Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Landsweiler-Reden, Flur 1, (Kirchenpfad) durchgeführten Katastervermessung wurden die Grenzen des Flurstückes 10/2 teilweise festgestellt und abgemarkt.
Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 30.08.2024 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Entscheidung des Verhandlungsleiters
Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 10.10.2024 bis einschließlich 21.11.2024 im Geschäftszimmer 1, EG 012 des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstr. 4-6 in 66740 Saarlouis ausgelegt und kann während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen – sowie die Abmarkung der Grenzpunkte – kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.