Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 b Thüringer Kommunalabgabengesetz (Thür KAG) i.V.m. § 122 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i.V.m. § 21 Abs. 2 Entwässerungssatzung (EWS) des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes „Notter“, werden die Gebührenbescheide des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes „Notter“ ab dem Jahr 2024 für die
Unbekannten Erben nach Frau Margarete Baumbach
durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
zuletzt bekannte Adresse:
Weberstedt, Kleine Gasse 3, 99991 Unstrut-Hainich
Bescheidnummer: 48/02718/10206
Bescheiddatum: 30.10.2024
Für die vorbezeichnete Person ist ein Bescheid unter der angegebenen Bescheidnummer erlassen worden, der nicht zugestellt werden konnte.
Der Bescheid gilt gemäß § 15 Abs. 3 ThürVwZVG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen verstrichen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsnachteile zur Folge haben.
Der Gebührenbescheid kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises, oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden:
| Trink- und Abwasserzweckverband „Notter“ |
| Thomas-Müntzer-Straße 2 |
| 99994 Nottertal-Heilinger Höhe |
Dieser Bescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Trink- und Abwasserzweckverband „Notter“ schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 (1) VwGO keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von einer fristgemäßen Einzahlung der Gebühr.
Nottertal-Heilinger Höhen, 18.11.2024
Haase
Verbandvorsitzender