Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) gibt die Gemeinde Unstrut-Hainich Folgendes bekannt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich hat in seiner Sitzung am 24.01.2024 die Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3/2024) und damit die Hebesätze für die Grundsteuer A mit 400 %, der Grundsteuer B mit 410 % und der Gewerbesteuer mit 410%, einheitlich für die gesamte Ortsgemarkung Unstrut-Hainich, festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 traten für die Ortsteile Altengottern, Großengottern, Flarchheim, Heroldishausen, Mülverstedt und Weberstedt keine Änderung ein, sodass für diese Ortsteile auf das Versenden von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2024 verzichtet wird.
Für all diejenigen Grundstücke bei denen sich Änderungen zum Vorjahr ergeben haben und insbesondere für unsere neuen Ortsteile Schönstedt und Alterstedt, werden neue Bescheide für das Jahr 2024 verschickt. Alle Steuerpflichtigen unserer neuen Ortsteile erhalten für die Gewerbe-, Grund- und Hundesteuer einen neuen Steuerbescheid.
Für alle anderen Grundstücke deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträgen zu den ausgewiesenen Terminen fällig.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich, treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2024 zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unstrut-Hainich, Marktstraße 48, 99991 Unstrut-Hainich einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs auf elektronischem Weg (per Fax oder E-Mail) wird nicht akzeptiert. Der Widerspruch entbindet nicht von einer fristgerechten Zahlung des Steuerbetrages.
Hinweis:
Bitte prüfen Sie den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid und entrichten Sie die Steuerbeträge unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Gemeinde Unstrut-Hainich. Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Grundsteuern entsprechend deren Fälligkeiten abgebucht. Sollten Sie noch kein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet haben und Sie diese Variante zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs nutzen möchten, bitten wir Sie, eine Einzugsermächtigung auszufüllen und der Gemeinde zuzusenden.
Dieses Formular finden Sie auf der Homepage der Gemeinde:
Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter Telefon 036022.94217, per E-Mail: steueramt@LG-unstrut-hainich.de oder persönlich an das Steueramt der Gemeinde wenden.
Unstrut-Hainich, den 30.01.2024
gez. Zehaczek
Bürgermeister