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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung



Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 die nachfolgende Satzung der Gemeinde Schiffweiler über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen, Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen neu beschlossen. Diese Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schiffweiler öffentlich bekannt.

Satzung

der Gemeinde Schiffweiler

über die Erhebung von Beiträgen für den

Ausbau von Gehwegen, Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen (Gehwegausbaubeitragssatzung)

Die aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1463 vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 530), und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1463 vom 24. Januar 2001 (Amtsblatt S. 530), sowie den Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Schiffweiler, zuletzt vom 31. Januar 2024, erlassene Satzung hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Erheben des Ausbaubeitrages

Zum Ersatz des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen (mit Ausnahme der Fahrbahnen), Wege und Plätze, für die nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ortssatzung keine Erschließungsbeiträge anfallen, erhebt die Gemeinde Schiffweiler von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese öffentlichen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile bieten,Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für Gehwege, Wohnwege und Fußgängerzonen. Werden Gehwege auf Anordnung der Gemeinde als Parkstreifen verwendet, so ist nur der Aufwand des über den Parkstreifen hinausreichenden Teils des Gehweges beitragsfähig.

(2) Zu den Kosten des Ausbaues gehören insbesondere die Aufwendungen für:

1.

Planung und Bauleitung, soweit diese nicht von der Gemeinde erbracht werden,

2.

den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Flächen. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sowie die Vermessungskosten,

3.

die Freilegung der Flächen,

4.

die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Gehwegen, insbesondere des Unterbaues, die Befestigung der Oberfläche sowie die notwendigen Erhöhungen und Vertiefungen. Zur Gehwegoberfläche gehört die Abschlussplatte an der rückseitigen Kante (Liniensteine). Rinnsteine gehören nicht zu den beitragsfähigen Kosten.

5.

die Oberflächenentwässerung,

6.

die Beleuchtungseinrichtungen,

7.

der unselbständigen Grünanlagen,

8.

die Übernahme von Anlagen durch die Gemeinde,

9.

Für verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO und Fußgängergeschäftsstraßen gelten die Nrn. 4 bis 7 sinngemäß,

10.

Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO oder in eine Fußgängergeschäftsstraße.“

(3) Der über die gewöhnliche Herstellung der Ausbauanlage hinausgehende Mehraufwand für die Erschließung eines Grundstückes, insbesondere verstärkter Unterbau bei Grundstücksausfahrten und Bordsteinabsenkungen, ist von dem Beitragspflichtigen gesondert zu erstatten.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Ausbauanlage ermittelt.

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Gemeinde trägt einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des Aufwandes (Gemeindeanteil nach Abs. 3). Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen).

Zuwendungen Dritter werden, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils verwandt.

(2) Überschreiten öffentliche Einrichtungen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand.

(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Gemeinde an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 werden wie folgt festgesetzt:

bei Straßenart

anrechenbare Breiten

Anteil der Gemeinde

in Kern-, Gewerbe-, Industrie- sowie Sondergebieten nach

§ 11 BauNVO

in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist

1. Anliegerstraßen

a) Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

40 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

70 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 40 v.H.

zu b) 70 v.H.

2. Erschließungsstraßen

a) Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

45 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

75 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 45 v.H.

zu b) 75 v.H.

3. Haupterschließungsstraßen

a) Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

50 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

80 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 50 v.H.

zu b) 80 v.H.

4. Hauptverkehrsstraße

a) Gehwege

je 2,50 m

je 2,50 m

55 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

90 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 55 v.H.

zu b) 90 v.H.

5. Hauptgeschäftsstraße

a) Gehwege

je 3,00 m

je 3,00 m

50 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

75 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 50 v.H.

zu b) 75 v.H.

6. Fußgängergeschäftsstraßen

a) Gehwege

je 3,00 m

je 3,00 m

45 v.H.

b) Geh- und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

70 v.H.

c) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

zu a) 45 v.H.

zu b) 70 v.H.

7. Selbständige Gehwege

je 3,00 m

je 3,00 m

35 v.H.

a) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

35 v.H.

8. Selbständige Geh-und Radwege

- gemischt genutzt -

je 3,50 m

je 3,50 m

65 v.H.

a) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

65 v.H.

9. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO)

je 1,50 m

je 1,50 m

45 v.H.

a) Beleuchtung, Oberflächen- entwässerung und unselb-ständige Grünanlagen

45 v.H.

Die in Ziffern 1 - 7 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als

1.

Anliegerstraßen:

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, soweit es sich nicht um verkehrsberuhigte Bereiche nach Ziffer 8 handelt,

2.

Erschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig in geringem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Haupterschließungsstraßen nach Ziffer 3 sind,

3.

Haupterschließungstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 4 sind,

4.

Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,

5.

Hauptgeschäftsstraßen:

Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,

6.

Fußgängergeschäftsstraßen:

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,

7.

selbständige Gehwege bzw. selbständige gemischt genutzte Geh- und Radwege:

Gehwege bzw. gemischt genutzte Geh- und Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist,

8.

verkehrsberuhigte Bereiche:

Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 3 bis 4) gelten für einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Gehwege nach Abs. 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen.

(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit einer anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

(7) Für Ausbauanlagen, die in Abs. 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Gemeinderat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 5

Beitragspflichtige Grundstücke

(1) Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke, die durch die öffentliche Einrichtung erschlossen werden und deren Eigentümer oder Erbbauberechtigte von der öffentlichen Einrichtung einen wirtschaftlichen Vorteil haben.

(2) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Hinterliegergrundstücke. Das sind Grundstücke, die ohne an die öffentliche Einrichtung anzugrenzen, von dieser erschlossen werden.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils und eines nicht zur Deckung des Gemeindeanteils verwandten Zuschussbetrages (§ 4) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Hierbei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:

1.

bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

2.

wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage oder der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

1. bei Grundstücken, die nicht baulich genutzt werden dürfen

0,50

2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit

1,00

3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit

1,25

4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit

1,50

5. bei vier- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit

1,75.

(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)

Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)

Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

c)

Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Ist im Einzelfall eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen, vorhanden oder geduldet, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)

Bei bebauten oder bebaubaren Grundstücken ist die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

b)

Bei bebauten Grundstücken, bei denen die auf den benachbarten Grundstücken vorhandene Zahl der Vollgeschosse überschritten wird, die auf dem betreffenden Grundstück vorhandene oder genehmigte Geschosszahl. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(7) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise ( z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäude) genutzt werden, sind die sich nach Absatz 3 dieses Paragraphen ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen.

(8) Ist der Gehweg nur auf einer Straßenseite ausgebaut, so wird der verteilfähige Aufwand für den Gehweg wie folgt aufgeteilt:

auf die Grundstücke an dem ausgebauten Gehweg mit 70 v.H.,

auf die Grundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite mit 30 v.H..

(9) Grenzt eine zum einseitigen Anbau bestimmte Anlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite an landwirtschaftlich oder in sonstiger Weise nutzbare Grundstücke des Außenbereiches an, so wird der verteilfähige Aufwand wie folgt aufgeteilt:

auf die Grundstücke der zum einseitigen Anbau bestimmten Anlagenseite mit 70 v.H., auf die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite mit 30 v.H..

§ 7

Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehreren Ausbauanlagen erschlossen werden, sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten für jede dieser Anlagen beitragspflichtig. Es sind hierbei jeweils nur zwei Drittel des errechneten Beitrags zu zahlen. Ein Drittel trägt die Gemeinde.

(2) Für Grundstücke, die zwischen zwei Ausbauanlagen liegen (Zwischenlieger), gilt Abs. 1 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Ausbauanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der Abstand zwischen zwei Ausbauanlagen mehr als 50 bis 100 m, so wird die Tiefenbegrenzung von 50 m von beiden Ausbauanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Abs. 1.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, die zum Zwecke der selbständigen baulichen Nutzung so geteilt werden können, dass die sich daraus ergebenden Grundstücke nicht mehr zwischen zwei Ausbauanlagen liegen würden.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ( § 5 Abs. 7 ).

(5) Bei Grundstücken, die mit derselben Grundstücksseite an verschiedene Ausbauanlagen oder an Abschnitten von solchen angrenzen, wird nur derjenige Anteil der Grundstücksfläche angesetzt, der dem Anteil der Grundstücksbreite an der abzurechnenden Ausbauanlage oder dem abzurechnenden Abschnitt entspricht.

§ 8

Abschnitte und Einheiten von Ausbauanlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung kann der Aufwand selbständig ermittelt oder erhoben werden (Abschnittsbildung).

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

(3) Die Gemeinde kann für mehrere öffentliche Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, dass der Ausbauaufwand insgesamt ermittelt wird (Einheitsbildung).

(4) Über die Abschnittsbildung und die Einheitsbildung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

§ 9

Kostenspaltung

(1) Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Ausbaubeitrag selbständig erhoben werden für:

1. Grunderwerb,

2. Freilegung und

3. Gehwegausbau.

(2) Die Kostenspaltung kann angewandt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

§ 10

Vorausleistung und Ablösung

(1) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme begonnen worden ist.

(2) Der Beitrag kann durch Ablösung in Form eines Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Ausbaubeitragspflichtigen im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgegolten werden. Für die Berechnung der Höhe der Ablösung sind die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 11

Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung. Ausbauanlagen im Sinne dieser Satzung sind endgültig hergestellt, wenn die Maßnahme entsprechend der letzten Fassung des Bauprogrammes vollständig durchgeführt ist.

Die Beitragspflicht entsteht in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der auf die jeweiligen Teileinrichtungen bezogenen Teilmaßnahme und im Fall der Abschnittsbildung (§ 8 Abs. 1) mit dem Abschluss der auf den jeweiligen Abschnitt bezogenen Teilmaßnahme. Im Fall der Bildung von Ausbaueinheiten (§ 8 Abs. 3) entsteht sie mit dem Abschluss der Maßnahmen für die zur Ausbaueinheit zusammengefassten Anlagen.

(2) Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie technisch entsprechend dem Bauprogramm fertiggestellt und tatsächlich und rechtlich beendet ist und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

(3) Der Gemeinderat stellt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung fest.

§ 12

Beitragsbescheid und Fälligkeit

Der Beitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 13

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die öffentliche Einrichtung erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumanteils beitragspflichtig.

(4) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 14

Verrentung

(1) Auf Antrag des Beitragspflichtigen kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen.

(2) In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung anzugeben. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem Mindestzinssatz von einhalb vom Hundert für jeden Monat zu verzinsen.

(3) Wird das beitragspflichtige Grundstück oder ein auf ihm lastendes Erbbaurecht veräußert, so wird der Beitrag in Höhe des Restbetrages fällig.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schiffweiler über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen, Wohnwegen, verkehrberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen (Gehwegausbaubeitragssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 außer Kraft.

(3) Auf Gehwegausbaumaßnahmen, die bis zum Zeitpunkt des Erlases dieser Satzung noch nicht abgerechnet wurden, die Beitragspflicht jedoch bereits aufgrund der in Absatz 2 genannten Gehwegausbaubeitragssatzung entstanden ist, findet die in Absatz 2 genannte Gehwegausbaubeitragsatzung weiterhin Anwendung.

Schiffweiler, den 31.01.2024
(Siegel)
(Fuchs)
Bürgermeister

Hinweis:

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 12 Abs. 6 KVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1

.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde uner Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Aktuelle Baustelleninformationen

/ Straßensperrungen

Maßnahme: Erneuerung der Wasserleitung

Maßnahmeträger: KEW AG

Mail: info@kew.de, Tel.: 06821 / 200 0

Straßen: Schulstraße

Einschränkungen: Vollsperrung

Die Zufahrt zum Netto-Parkplatz über die Friedrichstraße ist jederzeit

möglich

Zeitraum: August 2023 bis voraussichtlich März 2024

Maßnahme: Kanalsanierung

Maßnahmeträger: Gemeinde Schiffweiler

Mail: bauamt@schiffweiler.de, Tel.: 06821 / 678 0

Straßen: Parkstraße

Einschränkungen: Vollsperrung Parkstraße Einmüdnung Leopoldstraße bis Hausnr. 80

Zeitraum: November 2023 bis voraussichtlich März 2024

Maßnahme: Kanalneubau

Maßnahmeträger: Gemeinde Schiffweiler

Mail: bauamt@schiffweiler.de, Tel.: 06821 / 678 0

Straßen: Einmüdnung Itzenplitzstraße bis Parkplatz am Itzenplitzer Weiher

Einschränkungen: Vollsperrung

Die Zufahrt zum Parkplatz am Itzenplitzer Weiher ist über die

Weiherstraße möglich.

Zeitraum: März 2024 bis voraussichtlich September 2024

Maßnahme: Abriss ehem. Möbelhaus Schmal

Maßnahmeträger: Gemeinde Schiffweiler

Mail: bauamt@schiffweiler.de, Tel.: 06821 / 678 0

Straßen: Parkplatz und Gehweg in der Kreisstraße

Einschränkungen: Teilsperrung

Zeitraum: November 2023 bis voraussichtlich März 2024

Haben Sie Rückfragen oder Anregungen? Wenden Sie sich bitte an den Maßnahmeträger,

Telefon oder E-Mail.

Für die Einschränkungen während der Arbeiten bitten wir um Verständnis.