Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des § 44 in Verbindung mit dem § 45 der Straßenverkehrsordnung in der derzeit gültigen Fassung wird aus Gründen der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
Aus Anlass der SR 3 Sommeralm wird in der Zeit vom 16. Juli 2025 bis einschließlich 20. Juli 2025 die Bildstockstraße in Richtung Gondwana, und die Alexander-von-Humboldt-Straße in Richtung L 262 zur Einbahnstraße. Gleichzeitig wird in Teilbereichen dieser beiden Straßen absolutes Halteverbot angeordnet.
Diesbezüglich ist folgendes zu veranlassen:
| 1. | An der Einmündung der Bildstockstraße vom Kreisel kommend ist beidseitig VZ 220 aufzustellen. Gleichzeitig ist die Ausfahrt von der Bildstockstraße in den Kreisel durch VZ 600 mit 5 roten Leuchten zu sperren. |
| 2. | Gegenüber der Einmündung der Schlossstraße ist VZ 220-10 aufzustellen. |
| 3. | An der Einmündung der Schlossstraße in die Bildstockstraße ist 209-10 aufzustellen. |
| 4. | An der Ausfahrt von P 3 in die Bildstockstraße ist VZ 209-20 aufzustellen. |
| 5. | Gegenüber der Ausfahrt von P 3 in die Bildstockstraße ist VZ 220-20 aufzustellen. |
| 6. | Gegenüber der Ausfahrt P 2 in die Bildstockstraße ist VZ 220-20 aufzustellen. |
| 7. | An der Ausfahrt P 2 in die Bildstockstraße ist VZ 209-20 aufzustellen. |
| 8. | Gegenüber der Ausfahrt vom Busparkplatz in die Bildstockstraße ist VZ 220-10 aufzustellen. |
| 9. | An der Ausfahrt des Busparkplatzes in die Bildstockstraße ist VZ 209-10 aufzustellen. |
| 10. | Gegenüber den beiden Ausfahrten des P 1 in die Bildstockstraße ist jeweils VZ 220-20 aufzustellen. |
| 11. | An den beiden Ausfahrten des P 1 in die Bildstockstraße ist jeweils VZ 209-10 aufzustellen. |
| 12. | An der Auffahrt neben der „großen Werkstatt“ ist auf beiden Seiten VZ 267 aufzustellen. |
| 13. | Gegenüber der Auffahrt neben der „großen Werkstatt“ ist in der Alexander-von-Humboldt-Straße VZ 220-10 aufzustellen. |
| 14. | An der Einmündung der Alexander-von-Humboldt-Straße in die L 262 ist auf beiden Seiten jeweils VZ 267 aufzustellen. |
| 15. | In der Bildstockstraße, auf der in Richtung Gondwana rechten Seite wird ab dem Kreisel bis zur Einmündung in die Alexander-von-Humboldt-Straße absolutes Halteverbot angeordnet. Diesbezüglich sind am Anfang bzw. Ende VZ 283-10 bzw. 283-20 aufzustellen. VZ 283-30 ist alle 50 Meter zu wiederholen. |
| 16. | Der Bereich um die „große Werkstatt“ ist mit Flatterband abzusperren. |
| 17. | In der Alexander-von-Humboldt-Straße wird in Richtung der L 262 auf der linken Seite absolutes Halteverbot angeordnet. Diesbezüglich ist jeweils am Anfang bzw. Ende VZ 283-10 bzw. 283-20 aufzustellen. VZ 283-30 ist alle 50 Meter zu wiederholen. Auf der rechten Seite ist VZ 315-56 bzw. unmittelbar vor der Einmündung in die L 262 VZ 315-57 aufzustellen, alle 50 Meter ist VZ 315-58 aufzustellen. |
| 18. | In der Alexander-von-Humboldt-Straße wird in Richtung Gondwana auf der linken Seite absolutes Halteverbot angeordnet. Diesbezüglich ist jeweils am Anfang bzw. Ende VZ 283-10 bzw. 283-20 aufzustellen. VZ 283-30 ist alle 50 Meter zu wiederholen. Auf der rechten Seite wird Gehwegparken angeordnet. Diesbezüglich ist am Anfang bzw. Ende VZ 315-66 bzw. 315-67 aufzustellen. VZ 315-68 ist alle 50 Meter zu wiederholen. Die Rettungszufahrt zu Gondwana ist mittels Flatterband abzusperren. |
| 19. | Im Bereich des Alfred-Wegener-Platzes ist eine Fahrtrasse so abzugrenzen, dass ein Beparken des Platzes nicht möglich ist. |
| 20. | In der Zufahrt zum ehemaligen „Terrag-Gelände“ ist auf beiden Seiten VZ 283 sowie ein Zusatzzeichen „Rettungszufahrt freihalten“ aufzustellen, da diese als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge genutzt wird. |
| 21. | In der Straße „Am Bergwerk“ ist in Höhe der Einmündung der Alexander-von-Humboldt-Straße aus beiden Richtungen VZ 209-30 aufzustellen. |
| 22. | Die Wege auf der Alm sind wie im vergangen Jahr wieder als Einbahnregelung in Absprache mit dem Veranstalter zu beschildern. |
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Die Aufstellung vor der Veranstaltung und Entfernung nach der Veranstaltung der Verkehrszeichen übernimmt der Bauhof der Gemeinde Schiffweiler.
Die VZ 283 (absolute Halteverbote) sind 72 Stunden vor Nutzung mit einem Hinweiszettel (Beginn und Dauer) anzukündigen.
Für die Überwachung der aufgestellten Verkehrszeichen während der Veranstaltungsdauer ist der Erlaubnisinhaber selbst verantwortlich
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung ist nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Gemeinde Schiffweiler, Ordnungsamt, Rathausstraße 11, 66578 Schiffweiler, zu erheben oder dort zu Protokoll zu erklären. Die Frist wird auch durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruches beim Landrat des Kreises Neunkirchen - Kreisrechtsausschuss - in 66564 Ottweiler gewahrt.