Ziel des Förderprogramms ist es, Anreize zur Erhöhung des Begrünungsumfangs und Entsieglung von Flächen innerhalb der Gemeinde zu schaffen. Aufgrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von Potenzialflächen im Gemeindegebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Zudem stellen versiegelte Flächen ein großes Problem für den Wasserhaushalt dar.
Mit dem Förderprogramm wird eine Optimierung von Wohngebäuden und Aufwertung der Gemeindeökologie im Sinne der urbanen Klimaanpassung beabsichtigt. Durch diese individuelle Förderung soll einen Beitrag im Einzelnen für folgende Aspekte geleistet werden:
| • | Verringerung der sommerlichen Hitzebelastungen, durch Kühlleistung der Vegetation und Verschattung |
| • | die Verbesserung der Luftqualität, durch Staub- und Schadstoffbindung |
| • | die Erhöhung der Biodiversität und damit Artenvielfalt durch Schaffung zusätzlicher Lebens- und v.a. Nahrungsräume, |
| • | die Aufwertung des Landschafts- bzw. Gemeindebildes, |
| • | die Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, |
| • | sowie die Schaffung zusätzlicher Regenrückhaltungen und damit eine Entlastung des Kanalnetzes; hierdurch kann Reduzierung der jährlichen Niederschlagswassergebühr erreicht werden. |
Eine Doppelförderung von Begrünungsvorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet. Die durch Landesmittel finanzierte Förderung entsprechender Maßnahmen im Rahmen der „Aktion Wasserzeichen“ zur dezentralen Niederschlagswasserbehandlung hat Vorrang vor der Förderung. Erfüllt ein Vorhaben die Fördervoraussetzungen nach dem Satzungsentwurf als auch nach der „Aktion Wasserzeichen“, ist der „Aktion Wasserzeichen“ Vorrang einzuräumen.
(1) Das kommunale Förderprogramm gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Schiffweiler.
(1) Förderfähig ist der Rückbau von versiegelten Flächen und Schottergärten auf bestehenden Grundstücken die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die rückgebaute Fläche für mindestens 10 Jahre als begrünte Fläche gemäß den Vorgaben der Ziffer 4 erhalten bleibt.
(2) Anschaffung und Pflanzung von standortgerechten, heimischen Bäumen/Obstbäumen in Privatgärten zur Aufwertung der Wohn- und Aufenthaltsqualität, sowie eine gute Vernetzung der Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten in der Gemeinde, sowie zur Verschattung von Geh- und Verkehrsflächen.
(1) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
Gefördert werden:
| • | Rückbauarbeiten, Abfuhr und Entsorgung von Schotter, Kies, Beton, Steinzeug sowie weiterer für die Entsiegelung der Fläche zu entfernende Materialien, die Lieferung und Einbringung von Mutterboden sowie Neubepflanzung mit Sträuchern, Stauden und Blühwiesen sowie Laubbäumen. |
(2) Anschaffung von Laub- /Obstbäumen
| • | Festbetrag für den Kauf der Begrünung. |
(1) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
| • | Hauseigentümer müssen sich zur künftigen Unterhaltung und Erhaltung der geförderten |
| Maßnahme für die Mindestdauer von 10 Jahren nach der Fertigstellung verpflichten. | |
| • | Die Mindestgröße für eine Förderung umzuwandelnder Fläche auf einem Grundstück beträgt 10 m². |
| • | Bei Entsiegelung mehrerer kleiner Teilflächen (kleiner 10 m²) auf einem Grundstück (z. B. im Vorgarten- und Gartenbereich) können die Teilflächen addiert werden. |
| • | Folgende Anforderungen an die Neugestaltung der vom Antrag erfassten Gartenfläche sind zu erfüllen: |
| - Es ist Mutterboden mit einer Mindestsubstrathöhe von 15 cm als Pflanzerde einzubringen. |
| - Die rückgebaute Fläche ist vollständig mit Vegetation zu begrünen. Hier sind standortangepasste, sowie heimische Pflanzenarten zu bevorzugen. |
(2) Anschaffung von Laub- und Obstbäumen
| • | dreifach verpflanzter Hochstamm mit Stammumfang 14-16 cm, |
| • | mit Wurzelballen (H 3xv 14-16) und für Obstbäume: Hochstamm mit Stammumfang 10-12 cm |
| • | Dem Baum muss im Regelfall ein durchwurzelbarer Bodenraum von mind. 12 m³ zur Verfügung stehen. |
| • | Gefördert wird je angefangener 200 m² Grundstücksfläche max. ein Laubbaum oder je angefangener 150m² Grundstücksfläche ein Obstbaum. |
| • | Standortangepasste, heimische Laub- und Obstbaumarten sind zu bevorzugen. |
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
| • | die Begrünungsmaßnahme in Bebauungsplänen festgesetzt ist bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger Rechtsvorschriften gefordert wurde. |
| • | Bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen. |
| • | mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde. |
| • | andere Fördermittel für die geplante Maßnahme bereits eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden können (keine Doppelförderung). |
| • | das aus Landesmitteln finanzierte kommunale Förderprogramm der Gemeinde Schiffweiler „Dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung durch Regenwasserrückhaltung und Ableitung bzw. Versickerung“ im Falle gleicher Fördertatbestände vorrangig Anwendung findet. |
(1) Die Fördermittel werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeinde gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es gilt das Windhundeprinzip. Die Gewährung der Fördermittel erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein genehmigter und unangefochtener Haushalt (Haushaltssatzung) vorliegt.
(2) Rückbau versiegelter Flächen und Schottergärten
Der Zuschuss wird bewilligt für förderfähige Leistungen gem. Ziffer 4. mit 15 € pro m² und ist begrenzt auf maximal 500,00 € je Antrag.
Werden pro Antragsteller für mehrere Grundstücke Förderungen beantragt, so kann dem Antrag entsprochen werden, wenn im Zeitraum des Antragsverfahrens (Ziff. 8) von anderen Antragstellern keine weiteren Anträge für Einzelprojekte vorliegen.
(3) Anschaffung von Laub- und Obstbäumen
Die Zuwendung wird als anteiliger Zuschuss für die Anschaffung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten (bei Obstbäumen (Hochstämme) höchstens 40 € je Baum; bei anderen Laubbäumen höchstens 100 € je Baum.
(1) Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen/Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, soweit es sich bei diesen um Privatpersonen handelt.
(2) Die antragstellende Person erklärt, dass sie über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen (z.B. statischer Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) verfügt (Eigenerklärung). Die antragstellende Person trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme.
(3) Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgefüllt beim Umweltamt der Gemeinde Schiffweiler einzureichen. Geforderte Unterlagen sind vollständig einzureichen.
(4) Förderanträge sind ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Förderrichtlinie möglich und gelten nur für das laufende Haushaltsjahr. Ein Antrag ist bei nicht mehr ausreichenden Haushaltsmitteln im Folgejahr erneut zu stellen.
(1) Nach den Maßgaben dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(2) Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor und stehen Haushaltsmittel in hinreichender Höhe bereit, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung verfällt nach Ablauf einer 6-monatigen Frist, gerechnet ab dem Datum des Bewilligungsbescheides, soweit die Auszahlung nicht zuvor beantragt wurde. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Einzelfällen gewährt werden.
(3) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach vollständiger Ausführung der Arbeiten und gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten (Vorlage der Originalrechnung und Vorlage eines Zahlungsbeleges). Eine Fotodokumentation des Endzustandes ist beizufügen.
(4) Die Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien erfolgt unter Beachtung der §§ 5, 12 KSVG.
(5) Die Gemeinde Schiffweiler behält sich vor, die Durchführung der Maßnahme vor Ort unvermutet auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein Zutritt zum Grundstück ist zu gewähren.
(1) Die Fördermittel sind auf Anforderung der Gemeinde innerhalb eines Monats zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige Angaben erwirkt oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde.
(2) Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen, kann die gezahlte Zuwendung – auch verzinst – zurückgefordert werden. Für die Verzinsung finden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung.
(1) Die Gemeinde Schiffweiler haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen der antragstellenden Person oder Dritten entstehen.
Die Richtlinie tritt am xxxx in Kraft.
Änderungen können jederzeit durch den Rat der Gemeinde Schiffweiler beschlossen werden.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.