinde Großengottern vom 13.07.2015,

Gemeinde Flarchheim vom 02.06.2006, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30.06.2014,

Gemeinde Mülverstedt vom 20.11.2015,

Gemeinde Weberstedt vom 03.06.2016,

Gemeinde Schönstedt vom 12.07.2019

und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gemeinde Unstrut-Hainich

Unstrut-Hainich, den 24.10.2024 —  - Siegel -

Uwe Zehaczek

Bürgermeister