Gemäß den §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 4 und 27 Abs. 2 der Friedhofsatzung
der Gemeinde Schiffweiler vom 01.04.2016 in der zurzeit geltenden Fassung werden auf den Friedhöfen der Gemeindebezirke Heiligenwald, Landsweiler-Reden, Schiffweiler und Stennweiler aufgrund Zeitablauf der Ruhefristen folgende Grabstätten zur Einebnung aufgerufen:
Reihen/ Rasengräber
Belegungszeitraum bis einschließlich 1999
Kindergräber
Belegungszeitraum bis einschließlich 2009
Urnengräber
Belegungszeitraum bis einschließlich 2009
Familiengrabstätten
mit Nutzungsende im Jahr 2024
Die Angehörigen werden gebeten, die auf den Gräbern befindlichen
Grabsteine, Kreuze sowie Einfassungen, Abdeckungen usw. bis zum
28. Februar 2025 zu entfernen, andernfalls erfolgt die Beseitigung der
Grabanlagen durch die Gemeinde Schiffweiler.
Die Grabanlagen gehen ab dem gleichen Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde Schiffweiler über.
Die zur Einebnung anstehenden Grabstätten werden zusätzlich durch
Hinweisaufkleber markiert