Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 die 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schiffweiler beschlossen.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen mache ich die gesamte Änderungssatzung hiermit gemäß §12 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schiffweiler öffentlich bekannt.
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert am 04. Dezember 2024 (Amtsblatt – Amtsbl. I S.1086,1087) und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schiffweiler in seiner Sitzung am 29.10.2025 folgende 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schiffweiler beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsbezirke
§ 4 – Schließung und Entwidmung
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 8 – Nutzungsrecht
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 – Beschaffenheit der Särge
§ 11 – Ausheben und Abräumen der Grabstätten
§ 12 – Nutzungs- und Ruhezeit
§ 13 – Umbettungen
§ 14 – Arten der Grabstätten
§ 15 – Reihengrabstätten
§ 16 – Familiengrabstätten
§ 17 – Urnengrabstätten
§ 17 a – Urnenerdkammern
§ 17 b – Baumgrabstätten
§ 18 – Sternengräber
§ 19 – Anonymes Bestattungsfeld
§ 20 – Wiesengrabstätten
§ 21 – Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 22 – Vorschriften für alle Grabstätten und Grabfelder
§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 – Gestaltung der Wiesengrabmale
§ 26 – Genehmigung Grabmale/Einfassungen/Abdeckungen
§ 27 – Fundamentierung und Befestigung
§ 28 – Unterhaltung
§ 29 – Entfernung von Grabmalen/Einfassungen/Abdeckungen
§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege
§ 32 – Benutzung der Friedhofshalle
§ 33 – Trauerfeiern
§ 34 – Alte Rechte, Überleitung
§ 35 – Haftung
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
§ 37 – Gebühren
§ 38 – Inkrafttreten
Anlage 1 – Grabmalantrag
Anlage 2 – Abnahmebescheinigung
Diese Friedhofsatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Schiffweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
| a) | Friedhof im Gemeindebezirk Heiligenwald |
| b) | Friedhof im Gemeindebezirk Landsweiler-Reden |
| c) | Friedhof im Gemeindebezirk Schiffweiler |
| d) | Friedhof im Gemeindebezirk Stennweiler |
(1) Die Friedhöfe sind rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Schiffweiler.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,
| a) | die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Bürger der Gemeinde Schiffweiler waren, d. h. ihren Hauptwohnsitz/1. Wohnsitz in der Gemeinde Schiffweiler hatten, |
| b) | die zu einem früheren Zeitpunkt selbst Bürger der Gemeinde Schiffweiler gewesen sind, soweit noch Verwandte ersten, zweiten Grades oder der Ehegatte in der Gemeinde Schiffweiler wohnhaft sind, |
| c) | die ein Recht auf ihre Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler besitzen, |
| d) | die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Insasse eines auswärtigen Pflegeheimes/Altersheimes waren, jedoch früher viele Jahre ihren Hauptwohnsitz/1. Wohnsitz in Schiffweiler hatten, und ohne Zwischenwohnsitz in dieses Pflegeheim/Altenheim verzogen sind, oder |
| e) | die zum Zeitpunkt ihres Ablebens aufgrund einer besonderen beruflichen Mission (z. B. Pater, Entwicklungshelfer pp.) ihren Wohnsitz im Ausland hatten, jedoch früher Bürger von Schiffweiler waren und ohne Zwischenwohnsitz ins Ausland verzogen sind, |
| f) | die zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht in der Gemeinde gewohnt haben aber Verwandte ersten und zweiten Grades in der Gemeinde Schiffweiler wohnen haben, und deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann, |
| g) | die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. |
In allen übrigen Fällen entscheidet die Friedhofsverwaltung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Interessen der Angehörigen.
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| a) | Bestattungsbezirk des Friedhofes Heiligenwald |
| Er umfasst den Gemeindebezirk Heiligenwald. | |
| b) | Bestattungsbezirk des Friedhofes Landsweiler-Reden |
| Er umfasst den Gemeindebezirk Landsweiler-Reden. | |
| c) | Bestattungsbezirk des Friedhofes Schiffweiler |
| Er umfasst den Gemeindebezirk Schiffweiler. | |
| d) | Bestattungsbezirk des Friedhofes Stennweiler |
| Er umfasst dem Gemeindebezirk Stennweiler. | |
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag einer anderen Familiengrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten werden - falls die Ruhezeit nicht abgelaufen ist - und die in Familiengrabstätten - falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist - auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Eine Entwidmung des Friedhofes vor Ablauf der Ruhefrist kann nur in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BestattG erfolgen.
(5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/die Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekannt gemachten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen sind insbesondere nicht gestattet:
| a) | Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Hilfsmittel für gehbehinderte Personen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung ausgenommen - zu befahren, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen - ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig bzw. üblich sind, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Wiesenflächen, Anlagen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, |
| f) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Flächen abzulagern, |
| g) | Tiere mitzubringen - ausgenommen Assistenzhunde -. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Abs. 3 a bis f zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die entsprechende Rolle ihrer Kammer eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, findet Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Sie haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fachliche Qualifikation und ihreGewerbeanmeldung durch Vorlage vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und prüfbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und prüfbarer Form nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 15.30 Uhr durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind jegliche gärtnerischen Pflegearbeiten. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen und Änderungen der Arbeitszeit zulassen.
(6) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung und die Anordnung des Friedhofpersonales verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid zurückziehen.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(1) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Die Verleihung eines Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen verliehen werden. Über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Person mit deren Zustimmung über:
| 1. | auf den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
| 2. | auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder sowie |
| 3. | auf die Stiefkinder, |
| 4. | auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, |
| 5. | auf die Eltern, |
| 6. | auf die vollbürtigen Geschwister, |
| 7. | auf die Stiefgeschwister, |
| 8. | auf die nicht unter Punkt 1-7 fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Punkte 2-4 und 6-8 wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten jederzeit auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wurde das Recht innerhalb eines Jahres nicht umgeschrieben, dann erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
(5) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über Beisetzungen in die Grabstätte und über die Art der Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Die Bestattungspflicht ergibt sich nach § 23 BestattG.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Sterbeurkunde sowie eine Erklärung über die Wahl der Grabstätte beizufügen. Bei der Zweitbelegung vonFamiliengräbern ist ferner die Graburkunde beizufügen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen innerhalb der Öffnungszeiten.
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht oder schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, auch nicht teilweise.
(2) Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, werden an geeigneter Stelle des Friedhofes bestattet. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhefrist festzulegen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einer beauftragten Firma ausgehoben und wieder verfüllt. Etwa 4 Wochen nach der Beisetzung werden Kränze, Blumengebinde usw., die anlässlich der Beisetzung abgelegt wurden, von der Friedhofsverwaltung bzw. einer beauftragten Firma entfernt und entsorgt, wobei gleichzeitig von der Friedhofsverwaltung bzw. von einer beauftragten Firma eine Eindeckung der Grabstätte mit Mutterboden durchgeführt wird. Weiterhin stellt die Friedhofsverwaltung für den Fall der erstmaligen Nachsenkung des Grabes die erforderliche Erde für eine Auffüllung zur Verfügung. Bei Baum- und Urnenwandbestattungen wird das Ablegen von Kränzen, Blumengebinden usw. für eine Woche geduldet. Anschließend werden diese von der Friedhofsverwaltung bzw. einer beauftragten Firma entsorgt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Die Nutzungszeit bei Sargbestattungen und bei Urnenbestattungen in Urnenfamiliengräbern beträgt 25 Jahre. Die Nutzungszeit für Urnen in den weiteren Urnengrabstätten und die Nutzungszeit für Kindergrabstätten beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen ab dem 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre und für Urnen 15 Jahre.
Ehrengräber bleiben auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen (dauerndes Ruherecht).
Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, auch nicht teilweise. Dies gilt aber nicht, wenn die Aufgabe des Nutzungsrechtes auf Wunsch oder Betreiben der Friedhofsverwaltung erfolgt. Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte fallen Gebühren gem. der zu dem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührensatzung an.
Bei einer Wiederbelegung der vorhandenen Reihen-, Familien- und Urnengrabstätten sind evtl. aufgefundene Leichenteile und Asche von Verstorbenen in der gleichen Grabstätte wieder ordnungsgemäß beizusetzen.
Die nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandenen Aschekapseln in Urnenwänden und Baumgrabstätten mit der Möglichkeit zur Doppelbelegung werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle anonym bestattet.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden [Artikel 1 Grundgesetz (GG)]. Da unbefugte Eingriffe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen, gilt § 168 Strafgesetzbuch (StGB).
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Die Ortspolizeibehörde hat vor der Genehmigung die Zustimmung des Gesundheitsamtes einzuholen (§ 33 BestattG). Vor Genehmigung der Umbettung durch die Ortspolizeibehörde ist die Friedhofsverwaltung zu hören. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Dabei bleiben die Vorschriften des § 4 unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. der Nutzungsberechtigten.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn sie von ganz besonders dringlichen, sittlich gerechtfertigten Gründen getragen ist, die dem aus Artikel 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe nicht widersprechen.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung von einem Bestattungsunternehmen, das die verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. die Nutzungsberechtigten beauftragen, durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(6) Die Kosten der Umbettung tragen die Antragsteller. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung ist der Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Schiffweiler. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Familiengrabstätten |
| c) | Urnenfamilienwiesengrabstätten |
| d) | Urnengrabstätten |
| e) | Urnenkammern in Wänden |
| f) | Baumgrabstätten |
| g) | Sternengräber |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das gesamte Grabangebot vorrätig zu halten.
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Es werden eingerichtet:
| a) | Kindergrabstätten als Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| c) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr im anonymen Bestattungsfeld (siehe hierzu § 19) und |
| d) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Wiesengrabstätten (siehe hierzu § 20) |
auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung.
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 b und d zusätzlich beizusetzen:
| a) | bis zu einer Urne (nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb des Reihengrabes) |
| oder | |
| b) | eine Totgeburt (nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb des Reihengrabes) |
Diese zusätzlichen Beisetzungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Nutzungszeit der Reihengrabstätte. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist durch die zusätzliche Beisetzung von Urnen oder Totgeburten ausgeschlossen.
Das Abräumen (Einebnung) von Reihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist drei Monate vorher öffentlich durch ortsübliche Bekanntmachung und durch Anschlag auf dem Friedhof bekannt zu machen.
Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
| a) | Bei Grabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
|
| Länge 1,50 m, Breite 0,50 m, Abstand zum Nachbargrab 0,50 m |
| b) | Bei Grabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
|
| Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand zum Nachbargrab 0,50 m |
Kindergrabstätten können bei nachgewiesener Pflege, auf Antrag, bis maximal 10 Jahre kostenlos verlängert werden.
Tiefengräber werden auf den Friedhöfen und Friedhofsteilen angelegt, sofern dies die Bodenverhältnisse zulassen und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.
Grüfte sind nicht zugelassen.
Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Beisetzung von 2 Verstorbenen - und zwar Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende oder Geschwister sowie für Verwandte in gerader Linie- für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Es ist jedoch zulässig, in einer Familiengrabstätte zusätzlich beizusetzen:
| a) | bis zu zwei Urnen oder |
| b) | eine Totgeburt |
Für die Familiengrabstätte muss in v. g. Fällen eine Mindestruhezeit von 15 Jahren bestehen.
Diese zusätzlichen Beisetzungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Nutzungszeit der Familiengrabstätte. Ein Wiedererwerb der Familiengrabstätte ist durch die zusätzliche Beisetzung von Urnen und Totgeburten ausgeschlossen.
Es werden eingerichtet:
| a) | Familiengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| b) | Urnenfamiliengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| c) | Urnenfamiliengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Wiesengrabfeldern |
auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung.
Familiengrabstätten werden auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nur in besonderen Grabfeldern in begrenzter Anzahl bereitgehalten. Sind diese Grabfelder belegt, besteht kein Anspruch auf eine Familiengrabstätte in anderen Grabfeldern.
Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. In begründeten Fällen kann ein Wiedererwerb von Nutzungsrechten versagt werden. Mit Ablauf der letzten Ruhefrist wird das Familiengrab frei. Ein Anspruch auf ein weiteres Nutzungsrecht besteht nicht. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde
Die Nutzungsdauer wird im Falle der Zweitbelegung oder durch Verlängerung des Nutzungsrechts nach Absatz (4) für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Absatz (4) gebührenpflichtig verlängert. Dabei gelten die am Tage der Zweitbelegung oder der Verlängerung nach Absatz (4) festgesetzten Friedhofsgebühren.
Die Familiengrabstätten haben folgende Maße:
a) Bei Erdfamiliengräbern: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m; Abstand zum Nachbargrab 0,50 m
b) Bei Urnenfamiliengräbern: Länge 1,20 m, Breite 1,20 m; Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte ist nicht möglich. Die Urnenkammern in Wänden können mit bis zu drei Urnen belegt werden.
Es werden eingerichtet:
| a) | Urnengrabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| b) | Urnengrabstätten in Wiesengrabfeldern |
|
| (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) |
| c) | Urnengrabstätten im anonymen Grabfeld |
|
| (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) |
| d) | Urnenkammern in Wänden |
|
| (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) |
| e) | Urnenfamiliengräber (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) |
| f) | Urnenfamilienwiesengräber (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) |
| g) | Urnengrabstätten in Erdkammern (auf den Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler nach Festsetzung der Friedhofsverwaltung) sowie nach Maßgabe des Absatzes (8) |
Die Gemeinde Schiffweiler kann auf einem oder mehreren Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler –wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind – Urnenkammern in Wänden und Baumgrabstätten mit der Möglichkeit der Doppelbelegung für Verstorbene aller Gemeindebezirke einrichten. Es besteht keine Verpflichtung, auf den Friedhöfen die genannten Grabstätten vorzuhalten.
Das Nutzungsrecht für die Zweitbelegung/ sowie bei der Urnenwand auch für die Drittbelegung kann nur innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbelegung erworben werden.
Die Nutzungsdauer wird im Falle der Zweitbelegung, bei der Urnenwand auch bei der Drittbelegung, für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung, bei der Urnenwand auch bei der Drittbelegung, gebührenpflichtig verlängert. Dabei gelten die am Tage der Zweitbelegung, bei der Urnenwand auch bei der Drittbelegung, festgesetzten Friedhofsgebühren.
Es ist zulässig, in einer Urnengrabstätte zusätzlich beizusetzen:
| a) | eine Urne (nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb des Urnengrabes) |
| b) | eine Totgeburt (nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb des Urnengrabes) |
Diese zusätzlichen Beisetzungen haben jedoch keine Auswirkung auf die Nutzungszeit der Urnengrabstätte. Ein Wiedererwerb der Urnengrabstätte ist durch die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder Totgeburt ausgeschlossen.
(5) Urnen dürfen zusätzlich beigesetzt werden in
| a) | Reihengrabstätten nach § 15 Abs. 2 b und d (eine Urne) |
| b) | Familiengrabstätten nach § 16 Abs. 1 (zwei Urnen) |
(6) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
(7) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Länge 0,70 m, Breite 0,50 m, Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
In Wiesengrabfeldern haben die Urnengrabstätten folgende Maße:
Länge 0,70 m, Breite 0,50 m, Abstand zum Nachbargrab 0,60 m
(8) Die Gemeinde Schiffweiler kann auf einem Friedhofoder mehreren Friedhöfen der Gemeinde – wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind – Urnengrabstätten in Erdkammern für Verstorbene aller Gemeindebezirke einrichten. Es besteht keine Verpflichtung, Urnengrabstätten in Erdkammern vorzuhalten.
(9) Das Nutzungsrecht für die Zweitbelegung der Urnengrabstätten in Erdkammern kann nur innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbelegung erworben werden. Die Nutzungsdauer wird im Falle der Zweitbelegung für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung gebührenpflichtig verlängert. Dabei gelten die am Tage der Zweitbelegung festgesetzten Friedhofsgebühren.
(1) Auf dem vom Friedhofsträger festgelegten Flächen werden Urnenbestattungen in „Erdkammern“ ermöglicht.
(2) Bei Urnenbeerdigungen in Erdkammern müssen biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Urnengräber sinngemäß.
(3) Urnenerdkammern können mit maximal zwei Urnen belegt werden.
(1) Auf den vom Friedhofsträger festgelegten Flächen werden „Baumbestattungen“ ermöglicht.
(2) Bei Urnenbeerdigungen an den Baumgrabstätten müssen biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Urnengräber sinngemäß.
(3) Baumgrabstätten können mit maximal zwei Urnen belegt werden, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen. Es gelten analog die Vorschriften zu den Urnenkammern in Wänden.
(4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt nach Vorgaben des Friedhofsträgers.
(1) Sternengräber (Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten) können als Gemeinschaftsgrabstätte vorgehalten werden.
(2) Sie werden der Reihe nach vergeben.
(3) Das Sternengrabfeld ist ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(1) Auf einem in § 1 bezeichneten Friedhof wird ein Bestattungsfeld für die anonyme Beisetzung von
| a) | Urnen und |
| b) | Leichen |
bereitgestellt.
(2) Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen und Leichen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle.
(3) In diesem anonymen Bestattungsfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw. zugelassen.
(4) Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle.
(1) Die Gemeinde Schiffweiler kann auf einem oder mehreren Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler - wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind -
| a) | Reihengrabstätten nach § 15 Abs. 2 (d) |
| b) | Urnengrabstätten nach § 17 Abs. 2 (b) und |
| c) | Urnenfamilienwiesengrabstätten nach § 16 Abs. 2 (c) |
|
| für Verstorbene aller Gemeindebezirke einrichten. Es besteht keine Verpflichtung, auf den Friedhöfen Wiesengrabstätten anzulegen. |
(2) Die Grabstätten werden von der Gemeinde Schiffweiler mit Wiese bepflanzt und für die Dauer der Nutzungszeitgemäht.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätten sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständern etc. ist nicht erlaubt.
(4) Das gesamte Feld wird mit Wiese angelegt. Zwischen den einzelnen Grabreihen wird ein barrierefreier Weg angelegt.
(1) Auf allen Friedhöfen der Gemeinde Schiffweiler werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Wahlmöglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(3) Für Reihengrabstätten gemäß § 15 Abs. 2 (a) werden nur Abteilungen/Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet den Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Grundzüge dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes gewahrt bleiben.
(2) Die Bepflanzung der Grabstätten ist in der Fläche auf die Grundmaße der Grabstätte begrenzt und darf nicht über diese herausragen. In der Höhe ist eine Bepflanzung maximal bis zur Höhe des Grabmals zulässig.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungs- und Gestaltungsplan ausgewiesen.
(4) Der Baumbestand und alle anderen Pflanzen sowie auch die Vögel auf den Friedhöfen stehen unter besonderem Schutz.
(5) Anpflanzungen der Friedhofsverwaltung in unmittelbarer Nähe der Grabstätten müssen von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten der Grabstätten ohne Anspruch auf Ersatzforderungen für Schäden aus Wurzelwachstum, Laubfall, Abschattung usw. geduldet werden.
(6) Die Verlegung von Platten, Pflaster, Beton, Asphalt u. ä. zwischen den Gräbern ist nicht zulässig.
(7) Die Friedhofswege, mit Ausnahme der Hauptwege und Wege in den Wiesengrabfeldern nach § 20 Abs. 1 a), werden ausschließlich in wassergebundener Decke von der Gemeinde ausgebaut und unterhalten.
(8) Grabmale dürfen fachmännisch nach den Regelungen der Baukunst innerhalb der Grabflächen im Bereich der Kopfseite oder im Bereich der Grabmitte aufgestellt werden. Es sind auch liegende Grabmale zugelassen.
(1) Die Grabmale,Einfassungen und/oder Abdeckungen und Grabflächen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Es sind Grabmale zugelassen, wenn sie folgende Maße nicht überschreiten und die vorgeschriebenen Mindeststärken haben:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
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| Gesamtfläche (Vorderseite) 0,70 qm |
| b) | Familiengrabstätten |
| ba) | Erdbestattungen |
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| Gesamtfläche (Vorderseite) 1,30 qm |
| bb) | Urnenbeisetzungen |
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| Gesamtfläche (Vorderseite) 0,56 qm |
| c) | Urnengrabstätten |
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| Gesamtfläche (Vorderseite) 0,35 qm |
| d) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) |
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| Gesamtfläche (Vorderseite) 0,24 qm |
Mindeststärken:
Stehende Grabmäler:
bis zu einer Höhe von 0,60 m = 0,12 m
bei einer Höhe von 0,60 m - 0,80 m = 0,13 m
bei einer Höhe von 0,80 m - 1,00 m = 0,14 m
bei einer Höhe von 1,00 m - 1,20 m = 0,15 m
Liegende Grabmäler: = 0,06 m
Diese Vorschriften gelten nicht für die Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in den Wiesengrabfeldern und für Urnenfamilienwiesengräber. Hier gelten die Vorschriften der §§ 20 und 25 dieser Friedhofsatzung.
(3) Die maximale Höhe der Grabmale wird aus Sicherheitsgründen auf eine Höhe von 1,30 m einschließlich Sockel begrenzt.
(4) Die Breite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
(5) Der Name des Herstellers ist auf Antrag in Form von Bronzeschildern oder Aluminiumaufklebern oder eines Namenskürzels als gehauene Schrift auf der Rückseite unten links oder auf der Seite des Grabmales unten am Sockel - mit Genehmigung der Nutzungsberechtigten - zulässig. Die Größe der einzelnen Schilder oder des Namenskürzels dürfen die Maße von 7,00 cm Breite und 5,00 cm Höhe nicht überschreiten.
(6) Grababdeckungen aus Stein sind zugelassen, dürfen aus ökologischen Gründen und wegen der erforderlichen Bodenbelüftung zur Verwesung nur eine Größe von maximal zwei Drittel der Grabfläche haben. Urnengrabstätten dürfen in einer Größe von 0,70m x 0,50m voll abgedeckt werden.
(7) Grabeinfassungen aus Stein, Metall oder Holz sind zugelassen, und zwar aus Sicherheitsgründen mit einer Höhe von maximal 0,15 m und einer Stärke von maximal 0,10 m. Ausgenommen hiervon sind die Urnengrabstätten.
(8) Einfassungen und Abdeckungen bei Familiengräbern sind vor der zweiten Belegung auf Anordnung der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Bestattung zu entfernen, dies zur Vermeidung von Beschädigungen und zur Sicherstellung des notwendigen Arbeitsraumes.
(9) Zugelassen zwischen den Gräbern sind lediglich wassergebundene Decken
mit einer losen Deckschicht. Das zulässige Material für die Deckschichten wird für die einzelnen Friedhöfe von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Herstellung und Instandhaltung erfolgt ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung.
(10) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und Holzkreuze und Grundplatten sind Fotografien bis zu einer Größe von 10,0 cm Durchmesser
zulässig. Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton, Glas sind
nicht zugelassen.
(1) Für Urnenkammern gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
| a) | Die Verschlussplatten dürfen nur in eingefräster und eingravierter Gold-Schrift durch einen zugelassenen Fachmann beschriftet werden. |
| b) | Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. |
| c) | Die Verschlussplatten der Kammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftenentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. |
| d) | Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. |
| e) | Auf und an den Urnenwänden und den Verschlussplatten dieser ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückung wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Lediglich im Rahmen der Bestattung wird die Ablage von Kränzen, Blumengebinden usw. für eine Woche geduldet. |
(2) Für Baumbestattungen gelten folgende Gestaltungsvorschriften
| a) | Grabmale sind bei dieser Bestattungsform nicht zugelassen. Lediglich im Rahmen der Bestattung wird die Ablage von Kränzen, Blumengebinden usw. für eine Woche geduldet. |
| b) | Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet die Grabstätte und bringt am Baum oder in der Nähe dessen ein Schild mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen an. |
| c) | Die Entscheidung über Platzierung und Ausgestaltung des Schildes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. |
(3) Für Urnenerdkammern gelten die Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern (§ 24 Abs. 1) analog.
(4) Das Sternenkindergrabfeld obliegt bezüglich der Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen der Friedhofsverwaltung. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht gestattet. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann ein Gedenkstein über die Friedhofsverwaltung bestellt werden.
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
a) bei Reihengrabstätten
Die Betonbänder in den Wiesengrabfeldern werden von der Gemeinde erstellt. Die Bodenplatte mit dem Grabmal ist auf den Fundamentsockel erdgleich zu setzen. Das Grabmal darf erst nach der Fundamentierung gesetzt werden.
Für das Grabmal sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Gesamtansichtsfläche 0,40 qm, Höhenbegrenzung 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
Für die Grundplatte sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite 70 cm, Tiefe 50 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 7 cm
Die Grabmale sind auf der Grundplatte zu erstellen und handwerklich gegen Umstürzen einwandfrei zu sichern. § 27 gilt entsprechend.
Bei schräg stehenden Grabmalen, die durch einen Stützkeil mit der Grundplatte verbunden sind, gilt eine Mindeststärke von 6 cm und eine Maximalstärke von 10 cm.
Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.
b) bei Urnengrabstätten
Es dürfen nur Natursteine verwendet werden.
Es sind liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen.
Für das liegende Grabmal sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite 40 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm
Weiterhin zulässig sind:
Stehende Grabmale auf einer Grundplatte, die auch als Fundament dient, auf der Kopfseite der Grabfläche. Die Grundplatte muss auch aus Natursteinmaterial bestehen. Die Grundplatte ist niveaugleich mit dem Grab auszubilden.
Für die Grundplatte sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite 40 cm, Tiefe 40 cm
Für das stehende Grabmal sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite maximal 40 cm, Höhe maximal 40 cm, Stärke maximal 20 cm. Die Grabmale dürfen die Bodenplatte nicht überschreiten. Ebenso dürfen die Grabmale nur die hintere Hälfte der Grundplatte beanspruchen. Die vordere Hälfte der Grundplatte ist von Grabmalen freizuhalten.
Die Grabmale sind handwerklich gegen Umstürzen zu sichern. § 27 der geltenden Friedhofssatzung findet entsprechend Anwendung.
c) bei Urnenfamilienwiesengrabstätten
Es dürfen nur Natursteine verwendet werden.
Es sind liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) muss erdgleich abschließen.
Für das liegende Grabmal sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite 100 cm, Tiefe 30 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm
Weiterhin zulässig sind:
Stehende Grabmale auf einer Grundplatte, auf der Kopfseite der Grabfläche. Die Grundplatte muss auch aus Natursteinmaterial bestehen. Die Grundplatte ist niveaugleich mit dem Grab auszubilden.
Für die Grundplatte sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite 100 cm, Tiefe 30 cm
Für das stehende Grabmal sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:
Breite maximal 100 cm, Höhe maximal 70 cm, Mindeststärke 12 cm, Stärke maximal 20 cm.
Die Grabmale dürfen die Bodenplatte nicht überschreiten. Ebenso dürfen die Grabmale nur die hintere Hälfte der Grundplatte beanspruchen. Die vordere Hälfte der Grundplatte ist von Grabmalen freizuhalten.
Die Grabmale sind handwerklich gegen Umstürzen zu sichern. § 27 der geltenden Friedhofssatzung findet entsprechend Anwendung.
Es gilt für Reihengrabstätten, Urnengrabstätten und Urnenfamilienwiesengrabstätten:
Holzkreuze sind zugelassen, und zwar in der bei den allgemeinen Bestattungen üblichen Form.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale, Holzkreuze und Grundplatten sind Fotografien bis zu einer Größe von 10,0 cm Durchmesser zulässig.
Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton, Glas sind nicht zugelassen. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
Der Name des Herstellers ist auf Antrag in Form von Bronzeschildern oder Aluminiumaufklebern oder in Form eines Namenskürzels als gehauene Schrift auf der Rückseite unten links oder an der Seite des Grabmales am Sockel - mit Genehmigung der Nutzungsberechtigten - zulässig. Die Größe der einzelnen Schilder oder des Namenskürzels dürfen die Maße von 7,00 cm Breite und 5,00 cm Höhe nicht überschreiten.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sowie Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt nicht für provisorische Holzkreuze.
Die Verwendung von Grabsteinen, die nicht aus fairem Handel stammen oder entgegen der ILO-Konventionen 182 gegen ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, sind verboten.
Der Antrag ist nach Anlage 1 dreifach bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Angaben der sicherheitsrelevanten Daten sind der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu entnehmen.
(2) Vor der Aufstellung des Grabmales,der Einfassung und/oder der Abdeckung ist der Friedhofsaufsicht der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsaufsicht prüft die Übereinstimmung des Grabmales/, der Einfassung/ und/oder der Abdeckung mit dem Aufstellungsantrag. Ergeben sich hierbei Abweichungen darf das Grabmal/, die Einfassung/ und/oder die Abdeckung nicht aufgestellt werden bzw. muss wieder unverzüglich entfernt werden.
(3) Nach dem Aufstellen ist der Friedhofsverwaltung eine Abnahmebescheinigung des Grabmales, der Einfassung und/oder der Abdeckung nach Anlage 2 vorzulegen.
(4) Grabmale, Einfassungen und/oder Abdeckungen ohne Genehmigung werden von der Friedhofsverwaltung markiert und die Nutzungsberechtigen informiert. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen kein nachträglicher Grabmalgenehmigungsantrag, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die Einfassung und/oder die Abdeckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Es gilt für alle Grabfelder:
Die Grabmale,Einfassungen und/oder Abdeckungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch bei dem Öffnen des Grabes bzw. der Nachbargräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung kann für die Befestigung und Fundamentierung entsprechende Richtlinien erlassen. Die Fundamentierung und Befestigung ist vom Aufsteller durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Sie kann jederzeit überprüfen, ob die Standsicherheit gewährleistet ist.
Es gilt für alle Grabfelder:
(1) Die Grabmale,Einfassungen und/oder Abdeckungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich insoweit sind der Erwerber/Nutzungsberechtigte bzw. deren Rechtsnachfolger.
(2) Ist die Standsicherheit des Grabmales, der Einfassung und/oder der Abdeckung gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. Bsp. durch Umlegen des Grabmales) treffen.
Standsicherheitsgefährdete Grabmale,Einfassungen und/oder Abdeckungen werden durch Aufkleber von der Friedhofsverwaltung markiert. Erfolgt nach der Markierung innerhalb von 4 Wochen keine Instandsetzung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal/die Einfassung/die Abdeckung auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. In diesem Falle erfolgt eine Aufbewahrung des Grabmales/der Einfassung/der Abdeckung von der Friedhofsverwaltung längstens für eine Dauer von 3 Monaten. Soweit die Anschriften bekannt sind bzw. ohne größeren Aufwand zu ermitteln sind, sind die Verantwortlichen zu benachrichtigen.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Einfassungen und/oder Abdeckungen verursacht wird.
Es gilt für alle Grabfelder:
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale,Einfassungen und/oder Abdeckungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach dem Entzug von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Einfassungen und/oder Abdeckungen von den Verantwortlichen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach öffentlicher Aufforderung und Anschlag auf dem Friedhof, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal,die Einfassung und/oder die Abdeckung verwahren. Die Kosten für das Abräumen der Grabstätte und deren Einebnung trägt die Gemeinde.
Es gilt für alle Grabfelder:
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgesetzt werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Erwerber/Nutzungsberechtigte bzw. deren Rechtsnachfolger verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen haben die Grabstätten selbst zu unterhalten und zu pflegen oder können damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie die Verwendung von biologisch nicht vollständig abbaubaren Reinigungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe oder sonstige nicht oder schwer verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Friedhofsfloristik, insbesondere bei Kränzen, Trauergebinden, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden.
(8) Unzulässig ist das Anpflanzen von Bäumen/baumartigen Pflanzen, das Errichten von Rankgerüsten und Pergolen sowie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten an Grabstätten. Das Anpflanzen ist in der Fläche auf die Grundmaße der Grabstätte begrenzt und darf nicht über diese herausragen. In der Höhe ist die Bepflanzung maximal bis zur Höhe des Grabmals zulässig.
Für Baumgräber gelten folgende Vorschriften:
| a) | Es ist nicht gestattet, die Bäume im Bereich der Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. |
| b) | Es ist nicht gestattet, bei Baumgräbern Grabmale oder Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen oder Anpflanzung vorzunehmen. Lediglich im Rahmen der Bestattung wird die Ablage von Kränzen, Blumengebinden usw. für eine Woche geduldet. Die Grabpflege ist untersagt. |
| c) | Die Gemeinde darf im Bereich der Baumgräber Pflegeeingriffe durchführen, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. |
| d) | Welche Bäume für eine Baumbestattung in Frage kommen entscheidet die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Umweltamt der Gemeinde Schiffweiler. |
Es gilt für alle Grabfelder:
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte mit einem Hinweisaufkleber zu markieren. Ist der/die Nutzungsberechtigte zu ermitteln, hat dieser/diese die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Bleibt diese Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und/oder dauerhaft bepflanzen. Hier darf sich die Gemeinde auch einer Firma bedienen. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten.
b) bei Familiengrabstätten das Nutzungsrecht entziehen.
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme von Leichen und Urnen bis zur Bestattung sowie der Durchführung von Trauerfeiern.
(2) Die Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen (§ 19 BestattG).
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen dafür bestimmten Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden könnte, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Übergangsvorschriften sind entsprechend § 32 der Friedhofssatzung vom 01.04.2016 sinngemäß anzuwenden.
Die Gemeinde Schiffweiler haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung wird als Ordnungswidrigkeit gem. § 48 BestattG geahndet.
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schiffweiler verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigungsvermerk:
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 11.11.2025 die Satzung vom 29.10.2025 zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schiffweiler vom 25.04.2007 gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz (BestattG) genehmigt.