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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Dauerabgabenbescheide für das Jahr 2024

Gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), wird die Grundsteuer A und B, Beiträge zur Landwirtschaftskammer, Niederschlagswassergebühr, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Steuer- bzw. Abgabenbeträge wie für das Jahr 2023 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Aufgrund des Dauerabgabenbescheides wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig.

Steuer- bzw. Abgabebeträge bis zu 15 Euro werden am 15.08.2024 fällig. Steuer- bzw. Abgabebeträge bis zu 30 Euro werden am 15.02.2024 und 15.08.2024 zur Zahlung fällig.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

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die Abgabepflicht neu begründet wird

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der Abgabenschuldner wechselt

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der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert

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die Fälligkeit sich ändert

Sollten Sie der Gemeindekasse Schiffweiler ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto eingezogen. Andernfalls zahlen Sie bitte per Überweisung unter Angabe der Buchungsnummer auf das auf dem Dauerabgabenbescheid angegebene Konto.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats - vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet - gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Schiffweiler, Steueramt, Rathaus Zimmer 305, oder beim Landkreis Neunkirchen - Kreisrechtsausschuss -, 66564 Ottweiler, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gemeinde Schiffweiler
Steueramt
Der Bürgermeister
Markus Fuchs