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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „KITA Schiffweiler“

In der Gemeinde Schiffweiler, Ortsteil Schiffweiler

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler hat in seiner Sitzung am 18.12.2019 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „KITA Schiffweiler“ einzuleiten. In seiner Sitzung am 15.12.2021 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „KITA Schiffweiler“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung inkl. Umweltbericht gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die Gemeinde Schiffweiler beabsichtigt mit der vorliegenden Planungsmaßnahme die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte im Ortsteil Schiffweiler, Heiligenwalder Straße. Im Rahmen der Schaffung von weiteren Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten der Gemeinde Schiffweiler gibt es schon seit geraumer Zeit Überlegungen, zu der bereits neu gebauten KITA Stennweiler, eine weitere Kindertagesstätte zu errichten und damit dem Bedarf an Krippen- und Ganztagesbetreuungsplätzen auch langfristig gerecht zu werden. Diesem Ziel will die Gemeinde Schiffweiler mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gerecht werden.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 5.950 qm.

Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB haben sich für das vorliegende Planverfahren insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen ergeben:

Ausdehnung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den tatsächlichen Gehölzbestand

Konkretisierung der Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Erstellung des Umweltberichts

Aufnahme naturschutzfachlicher interner Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie externer Ausgleichsmaßnahmen zum ökologischen Defizit

Im Übrigen redaktionelle Anpassungen, Hinweise

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schiffweiler stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren teilgeändert.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung inkl. des dazugehörigen Umweltberichts, sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, in der Zeit

vom 20.10.2022 bis einschließlich 22.11.2022

während der Dienststunden (Mo-Mi 07.30 -12.30 Uhr und 13.30-16.00.00 Uhr, Do 07.30 - 12.30 und 13.30 -18.00 Uhr, Fr 07.30 bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Schiffweiler, Bau- und Umweltamt, einsehbar ist.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Schiffweiler (www.schiffweiler.de/politik-verwaltung/bebauuungspläne) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Boden, unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen nur gering; Nettoneuversiegelung von bis zu 0,36 ha; Eingriff in den Bodenhaushalt innerhalb des Geltungsbereiches nicht funktional ausgleichbar, externe Kompensation (ggfs. gekoppelt mit der Kompensation der Biotope gem. dem Leitfaden Eingriffsbewertung) erforderlich; Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverdichtung erforderlich

Schutzgut Wasser, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen; Entwässerung von Schmutzwasser über bestehende Kanalisation im Trennsystem; Beseitigung von Niederschlagswasser aufgrund der vermutlich geringen Versickerungseignung auf der Fläche gedrosselte Ableitung in den benachbarten Kohlgrubgraben

Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: Planbereich am Rand einer Kuppenlage, daher keine erhebliche Sperrwirkung abfallender Kaltluftströme; geringe Kaluftabflüsse gelangen in den angrenzenden Kohlgrubgraben und werden dann ohne besondere lufthygienische Wirkung in das Mühlbachtal abgeleitet; keine erhebliche mesoklimatische Wirkung mit Effekten auf die Frischluftversorgung von Heiligenwald; zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen durch An- und Abfahrt von Bewohnern, Besuchern und Bediensteten der KiTa im Kontext des bestehenden Verkehrsaufkommens nicht erheblich

Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: betroffen ist der randliche Abschnitt eines intensiv bewirtschaftete Grünlandschlages mit vergleichsweise geringem Biotopwert; wertgebende Gehölzstrukturen am südlichen Rand der Planungsfläche bleiben erhalten (Festsetzung als Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB); daher kein Verlust von Gehölzen und damit keine Fledermausquartiere oder Bruträume für Gehölzfreibrüter direkt betroffen; Bodenbrüter aufgrund der benachbarten Wohngrundstücke und der intensiven Bewirtschaftung inkl. Düngung und früher Erstmahd ausgeschlossen, daher Fläche allenfalls Nahrungsraum; Planungsraum einen siedlungstypischer Jagdraum für Fledermäuse (Ortsrandlage) dar, Gehölzsaum im Süden und die Schlehen-Weißdornhecke auf der Grenze zum benachbarten Wohngrundstücke als Leitstruktur; weitere prüfrelevante Arten bzw. Artengruppen aufgrund der Habitatausstattung (fehlende „Reptilienhabitate“, fehlende Laichgewässer, fehlende Wirtspflanzen für planungsrelevante Schmetterlinge) nicht zu erwarten; keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG, jedoch Notwendigkeit eines externen Ausgleiches i.S.d. Eingriffsregelung.

Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: Planungsfläche vom Außenbereich aufgrund der angrenzenden Geländekuppe nur über kurze Distanz einsehbar; keine Fernwirkung; in Fortführung der Bebauungsgrenze auf der gegenüberliegenden Seite der Heiligenwalderstr. gerader/arrondierter Siedlungsabschluss

Schutzgut Mensch, keine Beeinträchtigung: im näheren Umfeld keine ausgewiesenen Wanderwege; keine erheblich Wirkung auf die menschliche Gesundheit; zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen im Kita-üblichen Rahmen (Kinder, Fahrzeugbewegungen, = sozialadäquater Lärm gem. § 22 Abs. 1a BImSchG); eventuelle Auflagen sind in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu formulieren.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine erhebliche Beeinträchtigung: Einstellung der Grünlandnutzung auf einer Fläche von ca. 0,45 ha; aufgrund der in der landwirtschaftlichen Betriebsdimension geringen Flächengröße und der landesplanerischen Zielsetzung (kein Vorranggebiet Landwirtschaft) nicht erheblicher konkurrierender Nutzungsanspruch als; Kultur- und Baudenkmäler einschließlich Bodendenkmäler, archäologisch bedeutende Landschaften oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete nicht bekannt.

4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Erhalt südlicher Gehölzstreifen; Ausgleich des Eingriffs; Ausführung naturschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen; Anzeigepflicht von Bodenfunden und Veränderungsverbot; Informationspflicht bei Kampfmittelfunden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde@schiffweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Markus Fuchs, Bürgermeister