Das Ordnungsamt bittet darum, verstorbene Hunde abzumelden und evtl. neue Hunde entsprechend anzumelden.
Mit einer fortlaufenden Zahlung der Hundesteuer ist es leider nicht getan.
Um den unten aufgeführten Bestimmungen gerecht zu werden, ist es dringend notwendig jeden Hund zu erfassen bzw. bei dessen Tod abzumelden.
Bei An- und Abmeldungen sind entsprechende Unterlagen vorzulegen, diese finden Sie auch auf der Internetseite der Landgemeinde Unstrut-Hainich
(https://www.lg-unstrut-hainich.de/verwaltung/formulare/kaemmerei ).
Thüringer Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
§ 2
Allgemeine Regelungen
(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Der Halter hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung anzuzeigen. Die zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters nutzen. Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Kennzeichnung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten des Hundehalters.
(5) Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.