Ein Verkauf von Speisen und Getränken ist nur erlaubt, wenn zuvor (spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Ereignistag) das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ordnungsgemäß beim Gewerbeamt der Gemeinde Schiffweiler angezeigt wurde.
Dies gilt beispielsweise auch für den Verkauf von Speisen und/oder Getränken in privaten Garagen/Einfahrten und dergleichen während den Faschingsumzügen.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.