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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“ Gemeinde Schiffweiler, Ortsteil Landsweiler-Reden

Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans, genordet, ohne Maßstab

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Rat der Gemeinde Schiffweiler hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 01.03.2023 den Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung und dem Umweltbericht unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Garten Reden, 3. Änderung“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Mi 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr, Do 7.30 - 12:30 und 13.30 – 18.00 Uhr, Fr 07.30 - 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Schiffweiler, Rathausstraße 7 – 11, 66578 Schiffweiler, Bau- und Umweltamt einsehen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „KITA Schiffweiler” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Hinweis:

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.09.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt.

Markus Fuchs
Bürgermeister