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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 5/2025
Rathaus Aktuell
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Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 SGastG

Viele Vereine, Interessengruppen usw. planen in den kommenden Wochen und Monaten wieder Umzüge, Feste und Veranstaltungen durchzuführen.

Das Ordnungsamt Schiffweiler weist daher auf die geltenden Regelungen des Saarländischen Gaststättengesetzes hin, die unbedingt zu beachten sind:

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Dies gilt auch für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb anlässlich von Umzügen, Festen und Veranstaltungen.

Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebs anzuzeigen.

Die Gemeinde Schiffweiler stellt für diesen Zweck auf Ihrer Homepage ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das unter dem folgenden Link digital eingereicht werden kann:

www.schiffweiler.de/gagev