Der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „KITA Schiffweiler“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung von Gemeinbedarfsflächen, um die Errichtung einer Kindertagesstätte planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dar.
Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 5.950 qm. Die genauen Grenzen können dem beigefügten Lageplan entnommen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit Begründung und dem Umweltbericht sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, in der Zeit
vom 20.10.2022 bis einschließlich 22.11.2022
während der Dienststunden (Mo - Mi 07.30 - 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, Do 07.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr, Fr 07.30 bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Schiffweiler, Bau- und Umweltamt, einsehbar ist.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Schiffweiler (www.schiffweiler.de/politik-verwaltung/bebauungspläne) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
| - | Schutzgut Boden, unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen nur gering; Nettoneuversiegelung von bis zu 0,36 ha; Eingriff in den Bodenhaushalt innerhalb des Geltungsbereiches nicht funktional ausgleichbar, externe Kompensation (ggfs. gekoppelt mit der Kompensation der Biotope gem. dem Leitfaden Eingriffsbewertung) erforderlich; Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverdichtung erforderlich |
| - | Schutzgut Wasser, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen; Entwässerung von Schmutzwasser über bestehende Kanalisation im Trennsystem; Beseitigung von Niederschlagswasser aufgrund der vermutlich geringen Versickerungseignung auf der Fläche gedrosselte Ableitung in den benachbarten Kohlgrubgraben |
| - | Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: Planbereich am Rand einer Kuppenlage, daher keine erhebliche Sperrwirkung abfallender Kaltluftströme; geringe Kaluftabflüsse gelangen in den angrenzenden Kohlgrubgraben und werden dann ohne besondere lufthygienische Wirkung in das Mühlbachtal abgeleitet; keine erhebliche mesoklimatische Wirkung mit Effekten auf die Frischluftversorgung von Heiligenwald; zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch An- und Abfahrt von Bewohnern, Besuchern und Bediensteten der KiTa im Kontext des bestehenden Verkehrsaufkommens nicht erheblich |
| - | Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: betroffen ist der randliche Abschnitt eines intensiv bewirtschaftete Grünlandschlages mit vergleichsweise geringem Biotopwert; wertgebende Gehölzstrukturen am südlichen Rand der Planungsfläche bleiben erhalten (Festsetzung als Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB); daher kein Verlust von Gehölzen und damit keine Fledermausquartiere oder Bruträume für Gehölzfreibrüter direkt betroffen; Bodenbrüter aufgrund der benachbarten Wohngrundstücke und der intensiven Bewirtschaftung inkl. Düngung und früher Erstmahd ausgeschlossen, daher Fläche allenfalls Nahrungsraum; Planungsraum einen siedlungstypischer Jagdraum für Fledermäuse (Ortsrandlage) dar, Gehölzsaum im Süden und die Schlehen-Weißdornhecke auf der Grenze zum benachbarten Wohngrundstücke als Leitstruktur; weitere prüfrelevante Arten bzw. Artengruppen aufgrund der Habitatausstattung (fehlende „Reptilienhabitate“, fehlende Laichgewässer, fehlende Wirtspflanzen für planungsrelevante Schmetterlinge) nicht zu erwarten; keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG, jedoch Notwendigkeit eines externen Ausgleiches i.S.d. Eingriffsregelung. |
| - | Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: Planungsfläche vom Außenbereich aufgrund der angrenzenden Geländekuppe nur über kurze Distanz einsehbar; keine Fernwirkung; in Fortführung der Bebauungsgrenze auf der gegenüberliegenden Seite der Heiligenwalderstr. gerader/arrondierter Siedlungsabschluss |
| - | Schutzgut Mensch, keine Beeinträchtigung: im näheren Umfeld keine ausgewiesenen Wanderwege; keine erheblich Wirkung auf die menschliche Gesundheit; zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen im Kita-üblichen Rahmen (Kinder, Fahrzeugbewegungen, = sozialadäquater Lärm gem. § 22 Abs. 1a BImSchG); eventuelle Auflagen sind in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu formulieren. |
| - | Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine erhebliche Beeinträchtigung: Einstellung der Grünlandnutzung auf einer Fläche von ca. 0,45 ha; aufgrund der in der landwirtschaftlichen Betriebsdimension geringen Flächengröße und der landesplanerischen Zielsetzung (kein Vorranggebiet Landwirtschaft) nicht erheblicher konkurrierender Nutzungsanspruch als; Kultur- und Baudenkmäler einschließlich Bodendenkmäler, archäologisch bedeutende Landschaften oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete nicht bekannt. |
Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme mit Umweltbezug abgegeben.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die Email-Adresse: gemeinde@schiffweiler.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen werden können.