Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist es möglich, bei zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerhebesätzen auf die Versendung von Einzelsteuerbescheiden zu verzichten und die Grundsteuer A und B mittels Allgemeinverfügung festzusetzen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Unstrut-Hainich hat in seiner Sitzung am 11.02.2026 die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2026) und damit die Hebesätze für die Grundsteuer A mit 400 % und der Grundsteuer B mit 410 % einheitlich für die gesamte Ortsgemarkung Unstrut-Hainich, festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 traten für die Ortsteile der Gemeinde Unstrut-Hainich keine Änderung ein, sodass auf den Erlass und das Versenden von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2026 verzichtet wird.
Alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden hiermit, durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuersteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung im Amtsblatt der Gemeinde Unstrut-Hainich, treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unstrut-Hainich, Marktstraße 48, 99991 Unstrut-Hainich einzulegen.
Unstrut-Hainich, den 10.03.2026
gez. Born
Bürgermeister der Gemeinde
Unstrut-Hainich