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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Schiffweiler

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen
  • zum Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler sowie
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirkes Heiligenwald
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirkes Landsweiler-Reden
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirkes Schiffweiler und
  • zum Ortsrat des Gemeindebezirkes Stennweiler

am 09. Juni 2024.

Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt Seite 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt Seite 828) fordere ich unter Hinweis auf die §§ 22 bis 24 a KWG und der §§ 19 bis 22 und 69 KWO die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis spätestens zum 04. April 2024, 18.00 Uhr (66. Tag vor der Wahl) die Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen zum Gemeinderat und den Ortsräten der vier Gemeindebezirke in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur Kommunalwahlordnung - KWO - bei der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Schiffweiler, Zimmer Nr. 103 des Rathauses in Schiffweiler, Rathausstr. 11, einzureichen.

Es sind zu wählen:

  • 33 Mitglieder für den Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler (§ 32 Abs. 2 KSVG)
  • 11 Mitglieder für den Ortsrat des Gemeindebezirks Heiligenwald (§ 71 Abs. 2 KSVG)
  • 11 Mitglieder für den Ortsrat des Gemeindebezirks Landsweiler-Reden (§ 71 Abs. 2 KSVG)
  • 13 Mitglieder für den Ortsrat des Gemeindebezirks Schiffweiler(§ 71 Abs. 2 KSVG)
  • 11 Mitglieder für den Ortsrat des Gemeindebezirks Stennweiler(§ 71 Abs. 2 KSVG)

Die Wahlvorschläge sollen möglichst so frühzeitig vor dem 04. April 2024 (66. Tag vor der Wahl) eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.(§ 18 Abs. 1 KWO)

Auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 a und 57 KWG und der §§ 19 bis 22 und 69 KWO wird hingewiesen.

A. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt bzw. eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag für jede Wahl einreichen (§ 22 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und in Bereichslisten aufgestellt werden (§ 22 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben ( § 24 Abs. 1 KWG).

Das Wahlgebiet für die Ortsratswahlen sind die nach dem Kommunalwahlgesetz gebildeten Gemeindebezirke (Ortsteile). Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt (§ 53 KWG).

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

Als Bewerber/in kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerbern/innen einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

  1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
  2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber/innen ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder ( § 24 a KWG).

Die Wahl der Bewerber/innen darf frühestens 20 Monate, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 24 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Amtszeit vorzeitig endet ( § 24 a Abs. 2 KWG).

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 24 a Abs. 3 KWG).

Über den Versammlungsablauf ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer zu unterzeichnen ist (Anlage 15 KWO).

Ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl darf in der Gebietsliste höchstens doppelt soviel und soll in den Bereichslisten höchstens halb soviel Bewerber/innen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 24 Abs. 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag für die Ortsratswahl darf höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind (§ 57 Abs. 2 KWG).

Ein/e Bewerber/in darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er/sie darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden (§ 24 Abs. 3 KWG).

Bewerber/innen für die Wahl zum Gemeinderat können gleichzeitig auch für einen der Ortsräte kandidieren und umgekehrt. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (§ 24 Abs. 4 KWG).

Die Bewerber/innen sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen (§ 24 Abs. 5 KWG).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz (KWG) nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden(§ 24 Abs. 6 KWG).

Die Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein(§ 24 Abs. 7 KWG).

Die Unterzeichnung muss persönlich und handschriftlich erfolgen; jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort und seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerber/innen ist zulässig (§ 19 Abs. 3 KWO).

Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 KWG).

Mit dem Wahlvorschlag sind gem. § 24 Abs. 8 KWG i.V. m. § 19 Abs. 6, 7 und 8 KWO einzureichen:

1.

Die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber/innen (Anlage 13 KWO),

2.

für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerber/innen zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a)

die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b)

die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO),

c)

die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/innen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben der/die Leiter/in der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/innen an Eides Statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind (Anlage 15 bzw. 16 KWO).

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

B. Unterstützung eines Wahlvorschlags

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Gemeinde- bzw. Ortsratswahl, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf gem. § 22 Abs. 2 S. 1 KWG der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bzw. Ortsratsmitglieder:

a)

Gemeinderat = 99 Unterschriften von Wahlberechtigten

b)

Ortsrat Heiligenwald = 33 Unterschriften von Wahlberechtigten

c)

Ortsrat Landsweiler-Reden = 33 Unterschriften von Wahlberechtigten

d)

Ortsrat Schiffweiler = 39 Unterschriften von Wahlberechtigten

e)

Ortsrat Stennweiler = 33 Unterschriften von Wahlberechtigten

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr (66. Tag vor der Wahl) persönlich in ein bei der Gemeindewahlleitung, Wahlamt Zimmer 103, des Rathauses Schiffweiler, Rathausstr. 11, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei zur Gemeinderats- oder Ortsratswahl bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 KWG). Der Unterstützung eines Wahlvorschlages zu den Ortsratswahlen bedarf es gem. § 57 Abs. 3 KWG außerdem nicht, wenn einer Partei oder Wählergemeinschaft bei der letzten Wahl Sitze für den jeweiligen Ortsrat zugefallen sind. In die Unterstützungsverzeichnisse dürfen sich auch Wahlbewerber/innen eintragen( § 19 Abs. 3 KWO).

Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 17 Abs. 6 KWO).

Die Unterstützungsverzeichnisse werden in Zimmer 103 des Rathauses in Schiffweiler, Rathausstr. 11, von dem auf den Tag der Einreichung der Wahlvorschläge folgenden Tag bis zum 66. Tag vor der Wahl (04. April 2024) zur Eintragung aufgelegt. Die Eintragung kann täglich während den allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (09. März 2024, 16. März 2024, 23. März 2024 und 30. März 2024) in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, vorgenommen werden. Falls für eine der Wahlen nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag bis zum 04. April 2024 eingereicht wird, findet für die betreffende Wahl in der Gemeinde Schiffweiler Mehrheitswahl statt (§ 18 Abs.1 Nr. 6 KWO).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nach § 29 KWG und § 24 KWO zulässig; sie muss der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Schiffweiler in Zimmer Nr. 103 des Rathauses in Schiffweiler, Rathausstr. 11, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr (66. Tag vor der Wahl) gemeinsam schriftlich erklärt werden. Eine Wahlvorschlagsverbindung kann nur gemeinsam aufgehoben werden. Gemäß § 18 Abs. 2 KWO teilen die Parteien, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem Landkreis der nach § 24 Abs. 7 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes für die Gemeinde zuständige Parteileitung mit.

Schiffweiler, 13.12.2023
Markus Fuchs, Gemeindewahlleiter