Gemäß §12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen wir darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen strikt untersagt ist. Die Nutzung der Gehwege durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt die Sicherheit und den Komfort für Fußgängerinnen und Fußgänger und verstößt gegen geltendes Verkehrsrecht.
Wir bitten alle Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter höflich, die Gehwege freizuhalten und ihre Fahrzeuge künftig vollständig auf der Fahrbahn abzustellen. Achten Sie bitte darauf, dass das Halten und Parken grundsätzlich auf der Fahrbahn erfolgen sollte, sofern die verbleibende Restfahrbahnbreite mindestens 3 Meter beträgt oder dies durch Verkehrszeichen (VZ 315) ausdrücklich erlaubt ist.
Bei Zuwiderhandlungen weisen wir darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen mit einem Bußgeld von 55 Euro geahndet wird. Im Falle einer Behinderung erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro, begleitet von einem Punkt in Flensburg.
Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Kooperation und Ihre Rücksichtnahme! Helfen Sie mit, unsere Gehwege für Fußgängerinnen und Fußgänger sicher und frei zugänglich zu halten.