Auf Grundlage der §§ 29 und 44 sowie in Verbindung mit § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der aktuell gültigen Fassung wird zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Erleichterung des Verkehrsflusses sowie zum Schutz der Allgemeinheit eine neue verkehrspolizeiliche Anordnung erlassen.
Im Bereich Hausnummer 30 bis Ende Flurstück Nr. 228/6 erfolgt die Neuaufstellung folgender Verkehrszeichen:
VZ 315-56: Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts – Anfang
VZ 315-57: Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts – Ende
VZ 1000-12: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen – linksweisend
VZ 1000-22: Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen – rechtsweisend
Dabei wird die Zufahrt zum Flurstück 228/6 ausdrücklich ausgespart, sodass die Erreichbarkeit der betreffenden Grundstücke
weiterhin gewährleistet bleibt.
Mit dieser Maßnahme soll die Verkehrssituation im betroffenen Bereich nachhaltig verbessert werden. Ziel ist es, die Sicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger zu erhöhen, den Parkraum geordnet zu lenken sowie Behinderungen im fließenden Verkehr zu vermeiden.
Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.