in der vergangenen Woche habe ich Sie an dieser Stelle über unsere neue Förderrichtlinie zur Begrünung informiert. Damit möchten wir einen Beitrag zu mehr Lebensqualität, Klimaschutz und einer attraktiven Ortsgestaltung leisten. Heute möchte ich Sie auf eine weitere Möglichkeit aufmerksam machen, mit der Eigentümerinnen und Eigentümer bei Investitionen in ihre Gebäude finanziell profitieren können.
In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bestehen steuerliche Vorteile für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Grundlage hierfür sind die §§ 7h und 10f des Einkommensteuergesetzes. Sie ermöglichen es, bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten über mehrere Jahre hinweg steuerlich erhöht abzusetzen. Ziel dieser Regelung ist es, private Investitionen in die Modernisierung unserer Ortskerne zu fördern und damit zur Aufwertung des Ortsbildes und zur Erhaltung bestehender Bausubstanz beizutragen.
Konkret bedeutet dies: Werden Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb eines festgelegten Sanierungsgebietes durchgeführt, können die entsprechenden Kosten – abhängig von der Nutzung des Gebäudes – über einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Bei vermieteten Objekten können beispielsweise in den ersten acht Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten abgeschrieben werden. Wird das Gebäude selbst genutzt, können über zehn Jahre hinweg jeweils bis zu neun Prozent steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist dabei, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss sich das Gebäude im festgelegten Sanierungsgebiet befinden und die geplanten Maßnahmen müssen vor Beginn der Arbeiten mit der Gemeinde abgestimmt werden. Dazu wird zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und der Gemeinde eine sogenannte Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung abgeschlossen. Erst danach kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Nach Abschluss der Maßnahmen stellt die Gemeinde auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die bei der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden kann.
Gefördert werden beispielsweise Maßnahmen zur energetischen Sanierung, zur Verbesserung der Barrierefreiheit, zur Erneuerung von Fenstern und Türen, zur Verbesserung der technischen Gebäudeausstattung oder auch Maßnahmen an Fassaden und Außenanlagen. Nicht begünstigt sind hingegen unter anderem Neubauten, größere Erweiterungen oder sogenannte Luxussanierungen.
Wenn Sie eine Sanierung oder Modernisierung planen, empfehle ich Ihnen daher, frühzeitig Kontakt mit unserer Verwaltung aufzunehmen. Die Kolleginnen und Kollegen prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt und begleiten Sie durch das Verfahren.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde keine Steuerberatung leisten kann. Individuelle steuerliche Fragen sollten daher mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt geklärt werden.
Bei Fragen oder zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Schiffweiler, Rathausstraße 7, telefonisch unter 06821 / 678-0 oder per E-Mail an gemeinde@schiffweiler.de.
Nutzen Sie diese Möglichkeit, um in Ihre Immobilie zu investieren und gleichzeitig zur Aufwertung unserer Ortskerne beizutragen. Gemeinsam können wir so das Erscheinungsbild unserer Gemeinde weiter verbessern und unseren Ort zukunftsfähig gestalten. Herzliche Grüße