Der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler hat in seiner Sitzung am 25.06.2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Ehemalige Gärtnerei Schäfer" im Internet bzw. eine Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehemalige Gärtnerei Schiffweiler" werden folgende Ziele verfolgt:
Im Ortsteil Schiffweiler befindet sich am Ortsausgang in Richtung Stennweiler das Areal der ehemaligen Gärtnerei Schäfer. Nach Aufgabe der Nutzung der Gärtnerei sollen die Gebäude nun abgerissen und auf dem Gelände verschiedene gewerbliche Nutzungen neu angesiedelt werden.
Die Erschließung der Fläche ist über die östlich angrenzende Stennweilerstraße gewährleistet. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.
Aktuell ist die Fläche nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Danach ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Planvorhabens bedarf es daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Plangebietes wird im Norden durch Ackerflächen, im Osten durch die Straßenverkehrsfläche der Stennweilerstraße, im Süden durch die Flächen des örtlichen Edeka-Marktes sowie im Westen durch einen angrenzenden Feldweg begrenzt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 5.100 qm.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als gemischte Baufläche dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem entwicklungsgebot gem. g 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Wiedernutzbarmachung von Flächen).
Gemäß §§13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung in der Zeit vom 11.07.2025 bis einschließlich 14.08.2025 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.schiffweiler.de unter folgendem Pfad: Gemeinde Schiffweiler | Amtliche Bekanntmachungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Schiffweiler, Rathausstraße 7, Gebäude der Bauverwaltung 66578 Schiffweiler, Zimmer Nr. 3, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: (Montag - Donnerstag 07.30 - 12.30 Uhr, Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr,Donnerstag 13.30 -18.00 Uhr, Freitag 07.30 - 12.00 Uhr).
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@schiffweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden.
§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.