Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt S. 1086,1087) hat der Gemeinderat am 02. April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit | ||
| dem Gesamtbetrag der Erträge | auf | 39.890.208,00 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen | auf | 45.462.118,00 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen | auf | -5.571.910,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt mit | ||
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | auf | 2.879.900,00 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | auf | 6.946.900,00 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit | auf | -4.067.000,00 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | auf | 8.340.663,00 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | auf | 1.191.200,00 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit | auf | 7.149.463,00 EUR |
§ 2 | ||
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt | auf | 4.067.000,00 EUR. |
§ 3 | ||
| Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. |
| |
§ 4 | ||
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt | auf | 17.000.000,00 EUR. |
§ 5 | ||
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt | auf | 5.571.910,00 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
| (Grundsteuer A) — 280 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 440 v. H. |
2. Gewerbesteuer — 500 v. H.
Es gilt der vom Gemeinderat am 02. April 2025 beschlossene Stellenplan.
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 der Gemeinde Schiffweiler genehmige ich gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG). den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von
4.067.000,-- €.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Öffentliche Auslegung
Gemäß § 86 Abs. 4 KSVG ist der Haushaltsplan an sieben Tagen auszulegen. Hiermit wird mitgeteilt, dass der Haushaltsplan 2025 in der Zeit
vom 02. Juni 2025 bis einschließlich 13. Juni 2025
im Rathaus Schiffweiler, Büro-Nr. 306, Rathausstraße 7-11, 66578 Schiffweiler ausliegen wird.
Die Einsichtnahme wird während den nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten des Rathauses möglich sein:
| Montag, Dienstag, Mittwoch | 07:30 - 12:30 Uhr |
| 13:30 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 07:30 - 12:30 Uhr |
| 13:30 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Der Haushaltsplan steht zudem im Internet unter www.schiffweiler.de zur Verfügung.