§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die folgenden Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Unstrut-Hainich:
| Kindertagesstätte „Regenbogen“ | in der Ortschaft Altengottern, |
| Kindertagesstätte „Sonnenschein“ | in der Ortschaft Großengottern, |
| Kindertagesstätte „Knirpsenhaus“ | in der Ortschaft Mülverstedt, |
| Kindertagesstätte „Ringelwiese“ | in der Ortschaft Schönstedt. |
§ 2
Elternbeitragserhebung
Die Gemeinde Unstrut-Hainich erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und des Verpflegungsentgeltes sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
und der Pflicht zur Tragung des Entgeltes
für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
(2) Die Pflicht zur Tragung des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Fall weiterer geplanter Schließzeiten der Einrichtungen.
(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung
der Verpflegungsentgeltes
(1) In den Kindertageseinrichtungen wird je nach Konzeption eine Vollverpflegung, bestehend aus Frühstück, Mittagessen und Nachmittagsversorgung, einschließlich Getränke oder nur eine Mittagsversorgung angeboten. Die Abrechnung dazu erfolgt in jedem Fall direkt mit dem jeweiligen Caterer und ist zwischen den Eltern und diesem privatrechtlich zu regeln.
(2) In den Kindertageseinrichtungen in welchen nur die Mittagsversorgung angeboten wird, sind Frühstück und Nachmittagsversorgung selbst mitzubringen. In diesen Einrichtungen werden eine Zwischenmahlzeit und Getränke bereitgestellt. Dafür wird eine monatliche Pauschale, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, in Höhe von 12,00 Euro erhoben.
(3) Die Pauschale nach Abs. 2 ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.
(4) Eine separate Servicepauschale für die Vor- und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten wird nicht erhoben.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Unstrut-Hainich gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Es besteht die Möglichkeit aus zwei Betreuungsumfängen zu wählen. Diese werden wie folgt angeboten:
| 1. | Betreuungszeit des Kindes in der Kindereinrichtung von bis zu 5 Stunden täglich, jedoch in diesem Zeitrahmen maximal bis 12.00 Uhr. |
| 2. | Betreuungszeit des Kindes in der Kindereinrichtung über 5 Stunden täglich, maximal bis zum Ende der Öffnungszeit der Kindereinrichtung. |
(3) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| 1. Kind der Familie | 2. und jedes weitere Kind der Familie | ||
| bis 5 Stunden | über 5 Stunden | bis 5 Stunden | über 5 Stunden |
| 255,00 | 276,00 | 242,00 | 262,00 |
(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit häufig (4 Mal im Monat) überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 25,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
§ 10
(Inkrafttreten)