Im Saarland gelten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen besondere Regeln gemäß § 4 Absatz 2 des Saarländischen Sonn- und Feiertagesgesetzes (SFG). Gemäß dieser Bestimmung sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten untersagt, die die äußere Ruhe stören oder dem Charakter des Sonn- oder Feiertages entgegenwirken. Dieses Verbot umfasst auch den Betrieb von Selbstbedienungs-Waschanlagen, selbst ohne das Vorhandensein von Personal. Durch den Publikumsverkehr, der durch die Öffnung einer solchen Waschanlage verursacht wird, wird bereits die Ruhe gestört und der Wesensart des Sonn- oder Feiertages widersprochen.
Zusätzlich stellt das Waschen eines Autos in einer solchen Anlage an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen eine Handlung dar, die nicht mit dem oben genannten Verbot des § 4 Absatz 2 SFG vereinbar ist. Selbst Privatpersonen ist es untersagt, an diesen Tagen ihren Pkw vor ihrem Anwesen zu waschen, da dies ebenfalls die äußere Ruhe stört und dem Charakter des Sonn- oder Feiertages entgegenwirkt.
In diesem Fall greift auch keine gesetzliche Ausnahme gemäß § 5 SFG. Eine behördliche Genehmigung zur Umgehung dieses Verbots gemäß § 12 SFG kann nicht erteilt werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des SFG wird durch entsprechende Maßnahmen überwacht und Verstöße werden geahndet.