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Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Unstrut-Hainich

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

der Gemeinde Unstrut-Hainich

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen „Regenbogen“ in der Ortschaft Altengottern, „Sonnenschein“ in der Ortschaft Großengottern, „Knirpsenhaus“ in der Ortschaft Mülverstedt und „Ringelwiese“ in der Ortschaft Schönstedt werden von der Gemeinde Unstrut-Hainich als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbung (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Gemeinde/Stadt haben, auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Plätze vorhanden sind.

(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut.

(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

§ 4

Öffnungszeiten/Schließzeiten/

Betreuungsumfang

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 06.00 Uhr bis bis 16.30 Uhr geöffnet. Eine Verlängerung der Öffnungszeit bis 17.00 Uhr kann in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen.

Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindereinrichtung. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.

(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus zwei Betreuungsumfängen zu wählen.

Dies sind: eine Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden täglich und eine Betreuungszeit von mehr als 5 Stunden täglich. Bei einer Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden täglich, endet die Dauer spätestens um 11.00 Uhr ohne Mittagessenteilnahme und um 12.00 Uhr mit Mittagessenteilnahme.

(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies vor Beginn eines Kalenderhalbjahres der Leitung der Kindertagesstätte mitgeteilt werden. Diese Mitteilung des gewünschten Änderungsbeginns hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Termin, das ist für das 1. Kalenderhalbjahr spätestens der 30.11. des vorherigen Kalenderjahres und für das 2. Kalenderhalbjahr spätestens der 31.05. des laufenden Kalenderjahres, zu erfolgen.

(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Gemeinde die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(5) Die Kindertageseinrichtungen bleiben am Freitag nach Christi Himmelfahrt und zu den für den Freistaat Thüringen festgelegten Weihnachtsferien in jedem Jahr geschlossen. Nach Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an Brückentagen oder zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Diese Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.

Bei Schließung der Kindertageseinrichtung auf Grund von Fortbildung und sonstigen besonderen Anlässen werden die Eltern im Regelfall 6 Monate vorher informiert.

§ 5

Anmeldung/Aufnahme

(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Leitung der Kindertageseinrichtung, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.

(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.

(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Gemeinde sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.

(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt. Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.

(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Unstrut-Hainich in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde/Stadt, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug, spätestens jedoch mit dem Umzug, mitzuteilen.

(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.

§ 6

Mitwirkungspflichten der Eltern

(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.

(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel bis zu einem Monat.

(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit täglich bis 8.00 Uhr bei Frühstücksteilnahme bzw. ab 8.45 Uhr bis spätestens 9.15 Uhr ohne Frühstücksteilnahme dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

(5) Ist bei Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, ein Impfschutz oder die Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich oder verliert der Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG seine Gültigkeit, ist der Leitung der Kindertageseinrichtung der erforderliche Nachweis nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats vorzulegen.

(6) Die Eltern sind verpflichtet, der Leitung der Einrichtung oder dem pädagogischen Personal unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihrem Kind eine übertragbare Krankheit, ein Krankheitsverdacht oder ein Ausscheiderstatus im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG festgestellt wurde. Nach einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Erkrankung oder bei Verdacht darauf darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn durch ein ärztliches Urteil bestätigt ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Kindertageseinrichtung kann im Einzelfall auf die Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses verzichten, insbesondere wenn von den Sorgeberechtigten glaubhaft dargelegt wird, dass ein mündliches ärztliches Urteil vorliegt. Zu beachten sind grundsätzlich die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.

(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis spätestens 7.15 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(8) Die Eltern informieren die Leitung der Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen und über erhebliche gesundheitliche Veränderungen des Kindes, die für die Betreuung, den Schutz des Kindes oder anderer Kinder oder für die Notfallversorgung relevant sind, schriftlich. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 9 DSGVO zu beachten.

(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Unstrut-Hainich einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1) Unbeschadet der Aufgaben nach § 17 ThürKigaG übt die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.

(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

§ 8

Elternbeirat

Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, für jede Kindertageseinrichtung einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.

§ 9

Versicherungsschutz

(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 10

Elternbeiträge und Kosten der Verpflegung

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den Eltern der Kinder ein Elternbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragssatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Darüber hinaus werden den Eltern gesondert die Kosten der Verpflegung in Rechnung gestellt. Dies erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Unstrut-Hainich bzw. direkt zwischen Caterer und Eltern.

§ 11

Abmeldung

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist einen Monat vorher der Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen.

Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.

§ 12

Ausschluss eines Kindes

vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot

(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

1.

die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,

2.

die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln

3.

der Elternbeitrag trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist

4.

die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder

5.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet

(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII und seiner Zuständigkeit für die Gewährleistung des Rechtanspruchs nach § 3 Abs. 1 ThürKigaG in das Verfahren einbezogen. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.

(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen, die Inrechnungstellung der Kosten der Verpflegung sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.

Dies sind:

a)

Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten),

b)

Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag, (evtl. der Verpflegungsgebühr/dem Verpflegungsentgelt)

(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.

(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.

§ 14

(Inkrafttreten)