Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2025 (Amtsbl. I S. 1086) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler am 25.03.2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Die Gemeinde Schiffweiler erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Schiffweiler veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:
| 1. | das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten | |
| a) | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, | |
| b) | in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. | |
(2) Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
(1) Als Steuerschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Aufsteller).
(2) Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.
Die Steuer wird erhoben
| 1. | als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 6 handelt; |
| 2. | als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 5. |
II. Abschnitt
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses; |
| 2. | in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses. |
Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.
(3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.
(2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat; |
| 2. | für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat, |
| 3. | für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat. |
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.
Von der Festsetzung der Vergnügungssteuer kann auf jährlichen Antrag abgesehen werden, wenn ein Sportgerät mit und ohne Münzeinwurf
| 1. | durch einen Verein, der am aktiven Sportbetrieb teilnimmt, aufgestellt wird, |
| 2. | der Nachweis der Mitgleidschaft in einem anerkannten Dachverband erfolgt, der als Sportverband anerkannt ist und |
| 3. | die Erklärung erfolgt, dass die Nutzung überwiegend durch vereinseigene Mitglieder erfolgt. |
Diese Ausnahme gilt auch, wenn die Nutzung der Sportgeräte in diesen Einrichtungen mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt solange dieser nur nebensächlich ist und der Apparat somit fast ausschließlich der Ausübung des Sports dient.
III. Abschnitt
Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.
Im Falle der §§ 5 und 6 entsteht die Steuerschuld mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
(1) Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Schiffweiler bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde Schiffweiler festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde Schiffweiler nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde Schiffweiler eingehen.
(2) Die Gemeinde Schiffweiler setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Werktags fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist einreicht.
IV. Abschnitt
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Halter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
| 1. | § 7: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Nr.1 sowie Änderung des Apparatebestandes |
| 2. | § 9 Abs. 1: Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Für die bis zum 31.12.2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 28.10.2015.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung vom 31.03.2021 zum 31.12.2025 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.