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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schiffweiler

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Schiffweiler vom 06.09.2023 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Schreiben vom 06.11.2023 gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schiffweiler auf

Sonntag, den 09. Juni 2024

und den Termin für eine eventuell notwendige Stichwahl, 14 Tage nach der ersten Wahl, auf

Sonntag den 23. Juni 2024

festgesetzt.

I. Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß §§ 72, 76 und 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I, Seite 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt Seite 828) fordere ich hiermit die in der Gemeinde Schiffweiler vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber auf, Wahlvorschläge bis

spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,

beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Schiffweiler, Rathausstraße 11, Zimmer 103, für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schiffweiler in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 a Kommunalwahlordnung (KWO) bei Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählergruppe bzw. 11 b Kommunalwahlordnung (KWO) bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber einzureichen (§104 Abs. 2 KWO).

Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Ich weise darauf hin, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist das Wahlamt der Gemeinde Schiffweiler in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist. Ist zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler gewählt.

II. Wählbarkeit

Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gemäß § 56 KSVG von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

III Inhalt und Form der Wahlvorschläge

A) Parteien und Wählergruppen

Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen.

Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen (§ 76 Abs. 1 KWG und § 104 Abs. 2 KWO). Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen (§ 76 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese (§ 24 Abs. 1 KWG).

2.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden (§ 24 Abs. 4 KWG und § 104 Abs. 3 KWO).

3.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 24 Abs. 5 KWG; § 19 Abs. 2 KWO).

4.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit das KSVG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 KWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Schiffweiler wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO).

5.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG i. V. mit § 100 und § 19 Abs. 3 KWO). Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von politischen Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 Satz 3 KWG). Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Kreiswahlleiter des Landkreises Neunkirchen die für die Gemeinde Schiffweiler zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 KWO).

6.

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:

a. die Zustimmungserklärung der oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers (Anlage 13 KWO),

b. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 14 KWO),

c. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

- die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

- die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO),

- die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO).

d. eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern (Anlage 16 KWO), dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

1.

Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b einzureichen (§ 104 Abs. 2 KWO). Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

2.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Anlage 13 KWO). Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden (§ 24 Abs. 4 KWG und § 104 Abs. 3 KWO).

3.

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:

a. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über das Vorliegen der Wahlbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 14 KWO).

b. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

- die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

- die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO),

- die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO).

C) Unterstützung eines Wahlvorschlages

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat zufiel, bzw. bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes keine Sitze zugefallen sind, bedürfen der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Schiffweiler.

Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich die Wahlberechtigten dazu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag (04. April 2024, 18.00 Uhr) persönlich in eine beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegende Liste einzutragen.

Die Unterstützungslisten liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024 im Rathaus Schiffweiler, Zimmer 103, Rathausstraße 11, 66578 Schiffweiler, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden und an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist zur Unterstützung der Wahlvorschläge jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr möglich. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift ist nicht möglich.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Schiffweiler auf Wunsch gerne zur Verfügung. Die Anlagen können auch im Internet unter www.saarland.de/landes-wahlleiterin heruntergeladen werden.

Auskünfte in Wahlrechtsfragen können außerdem gerne während der Dienstzeit im Rathaus Schiffweiler, Zimmer 103, erteilt werden.

Schiffweiler, den 13.12.2023
Der Gemeindewahlleiter
Markus Fuchs