Alle Städte und Gemeinden im Saarland so auch die Gemeinde Schiffweiler sind verpflichtet eine jährliche Hundesteuer nach dem saarl. Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben. Dies setzt jedoch voraus, dass die „Vierbeiner“ vom Hundehalter bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 305, Telefon: 06821/678-65, Fax: 06821/678-48, E-Mail: steueramt@schiffweiler.de) angemeldet werden. Die jährliche Hundesteuer beträgt derzeit 60,00 € für einen Hund. Bei mehreren Hunden in einem Haushalt steigt die Hundesteuer auf 120,00 € für einen zweiten Hund und auf 180,00 € für den dritten und jeden weiteren Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der derzeit gültigen Fassung wird jeweils der 3-fache Satz erhoben.
Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen sind in den §§ 4 und 5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Schiffweiler aufgeführt.
Leider musste in zurückliegender Zeit festgestellt werden, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht zur Anmeldung ihrer Hunde nachgekommen sind. Bei einer im Jahr 2012 durchgeführten Hundebestandsaufnahme wurde festgestellt, dass knapp 30% der Hunde damals nicht angemeldet waren.
Aus Gründen der Steuergerechtigkeit wird nunmehr erneut darum gebeten zu überprüfen ob alle im Haushalt lebenden Hunde auch angemeldet sind. Im Fall von nicht angemeldeten Hunden, können die betroffenen Hundehalter gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. In Einzelfällen können Bußgelder bis zu 1.000,00 € geltend gemacht werden. Daher empfehlen wir jedem Hundehalter, die Lieblingstiere schnellstens anzumelden. Nur so kann sich der Hundehalter Unannehmlichkeiten ersparen.
Erläuterungen zur Hundesteuer
Von wem ist Hundesteuer zu zahlen?
Wer in der Gemeinde Schiffweiler einen Hund hält, hat eine Hundesteuer zu entrichten. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Hund angeschafft wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.
Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn sie nicht binnen eines Monats dem Verfügungsberechtigten, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer beträgt jährlich
| a) für den ersten Hund: | 60,00 € |
| b.) für den zweiten Hund: | 120,00 € |
| c.) für jeden weiteren Hund: | 180,00 € |
| d.) für den ersten gefährlichen Hund: | 180,00 € |
| e.) für den zweiten gefährlichen Hund: | 360,00 € |
| f.) für jeden weiteren gefährlichen Hund: | 540,00 € |
Alle Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde Schiffweiler anzumelden.
Wer kann eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung erhalten?
Nach §§ 4 und 5 der Hundesteuersatzung in der aktuellen Fassung sind alle Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände aufgeführt.
Hierzu zählen z.B. Hunde, die von Personen gehalten werden, die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II erhalten.