Liebe Eigentümer von Häusern und Anwesen in der Gemeinde Schiffweiler!
An Häusern und Anwesen werden von den Eigentümern während eines Jahres immer mal wieder kleinere oder größere bauliche Veränderungen vorgenommen. Dies gilt auch in der Gemeinde Schiffweiler.
Beachten Sie bitte, dass Änderungen an den vorhandenen, bereits ermittelten Dach-und Versiegelungsflächen der örtlichen Gemeindeverwaltung - Steueramt- anzuzeigen sind.
Solche Änderungen können z.B. An-und Umbauten an Wohnhäusern, die Befestigung von Einfahrten oder Terrassen und die Errichtung von Carports oder Ähnlichem sein.
Auch Entsiegelungen von Flächen oder Abrisse, z.B. von Garagen oder Schuppen, sind der Gemeinde Schiffweiler mitzuteilen, da sich dadurch die versiegelten Flächen verringern.
Gemäß § 10 Abs. 4 der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Schiffweiler sind die am 31. Oktober eines Jahres bestehenden Verhältnisse maßgebend für die Gebührenfestsetzung und - erhebung des Folgejahres.
Ebenso gilt gemäß § 10 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Schiffweiler, dass Änderungen der überbauten oder befestigten Grundstücksflächen durch den Gebührenpflichtigen unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen sind.
Sollten sie vorgenommene Änderungen noch nicht gemeldet haben, holen Sie dies bitte nach.
Die Angaben, die der Gemeinde Schiffweiler aus bisherigen Erhebungen vorliegen, werden von Mitarbeitern stichprobenweise überprüft um Zuwiderhandlungen festzustellen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Abwassergebührensatzung gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Änderungsmeldungen können schriftlich bei der Gemeinde Schiffweiler, Steueramt, oder per Email an steueramt@schiffweiler.de eingereicht werden.
Falls Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Springborn, Steueramt, Telefon: 06821/678-65