Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler am 28.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Schiffweiler.
Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
(2) Diese Satzung regelt die Pflicht, bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen.
(1) Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (bei Nutzungsänderung nur Mehrbedarf zu decken) baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) und Fahrrad-Abstellplätze (notwendige Fahrrad-Abstellplätze) hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind vollständig umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports sind überdachte Stellplätze, die allseitig, drei-zwei-, oder einseitig offen sein können. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Stellplätze, Garagen und Carports im Folgenden als Stellplätze bezeichnet.
(3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen und-/ oder Zufahrten nachgewiesen werden. Notwendige Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.
(4) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde Schiffweiler einen Ablösebetrag entrichten. Nach erfolgter Ablöse besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde Schiffweiler, d. h. geleistete Ablösezahlungen werden, z. B. bei einer späteren Herstellung entsprechender Stellplätze oder Geschäftsaufgaben, nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Kennzeichnung auf bestimmte Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum durch die Gemeinde Schiffweiler.
(5) Von den notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind 3 Prozent, bei Mehrfamilienhäuser nach § 50 Abs. 1 LBO Saar mindestens zwei Stellplätze für Menschen mit Behinderungen auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen besucht, kann die Bauaufsichtsbehörde die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage erhöhen.
(6) Für alle Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf ab 10 bis 30 notwendigen Stellplätzen ist 1 Stellplatz, für jede weiteren 20 Stellplätze ist je 1 Stellplatz zusätzlich als Behindertenstellplatz anzulegen.
(7) Die Regelung des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze für bauliche Anlagen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei baulichen und sonstigen Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Satzung nicht aufgeführt ist, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartende Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlage. Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
(3) Bei baulichen oder sonstigen Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen auf einem Grundstück bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
(5) Die Höhe des Ablösebetrages für einen notwendigen Stellplatz oder Fahrradabstellplatz ist aus der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.
(1) Notwendige Stellplätze derselben Wohneinheit dürfen nebeneinander oder hintereinander angeordnet werden. Es sind maximal zwei Stellplätze hintereinander zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderungen nicht hintereinander angeordnet werden.
(2) Notwendige Stellplätze müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 2,5 x 5,0 m aufweisen. Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderungen müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 3,5 x 5,0 m aufweisen und barrierefrei erreichbar sein.
(3) Oberirdische PKW- Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Besteht die Möglichkeit zur Freiflächenversickerung nicht, ist das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück zu sammeln und in den vorhandenen, öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal abzuführen.
(4) Notwendige Fahrradabstellplätze können auch innerhalb von Gebäude ausgewiesen werden, wenn die Zugänglichkeit gewährleistet ist. Notwendige Fahrradabstellplätze im Außenbereich müssen einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen.
(5) Bei der Herstellung von Garagen, Carports und-/ oder Stellplätzen sind die Regelungen der Begrünungssatzung der Gemeinde Schiffweiler in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 Euro geahndet werden.
Die Gemeinde Schiffweiler kann unter den Voraussetzungen des § 68 Landesbauordnung Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung verfügen.
(1) Die im Rahmen des Bauantragsverfahrens erhobenen Daten dienen ausschließlich der Bearbeitung und Abwicklung des Verfahrens.
(2) Personenbezogene Daten, einschließlich eingereichter Planunterlagen und sonstige Dokumente, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(3) Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(4) Antragstellende haben im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Diese Satzung tritt am 08.06.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher bestehende Satzung der Gemeinde Schiffweiler vom 28. März 1990 außer Kraft.
Anlage zur Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Gemeinde Schiffweiler (Stand 28.05.2026)
1. Richtzahlenliste zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen
| Zahl der Stellplätze für | |
| Nutzungsart: | PKW: | Fahrräder: |
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| 1. Wohngebäude/ Wohnheime |
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| 1.1 Einfamilienhäuser | 1,5 Stpl. je Wohneinheit |
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| 1.2 Zweifamilienhäuser | 1,5 Stpl. je Wohneinheit |
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| 1.3 Mehrfamilienhäuser | 1,5 Stpl. je Wohneinheit | 1 Abstpl. je Wohneinheit |
| 1.4 Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnen für Menschen mit Behinderung | 1 Stpl. je. 10 Betten mindestens 3 Stpl. | 1 Abstpl. je. 10 Betten mindestens 3 Stpl. |
| 1.5 Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stpl. je 20 Betten Mindestens 3 Stpl. | 1 Abstpl. je 20 Betten Mindestens 3 Stpl. |
| 1.6 Wochenend- und Ferienhäuser | 1 Stellplatz je Wohneinheit |
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| 2. Gewerbliche Anlagen |
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| 2.1 Handwerks-, u. Industriebetriebe | 1 Stpl. je 1,5 Mitarbeitende | 1 Abstpl. je 3 Mitarbeitende |
| 2.2 Lagerräume, Lagerplätze | 1 Stpl. je 2,5 Mitarbeitende | 1 Abstpl. je 3 Mitarbeitende |
| 2.3 Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stpl. je Wartungs- und Reparaturstand | 1 Abstpl. je 100 m² Nutzfläche |
| 2.4 Ausstellungs- und Verkaufsräume | 1 Stpl. je 2 Mitarbeitende und 1 Stpl. je 30m² Nutzfläche | 1 Abstpl. je 30 m² Nutzfläche |
| 2.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen | 8 Stellplätze je Pflegeplatz | - |
| 2.6 Tankstellen ohne Pflegeplätze | 1 Stpl. je 20 m² Verkaufsfläche zusätzlich 1 Stellplatz je 1,5 Mitarbeitende | 3 Abstpl. je 3 Mitarbeitende |
| 2.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen | 4 Stellplätze je Waschanlage | - |
| 2.8 Autovermietungs-unternehmen | 1 Stpl. je 4 Betriebs-PKW, zusätzlich 1 Stellplatz je 35 m² Bürofläche | 1 Abstpl. je 2 Mitarbeitende |
| 2.9 Frisöre, Kosmetikstudios, Nagelstudios u.ä. | 1 Stpl. je 25 m² Hauptnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze | 1 Abstpl. je 30 m² Hauptnutzfläche |
| 2.10 Speiseherstell- und Speiselieferbetriebe | 1 Stpl. je 25 m² Küchenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je Betriebsfahrzeug | 1 Abstpl. pro Betriebsfahrrad |
| 2.11 Videotheken | 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze | 1 Abstpl. je 30 m² Nutzfläche |
| 2.12 Transportunternehmen (Taxiunternehmen, Speditionen, Kurierdienste etc.) | 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche zuzüglich 1 Stellplatz je Betriebsfahrzeug | 1 Abstpl. für Betriebsfahrräder |
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| 3. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
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| 3.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche Mindestens 1 Stellplatz | 1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche |
| 3.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräumen, Kanzleien oder Praxen) | 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche Mindestens 3 Stellplätze | 1 Abstpl. je 40 m² Nutzfläche |
| 3.3 Pflegedienste | 1 Stpl. je 2 Mitarbeitende zuzüglich 1 Stellplatz je Betriebsfahrzeug | 1 Abstpl. je 4 Mitarbeiter |
| 3.4 „Sonder-/ Bestellpraxen | 1 Stpl. je 25 m² Nutzfläche mindestens 2 Stellplätze | 1 Abstpl. je 2 Mitarbeiter |
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| 4. Verkaufsstätten |
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| 4.1 Läden, Geschäftshäuser | 1 Stpl. je 35 m² Verkaufsfläche, mindestens 1 Stellplatz | 1 Abstpl. je 50 m² Verkaufsfläche |
| 4.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren bis 800 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche Mindestens 2 Stellplätze | 1 Abstpl, je 40 m² Verkaufsfläche |
| 4.3 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche (Vollsortimenter, Discounter) | 1 Stpl. je 20 m² Verkaufsfläche Mindestens 3 Stellplätze | 1 Abstpl. je 35 m² Verkaufsfläche |
| 4.4 Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Auto- oder Möbelhäuser) | 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche | 1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche |
| 4.5 Bau- und Gartenmärkte, Getränkemärkte | 1 Stpl. je 35 m² Verkaufsfläche | 1 Abstpl. je 50 m² Verkaufsfläche |
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| 5. Sportstätten |
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| 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplatz) | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche | 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, |
| 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 12,5 Besucherplätze | 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
| 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche | 1 Abstpl. je 70 m² Hallenfläche |
| 5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 12,5 Besucherplätze | 1 Stpl. je 70 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
| 5.5 Fitnessstudio / Fitnesscenter und Saunen | 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche | 1 Abstpl. je 20 m² Nutzflläche |
| 5.6 Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stpl. je 250 m² Grundstücksfläche | 1 Abstpl. je 250 m² Grundstücksfläche |
| 5.7 Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 Stpl. je 7,5 Kleiderablagen | 1 Abstpl. je 10 Kleiderablagen |
| 5.8 Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 Stpl. je 7,5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 12,5 Besucherplätzen | 1 Abstpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätzen |
| 5.9 Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 Stpl. je Spielfeld | 1,5 Abstpl. je Spielfeld |
| 5.10 Tennisplätze mit Besucherplätze | 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 12,5 Besucherplätze | 1,5 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich je Stpl. je 15 Besucherplätze |
| 5.11 Minigolfplätze | 6 Stpl. je Minigolfanlage | 2 Abstpl. je Minigolfanlage |
| 5.12 Kegel-, Bowlingbahnen | 4 Stpl. je Bahn | 1,5 Abstpl. je Bahn |
| 5.13 Solarien, Bräunungsstudios (selbständig) | 1 Stellplatz je 2 Liegen | 1 Abstpl. je 3 Liegen |
| 5.14 Squashanlagen | 2 Stpl. je Court | 1 Abstpl. je Court |
| 5.15. Reithallen/ -anlagen | 1 Stpl. je Pferdebox und Abstellfläche für Anhänger Zusätzlich 1 Stellplatz je 12,5 Besucherplätze | 1 Abstpl. je Pferdebox |
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| 6. Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe |
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| 6.1 Gaststätten bis 35 m² Bruttogastraumfläche oder 8 Sitzplätzen | 1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche (i.d.S. ist die Fläche, die zum Verzehr von Speisen und/ oder Getränken bestimmt ist. Auch wenn diese für Veranstaltungen genutzt wird. Der Thekenbereich ist nicht mit einzuberechnen.) | 1 Abstpl. je 15 m² Nettogastraumfläche |
| 6.2 Gaststätten ab 35 m² Bruttogastraumfläche oder 13 Sitzplätze | 1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche Mind. 3 Stellplätze (i.d.S. ist die Fläche, die zum Verzehr von Speisen und/ oder Getränken bestimmt ist. Auch wenn diese für Veranstaltungen genutzt wird. Der Thekenbereich ist nicht mit einzuberechnen.) | 1 Abstpl. je 50 m² Nettogastraumfläche |
| 6.3 Diskotheken | 1 Stpl. je 5 m² Nettogastraumfläche | 1 Abstpl. je 15 m² Nettogastraumfläche |
| 6.4 Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 4 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.2 | 1 Abstpl. je 6 Sitzplätze |
| 6.5 Spielhallen, Automatenhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten | 1 Stpl. je 7 m² Hauptnutzfläche, mindestens 3 Stellplätze | 1 Abstpl. je 15 m² Hauptnutzfläche |
| 6.6 Wetteinrichtungen, Internetcafés | 1 Stpl. je 25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze | 1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche |
| 6.7 Räume mit Billardtischen | 2 Stpl. je Billardtisch | 1 Abstpl. je 2 Billardtische |
| 6.8 Privatclubs, Bordelle, Erotikbetriebe u. ä. | 1 Stpl. je 15 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze | 1 Abstpl. je 30 m² Nutzfläche |
| 6.9 Sonstige Vergnügungsstätten | 1 Stpl. je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stpl. | 1 Stpl. je 2 Besucher, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 |
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| 1 Stpl. je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stpl. |
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| 7. Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung |
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| 7.1 Grundschulen, Hauptschulen | 1 Stpl. je 30 Schüler |
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| 7.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung | 3 Stellplätze je Klasse | 1,5 Abstpl. je 2 Schüler |
| 7.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und vergleichbare Einrichtungen | 1 Stpl. je 25 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. | 1 Abstpl. je 40 Kinder |
| 7.4 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerke u. a. | 1 Stellplatz je 8 Auszubildende | 1 Abstpl. je 15 Auszubildende |
| 7.5 Jugendzentren | 1 Stpl. je 150 m² | 1 Abstpl. je 15 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. |
| 7.6 Sonderschulen für Behinderte | 1 Stpl. je 15 Schüler | 1 Stpl. je 30 Schüler |
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| 8. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen |
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| 8.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stpl. je 5 Sitzplätze | 1 Abstpl. je 15 Sitzplätze |
| 8.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Vortragssäle) | 1 Stpl. je 7,5 Sitzplätze | 1 Abstpl. je 15 Sitzplätze |
| 8.3 Gemeindekirchen | 1 Stpl. je 25 Sitzplätze | 1 Abstpl. je 50 Sitzplätze |
| 8.4 Kirchen von überörtl. Bedeutung | 1 Stpl. je 15 Sitzplätze | 1 Abstpl. je 50 Sitzplätze |
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| 9. Verschiedenes |
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| 9.1 Kleingartenanlagen | 1 Stpl. je 3 Kleingärten | 1 Abstpl. je 6 Kleingärten |
| 9.2 Friedhöfe | 1 Stpl. je 500 m² Grundstücksfläche, mindestens 10 Stellplätze | 1 Abstpl. je 1500 m² Grundstücksfläche, mindesten 3 Abstellplätze |
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2. Ablösebetrag für die Herstellung notwendiger Stellplätze
Der Ablösebetrag für einen notwendigen Stellplatz beträgt 5.000,00 €