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Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder

1.

In der Gemeinde Unstrut-Hainich findet am 26. Mai 2024, die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder in den Ortsteilen mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) Altengottern, Alterstedt, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt und Weberstedt statt.

Gemäß § 45 a Abs. 3 der ThürKO sind in:

Altengottern

8 Ortschaftsratsmitglieder

Alterstedt

4 Ortschaftsratsmitglieder

Flarchheim

4 Ortschaftsratsmitglieder

Großengottern

10 Ortschaftsratsmitglieder

Heroldishausen

4 Ortschaftsratsmitglieder

Mülverstedt

6 Ortschaftsratsmitglieder

Schönstedt

8 Ortschaftsratsmitglieder

Weberstedt

6 Ortschaftsratsmitglieder

in geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats zu wählen.

Das Wahlverfahren ist im § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Unstrut-Hainich geregelt.

Die Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortschaftsverfassung“ tritt.

Wählbar für das Amt eines Ortschaftsratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (analog § 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG.

Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§§ 1 und 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der jeweiligen Ortschaft der Gemeinde Unstrut-Hainich haben; der Aufenthalt in der jeweiligen Ortschaft wird vermutet, wenn die Person in der Ortschaft seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).

2.

Für die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder können Wahlvorschläge von jedem Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag muss den Namen, den/die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Vorschlagenden sowie den Namen, den/die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen zur Übernahme des Ehrenamtes im Falle der Wahl beinhalten und von beiden Personen eigenhändig unterschrieben sein.

Jeder Wahlberechtigte darf nur so viele Wahlvorschläge unterbreiten, wie Mitglieder des jeweiligen Ortschaftsrates zu wählen sind.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 44. Tag vor der Wahl (12.04.2024), bis 18.00 Uhr schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde Unstrut-Hainich, Marktstraße 48, in 99991 Unstrut-Hainich/OT Großengottern einzureichen.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Das entsprechende Formular zur Einreichung von Wahlvorschlägen finden Sie im Anschluss dieser Bekanntmachung und auf unserer Internetseite unter www.Lg-Unstrut-Hainich.de. Sie können das Formular auch zu den üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Unstrut-Hainich, Marktstraße 48, 99991 Unstrut-Hainich (Zimmer 201) abholen.

Nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge werden diese spätestens am 22. Tag vor der Wahl (4. Mai 2024) ortsüblich bekanntgemacht.

3. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter

Unstrut-Hainich, den 07.03.2024

Uwe Zehaczek

Wahlleiter