Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Leichenhallen in der Gemeinde Schiffweiler neu beschlossen.
Diese Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schiffweiler öffentlich bekannt.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Leichenhallen in der Gemeinde Schiffweiler
zuletzt geändert durch Neufassung vom 26.11.2014
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S.1086,1087) und der §§ 2, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schiffweiler vom 29.10.2025 folgende Satzung erlassen:
Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofs und der Leichenhallen sowie sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung werden die in dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegten Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Erben des Verstorbenen entsprechend § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Gebührenpflichtig ist neben den Erben derjenige, der dem Verstorbenen gegenüber gemäß § 23 Bestattungsgesetz bestattungspflichtig ist (vgl. § 23 Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs,- Bestattungs- und Leichenwesen).
(3) Gebührenpflichtig ist in erster Linie diejenige Person, die die Benutzung der Einrichtung bzw. die Leistung der Gemeinde beantragt.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Bestattung bzw. der im Gebührenverzeichnis genannten Leistung.
(2) Es wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.
Aufrechnung
Eine Aufrechnung der Gebühren mit Ansprüchen gegen die Gemeinde ist nicht zugelassen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Leichenhallen in der Gemeinde Schiffweiler wird wie folgt festgesetzt:
| Lfd. | Gebührenart | Betrag |
| 1 | Gebühr für die Einräumung eines Nutzungsrechtes (Nutzungsgebühr) an einer |
|
| a) Familiengrabstätte (Sarggrab) | 5.900,00 € |
| b) Reihengrabstätte | 2.200,00 € |
| c) Reihenwiesengrabstätte / Anonyme Bestattung | 2.200,00 € |
| d) Kindergrabstätte | 800,00 € |
| e) Urnengrabstätte (normal) | 780,00 € |
| f) Urnengrabstätte (Urnenwand bzw. Urnenerdkammer) | 1.000,00 € |
| g) Urnengrabstätte (Wiesengrab) / Anonyme Bestattung | 780,00 € |
| h) Urnengrabstätte (Baum) | 780,00 € |
| i) Urnengrabstätte (Familie) | 1.500,00 € |
| j) Urnengrabstätte (Wiese-Familie) | 1.500,00 € |
| k) Urnengrabstätte (Baum-Familie) | 1.000,00 € |
| Im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes aufgrund einer der nachfolgenden Gründe wird jedes angefangene Jahr der Verlängerung anteilig berechnet. Im Falle einer Zweit-/Drittbelegung einer Urnenwandkammer, einer Zweitbelegung einer Urnenerdkammer, einer Zweitbelegung eines Urnenbaumfamiliengrabes je angefangenes Jahr 1/15 der Nutzungsgebühr: - Urnenwandkammer - Urnenerdkammer - Urnenbaumfamiliengrab Bei Zweitbelegung einer Familiengrabstätte (Sarg oder Urne) je angefangenes Jahr 1/25 der Nutzungsgebühr: - Familiengrabstätte (Sarggrab) - Urnenfamiliengrabstätte - Urnenfamilienwiesengrab | 66,67 € / Jahr 66,67 € / Jahr 66,67 € / Jahr 236,00 € / Jahr 60,00 € / Jahr 60,00 € / Jahr |
| 2 | Einmalige Gebühr für die Herstellung einer Grabstelle für |
|
| a) Familiengrabstätte (Sarggrab) | 1.050,00 € |
| b) Reihengrabstätte u. Zweitbelegung Familiengrabstätte | 1.050,00 € |
| c) Reihenwiesengrabstätte / Anonyme Bestattung | 1.050,00 € |
| d) Kindergrabstätte | 1.050,00 € |
| e) Urnengrabstätte (normal) | 850,00 € |
| f) Urnengrabstätte (Urnenwand bzw. Urnenerdkammer) u. Zweit-/ Drittbelegung Urnenwand u. Zweitbelegung Urnenerdkammer | 730,00 € |
| g) Urnengrabstätte (Wiesengrab) / Anonyme Bestattung | 850,00 € |
| h) Urnengrabstätte (Baum) | 850,00 € |
| i) Urnengrabstätte (Familie) u. Zweitbelegung | 850,00 € |
| j) Urnengrabstätte (Wiese-Familie) u. Zweitbelegung | 850,00 € |
| k) Urnengrabstätte (Baum-Familie) u. Zweitbelegung | 730,00 € |
| l) Beilegung Urne | 850,00 € |
| m) Sternengrab | 100,00 € |
| 3 | Gebühr für die Benutzung der Einsegnungshalle und Kühlzellen |
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| a) Einsegnungshalle mit Kühlzellenbenutzung: |
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| - bis max. 24 Stunden | 283,00 € |
| - über 24 Stunden – pauschal | 425,00 € |
| b) Einsegnungshalle ohne Kühlzellenbenutzung: |
|
| - einmalig | 210,00 € |
| c) nur Kühlzellenbenutzung ohne Einsegnungshalle: |
|
| - bis max. 24 Stunden | 72,00 € |
| 4 | Einmalige Gebühren (Pflege bzw. vorzeitige Einebnung) |
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| a) einer Reihenwiesengrabstätte, einer anonymen Sarggrabstätte bzw. einer Urnenfamilienwiesengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren | 498,43 € |
| b) einer Urnenwiesengrabstätte, einer anonymen Urnengrabstätte bzw. einer Baumgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren | 579,73 € |
| c) einer Urnenwandgrabstätte bzw. einer Urnenerdkammergrabstätte für die Dauer von 15 Jahren | 60,42 € |
| Im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes aufgrund einer der Gründe unter der lfd. Nr. 1 verlängert sich analog die Pflegegebühr. Im Falle einer Zweit-/Drittbelegung einer Urnenwandkammer, einer Zweitbelegung einer Urnenerdkammer, einer Zweitbelegung eines Urnenbaumfamiliengrabes je angefangenes Jahr 1/15 der Nutzungsgebühr: - Urnenwandkammer - Urnenerdkammer - Urnenbaumfamiliengrab Bei Zweitbelegung einer Familiengrabstätte (Sarg oder Urne) je angefangenes Jahr 1/25 der Nutzungsgebühr: - Urnenfamilienwiesengrab | 4,03 € / Jahr 4,03 € / Jahr 38,65 € / Jahr 19,93 € / Jahr |
| d) für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte mit einer Laufzeit von 25 Jahre für die Dauer der Restnutzungszeit je angefangenes Jahr 1/25 (Buchstabe a)) | 19,93 € / Jahr |
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.